preparatory:AB 121109
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-09-26
Wortprotokoll
Die Weko und die Comcom sind unabhängige Behörden, die in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates unterliegen. In einem Bereich wie dem Glasfaserausbau, der durch das Fernmelderecht nicht reguliert wird und wo die Comcom entsprechend keine Kompetenzen hat, ist es wichtig, dass die Weichen in Richtung Wettbewerb richtig gestellt werden. Die Kooperationspartner haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, kritische Vertragsbestimmungen von der Weko vorab überprüfen zu lassen, um eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund vierzig Jahren zu erhalten.
Das Sekretariat der Weko ist indes zum Schluss gekommen, dass die unterbreiteten Klauseln Abreden über Mengen und Preise darstellen, die den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen könnten. Eine Befreiung vom Sanktionsrisiko lässt das Kartellgesetz in diesem Falle nicht zu. Ausnahmen von der Anwendung des Kartellgesetzes zu gewähren liegt nicht in der Kompetenz der Weko. Dies kann nur auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden.
Das Sekretariat verbietet die Glasfaserkooperation nicht. Die Weko kann nur ex post gegen Wettbewerbsabreden vorgehen, sofern diese tatsächlich umgesetzt werden und im Markt Wirkung entfalten. Die Verantwortung liegt bei den Unternehmen, für einen wettbewerbskonformen Betrieb ihrer Glasfasernetze zu sorgen.