preparatory:AB 1186
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Bei den Verjährungsbestimmungen schlägt uns der Bundesrat eine Vereinfachung vor, denn das heutige System ist kompliziert. Die Rechtssicherheit bleibt aber mit dem neuen Recht gleichwohl gewährleistet. Auf das System des Ruhens und des Unterbrechens der Verjährung wird ganz verzichtet. Ihre Kommission begrüsst auch das Bestreben, Schlupflöcher zu verhindern. Diese könnten nämlich so genutzt werden, dass ein Täter mit dem Rechtsmittel spielen kann. Das Vertrauen in den Rechtsstaat soll gestärkt werden, indem man verhindert, dass eine Straftat auch dann noch verjähren kann, wenn einmal ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde.
Im Übrigen haben wir uns im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik auch mit der Beschleunigung des Verfahrens auseinander gesetzt. Wenn nun nach Artikel 97 Absatz 2 keine Verjährung mehr eintritt, wenn einmal ein Urteil ergangen ist, könnte die Gefahr bestehen, dass das Verfahren von den Gerichten verschleppt wird. Daher stellte sich für uns die Frage, ob das Gesetz allenfalls mit einer Vorschrift über das Beschleunigungsgebot zu ergänzen wäre. Wir kamen jedoch zum Schluss, auf eine solche Beschleunigungsnorm zu verzichten. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ergibt sich bereits aus Artikel 4 der bisherigen Bundesverfassung sowie aus Artikel 5 Ziffer 3 und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK. Die Betroffenen haben von dort her Anspruch darauf, dass ihre Sachen innerhalb einer angemessenen Frist gehört werden und ein Entscheid gefällt wird, sobald dies möglich ist. Im Übrigen ist im Bericht der Expertenkommission zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes festgehalten, dass in einer künftigen gesamtschweizerischen Strafprozessordnung bei den wichtigsten allgemeinen Verfahrensregeln auch das Beschleunigungsgebot zu kodifizieren sei.
Ein Hinweis ist noch zu Artikel 100 zu machen: Nachdem wir das Aussetzen der Strafe gestrichen haben, ist auch Artikel 100 anzupassen.