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Maissen Theo · Ständerat · 2011-03-15

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-15

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 geht es darum, dass der Nationalrat eine Anpassung der Definition der Schultypen an die heute übliche Nomenklatur vorgenommen hat. Wir von der WBK sind damit einverstanden, dass man diese Definition der Schultypen festschreibt.

Bei den Absätzen 3 und 3bis geht es um den zentralen Streitpunkt zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat. Die Formulierung von Absatz 3, wie sie der Bundesrat vorschlägt und wie ihr der Ständerat zugestimmt hat, also die Formulierung bezüglich der Kompetenzen, basiert auf den Ergebnissen der Vernehmlassung und auf den Stellungnahmen der Kantone und der EDK. Nach Absatz 3 sollen die Kantone für die Bestimmung der Mindestlektionenzahl im Sportunterricht und auch für die Festlegung der qualitativen Grundsätze für den Sportunterricht massgebend sein. Das ist eine klare Regelung. Die Federführung liegt also in diesen Fragen mit Blick auf die Schulhoheit der Kantone bei den Kantonen, dies allerdings mit Anhörung des Bundes, sodass eine Zusammenarbeit postuliert wird. Im Ständerat haben wir diesen Absatz 3 noch mit einem Monitoring ergänzt, nämlich mit der gemeinsamen Erhebung von Daten.

Nun muss ich hier noch eine Feststellung machen zum Text von Absatz 3, wie ihn der Bundesrat und der Ständerat vorschlagen. Wir haben in der WBK etwas übersehen. Es geht hier um eine formelle Anpassung bezüglich der Definition der Schultypen. In der Fassung von Bundesrat und Ständerat wird in Absatz 3 von Volks- und Mittelschulen gesprochen. Nun haben Sie gesehen, dass die Definition in Artikel 12 Absatz 2 dahingeht, dass der Sportunterricht in den obligatorischen Schulen und auf der Sekundarstufe II obligatorisch ist. Diesbezüglich ist also die nationale Fassung von Absatz 3 richtig: "Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der [PAGE 244] Berufsfachschulen". Bei den Berufsfachschulen ist die Kompetenz beim Bund.

Weil es hier um einen formellen Nachvollzug von dem geht, was in Artikel 12 Absatz 2 steht, beantrage ich, dass wir hier zuhanden des Amtlichen Bulletins festhalten, dass die Definition der Schultypen so sein soll, wie sie in der nationalrätlichen Fassung ist, dass wir aber vom Inhalt her, vom Materiellen her an unserer Formulierung von Absatz 3 festhalten.

Bei Absatz 3bis besteht eine Differenz betreffend die Frage der Festlegung der Mindestlektionenzahl für den Sportunterricht, wobei wir diesen Absatz in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 2 sehen müssen. Folgendes steht hier zur Diskussion: Soll der Bund im Gesetz die Mindestzahl der Lektionen im Sportunterricht an den obligatorischen Schulen festlegen oder nicht? Ich möchte hier vorweg noch einmal betonen: Es geht hier nicht um die Frage des Stellenwerts des Sports im Schulunterricht; es geht also nicht um die Frage, ob man für mehr oder weniger Sportunterricht in der Schule ist. Die Mehrheit der WBK anerkennt voll und ganz die grosse Bedeutung des Sportunterrichts in der Schule in der heutigen Gesellschaft. Es geht hier lediglich um die Frage der Kompetenzen und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen auf der Volksschulstufe.

Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Kompetenz des Bundes bezüglich des Sports in Artikel 68 der Bundesverfassung festgelegt ist. Es heisst dort in Absatz 3: "Er" - der Bund - "kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären." Dieses Obligatorium haben wir in Artikel 12 Absatz 2 festgelegt. Es ist dort so umschrieben, wie es der Kompetenz des Bundes entspricht.

Nun müssen wir aber feststellen, dass bezüglich des Schulwesens im Übrigen die Artikel 61 und 62 der Bundesverfassung massgebend sind, bei denen es um den Bildungsraum Schweiz und um das Schulwesen geht; dies wird auch als Bildungsverfassung bezeichnet. Die Bestimmungen in den Artikeln 61 und 62, die hier massgebend sind, sind von Volk und Ständen am 21. Mai 2006 angenommen worden. Es heisst in Absatz 1 von Artikel 62 kurz und bündig: "Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig." Nach Auffassung der Mehrheit der WBK ist deshalb die Festlegung der Lektionenzahl in einzelnen Fächern auf der Volksschulstufe eindeutig Sache der Kantone. Dies entspricht den politisch gewollten föderalistischen Zuständigkeiten im Schulbereich.

Nun wird dazu moniert, dass ja die Mindestlektionenzahl bis heute in einer Verordnung des Bundesrates festgelegt sei. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass zwischenzeitlich, wie erwähnt am 21. Mai 2006, die neue Bildungsverfassung beschlossen wurde, wo die Zuständigkeit der Kantone im Schulwesen festgelegt worden ist. Es ist auch bekannt, dass es zu dieser Frage zwei Gutachten gibt. In diesen Gutachten kommen gegenteilige Auffassungen zum Ausdruck. Im einen Gutachten wird gesagt, es sei möglich, dass die Mindestlektionenzahl im Sportunterricht vom Bund festgelegt werde, im anderen Gutachten wird gesagt, das sei aufgrund der Bildungsverfassung und auch des Sportartikels nicht möglich.

Die Mehrheit der WBK hat bei ihrer Wertung und Würdigung der seinerzeitigen Diskussionen über die neue Bildungsverfassung festgestellt, dass aus ihrer Sicht die Zuständigkeiten eindeutig geregelt sind, und zwar in dem Sinne, dass die Festlegung der Schulstunden Sache der Kantone ist. Das entspricht im Übrigen auch der bisherigen Gesetzgebungspraxis. Es wäre erstmalig, dass sich das Parlament in die Hoheit der Kantone im Bereich der Schulstunden einmischen würde.

Nun möchte ich noch einen Hinweis zum Antrag der Minderheit machen. Dieser Antrag sei, so wurde in der Kommission gesagt, ein Kompromiss, indem nur bei Absatz 3bis dem Nationalrat gefolgt werden solle. Nun müssen Sie einmal schauen, wie die Gesetzgebung gestaltet wäre, wenn wir der Minderheit folgen würden; wir hätten dann nämlich keine kohärente Gesetzgebung. Lesen Sie Absatz 3, wo es heisst: "Die Kantone legen nach Anhörung des Bundes die Mindestlektionenzahl ... fest." Dann würde man in Absatz 3bis schreiben: "In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch." Das stimmt nicht überein. Auf der einen Seite würde man in Absatz 3 sagen, die Mindestlektionenzahl werde in Absprache mit dem Bund festgelegt, und auf der anderen Seite würde in Absatz 3bis der Bund bereits etwas festlegen. Von daher gesehen würde dieser Kompromiss zu einer inkohärenten Gesetzgebung führen.

Ich möchte Ihnen deshalb beliebt machen, dass wir am seinerzeitigen Beschluss festhalten und Absatz 3bis streichen.

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