preparatory:AB 11852
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-08
Wortprotokoll
Artikel 44 Absatz 2 ist eigentlich für das Ausland bestimmt. Sie wissen, dass viele Ausländerinnen und Ausländer einmal in der Schweiz gearbeitet und Beiträge bezahlt haben. Entsprechend diesen Beiträgen und vor allem entsprechend der Beitragsdauer setzt sich dann ihre Rentensumme zusammen. Je nach Beitrags- und Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann diese Rentensumme sehr klein sein. Aber die Betreffenden müssen mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben, um überhaupt einen Anspruch auslösen zu können.
Herr Föhn macht nun geltend, dass der Aufwand viel zu gross sei, eine minimale Rente von 100 Franken - das sind 10 Prozent der minimalen Vollrente - monatlich auszuzahlen. Sie sehen im Text auf der Fahne, dass die Regel von der Kommission klar bestimmt ist: Dieser Betrag wird einmal im Jahr - nämlich im Dezember - ausbezahlt, aber der oder die Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.
Es geht ja um Gelder, die ins Ausland gehen. Sie müssen sich vorstellen: 100 Franken - für uns ein Pappenstiel - können vielleicht in einem Balkanstaat effektiv ein Existenz sichernder Beitrag sein. Aus diesem Grunde hat die Kommission an dieser Formulierung festgehalten: Im Grundsatz einmal pro Jahr, aber auf Verlangen kann man diese Renten monatlich ausbezahlen. Ich denke, es geht nicht an, dass wir einen anderen Modus einführen, vor allem weil er bereits mit der Kann-Formel abgeschwächt ist.
Ich bitte Sie namens der Kommission, an ihrer Fassung festzuhalten und den Antrag Föhn abzulehnen.