preparatory:AB 117093
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-09
Wortprotokoll
Ich möchte kurz dazu Stellung nehmen, so, wie wir das in etwa in der Kommission diskutiert haben:
Die Zielgruppen sind definiert als Kinder und Jugendliche, wobei der Begriff "Jugendliche" mit der oberen Altersgrenze von 25 Jahren relativ ausgedehnt interpretiert wird - nach dem allgemeinen Empfinden sind 25-Jährige bereits junge Erwachsene. Es ist richtig, dass in den jetzt geltenden Richtlinien zum geltenden Kinder- und Jugendförderungsgesetz als Vorgabe das vollendete 30. Altersjahr enthalten ist; allerdings steht diese Limite nicht im geltenden Gesetz, sondern nur in einer Richtlinie.
Es erscheint gerechtfertigt, dass man jetzt im Gesetz diese 25 Jahre als Alterslimite nimmt, da der Abschluss der beruflichen Ausbildung bzw. die Beendigung der Studienzeit und die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung in der Regel vor dem Erreichen des 30. Altersjahres stattfinden. Die Altersgrenze von 25 Jahren liegt auch im Rahmen der kantonalen Jugendgesetze und ausländischer Gesetzesregelungen. So definieren beispielsweise die Jugendgesetze der Kantone Freiburg, Wallis und Jura Jugendliche als Personen von 18 bis 25 Jahren bzw. von 13 bis 25 Jahren, und das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz umschreibt als "jungen Menschen", wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
Nun müssen wir Folgendes sehen: Wir müssen Buchstabe b in Betracht ziehen. In Übereinstimmung mit der Regelung des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit, mit dem sogenannten Jugendurlaub gemäss Artikel 329e des Obligationenrechtes, ist es sachgerecht, dass gemäss diesem Buchstaben b für die zweite Zielgruppe weiterhin das vollendete 30. Altersjahr massgebend bleibt. Hier geht es darum, dass man davon ausgeht, dass Personen, welche über 25 Jahre alt sind und in einer solchen Organisation mitarbeiten, doch in erster Linie eine leitende, beratende oder betreuende Funktion haben und nicht mehr "gewöhnliche" Mitglieder einer solchen Organisation sind. Ich denke, es entspricht auch der Praxis und der Realität in solchen Organisation, dass Personen, dass junge Erwachsene, die über 25 Jahre alt sind und hier noch mitarbeiten, mitwirken, doch eher eine führende, leitende, betreuende Funktion haben. Deshalb sind wir in der Kommission zum Schluss gekommen, dass diese Vorgabe des Bundesrates in der Sache Sinn macht.
Ich bitte Sie also, hier dem Entwurf des Bundesrates bzw. der Kommission zu folgen.