Lexipedia

preparatory:AB 122112

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-12-07

Wortprotokoll

Hier geht es um eine zentrale Bestimmung des indirekten Gegenvorschlages zur Initiative Minder. Es geht um die Frage: Wer soll für die Festlegung der Löhne der Geschäftsleitung zuständig sein? Sie wissen alle genauso gut wie ich: Die Abzockerei geht in diesem Land weiter; die Lohnschere öffnet sich immer mehr. In der Schweiz hat es bereits rund dreitausend Personen, die im Jahr eine Million Franken oder mehr verdienen. Umso wichtiger ist es, dass die Generalversammlung über diese Entschädigungen bestimmen kann; da sind wir uns wahrscheinlich noch einig.

Wir haben jetzt drei Vorschläge auf dem Tisch:

Wir haben den Vorschlag des Ständerates, dem der Bundesrat gefolgt ist. Er besagt, dass die Generalversammlung beschliesst, aber - das ist entscheidend - die Statuten können mit einem Vorbehalt vorsehen, dass die Frage nicht der Generalversammlung unterbreitet wird. Das ist die erste Variante.

Wir haben einen zweiten Vorschlag, nämlich den Einzelantrag Bäumle. Er sieht auch eine Abstimmung durch die Generalversammlung vor, aber mit der Lösung, dass diese Abstimmung nicht bindend sein muss, sondern gemäss den Statuten auch nur konsultativ sein kann. Der Antrag liegt also sehr nahe bei dem, was der Ständerat beschlossen hat.

Ich komme jetzt zum dritten Vorschlag, dem Antrag meiner Minderheit. Wir verlangen: Über die Löhne der Geschäftsleitung entscheidet die Generalversammlung - point, fini! Es gibt keinen Statutenvorbehalt; es gibt keine Bestimmung, dass die Abstimmung nur konsultativ und nicht bindend sein soll. Das ist der einzige Vorschlag, der der Abzocker-Initiative entspricht. Die Abzocker-Initiative verlangt in Artikel 95 Absatz 3 Litera a, dass die Generalversammlung jährlich über die Entschädigungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates abzustimmen hat. Wenn wir bei diesem Gegenvorschlag Nägel mit Köpfen machen wollen, dann gibt es nur eine Lösung, nämlich die, dass die Generalversammlung ohne Wenn und Aber bindend über die Löhne auch der Geschäftsleitung befinden kann und nicht nur über jene des Verwaltungsrates und des Beirates.

Deshalb bitte ich Sie: Lassen Sie sich von den vielen Vorschlägen nicht verwirren, machen Sie Nägel mit Köpfen, und stimmen Sie bei Artikel 731l und Artikel 704 der Minderheit zu.

preparatory:AB 122112 | Lexipedia | Lexipedia