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preparatory:AB 1230

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-14

Wortprotokoll

Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist ein ambitiöses, ein ausserordentlich komplexes und ein sehr zeitaufwendiges Unterfangen. Mit Blick darauf möchte ich zuerst Ihrer Kommission für die engagierte und sehr sachkundige Vorberatung ganz herzlich danken.

Um die Bedeutung des heute zu beratenden Entwurfes deutlich zu machen, möchte ich zuerst einen kurzen Blick in die Vergangenheit werfen. Bundesrat und Parlament haben in den letzten Jahren zahlreiche gesetzgeberische Massnahmen getroffen, die der besseren Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäscherei und anderer komplexer Verbrechensformen dienen. Gerade letzte Woche ist mit den Massnahmen zur Verbesserung von Effizienz und Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung ein weiterer Baustein für den Schutz der inneren Sicherheit gelegt worden. Bei den Revisionen der letzten Jahre ging es fast nur um Änderungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder allenfalls der Prozessordnungen des Bundes. Nur ausnahmsweise ging es um den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Wir haben, mit anderen Worten, neue Straftatbestände geschaffen, härtere Strafen eingeführt und neue Verfahrensbestimmungen erlassen. Wir haben dabei aber die Tauglichkeit des Fundamentes unseres Strafrechtes kaum je hinterfragt - nicht die Voraussetzungen, unter welchen sich jemand strafbar machen kann, aber auch nicht die Formen, den Inhalt und die Ziele des staatlichen Strafens.

Wichtige Impulse für die Revision gingen von den Versuchen zur Weiterentwicklung des Straf- und Massnahmenvollzuges aus, welchen die Kantone mit Unterstützung des Bundes schon seit vielen Jahren durchführen. Erwähnt seien hier nur zwei der bekanntesten Beispiele: die Halbgefangenschaft und die gemeinnützige Arbeit.

Ich möchte hier die Fragen von Frau Forster aufnehmen und sie beantworten. Die gemeinnützige Arbeit wird heute schon praktiziert, und zwar auf Versuchsbasis in vielen Kantonen. Gemeinnützige Einsätze gibt es beispielsweise in Spitälern, in kantonalen oder Gemeindeverwaltungen, in Projekten für Waldsanierungen, in Altersheimen oder in gemeinnützigen Organisationen. Der Schwerpunkt liegt bei Spitälern und Heimen und nicht z. B. bei einer Gassenküche. Die zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörden haben ein Netzwerk von möglichen Plätzen, wo solche Leute gemeinnützige Arbeit verrichten können. Die Zuteilung der Arbeit wird aber in den Kantonen ganz unterschiedlich gehandhabt. Beim Betroffenen wird abgeklärt, welche Fähigkeiten er hat, und diese Fähigkeiten werden mit dem Anforderungsprofil verglichen, das die verschiedenen Stellen verlangen, bei denen gemeinnützige Arbeit verrichtet werden kann. In gewissen Kantonen werden Arbeitsvereinbarungen zwischen den drei Parteien - also dem Täter, der Strafvollzugsbehörde und dem Arbeitgeber - abgeschlossen. Zwischen der Strafvollzugsbehörde und dem Arbeitgeber ist der Informationsfluss institutionalisiert. Sie haben gefragt, Frau Forster, ob es jemanden gebe, der die gemeinnützige Arbeit überwache und überprüfe. Wie ich bereits erwähnt habe, ist der Informationsfluss institutionalisiert. Damit ist sichergestellt, dass der Einsatz auch ordnungsgemäss und im Sinne dessen, was damit bezweckt wird, abgewickelt werden kann. Diese gemeinnützigen Einsätze sind unentgeltlich. Das zu Ihren Fragen.

Vielleicht noch etwas zu den Zahlen: Im Jahre 1997 - das ist das letzte Jahr, von dem mir Zahlen vorliegen - wurden in der ganzen Schweiz 2010 solcher Einsätze verzeichnet, am meisten im Kanton Bern mit 421 Einsätzen. Im Jahr 1997 hatte sich diese Zahl gegenüber jener von 1996 bereits verdoppelt.

Die lange Vorbereitungszeit für diese Revision brachte es mit sich, dass der nun vorliegende Entwurf von recht unterschiedlichen rechtspolitischen Ideen geprägt ist. So wurden die Vorarbeiten der Experten massgeblich vom Zeitgeist der Sechziger- und Siebzigerjahre beeinflusst, also vom Bemühen, die Resozialisierung der Straftäter zu verbessern. In den Neunzigerjahren nahmen die Revisionsarbeiten zum Teil eine neue Wendung, weil beim Strafrecht nun namentlich die Gewährleistung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit gefordert wurde. In die selbe Zeit fällt auch die Forderung nach mehr Effektivität und Effizienz staatlichen Handelns. Dieses Postulat macht auch beim Strafverfolgungssystem nicht Halt.

Alle diese Ideen sind nun zu einem neuen, zeitgemässen Fundament unseres Strafrechtes verschmolzen worden. Mit der Vorlage werden vor allem drei Hauptanliegen konkret verfolgt: die Stärkung der öffentlichen Sicherheit durch ein wirksameres Verhüten der Straftaten, die Förderung zweckmässigerer und kostengünstigerer Strafen, welche den Tätern vermehrt Leistungen zugunsten der Allgemeinheit abfordern, und eine bessere rechtsstaatliche Abstützung der Straf- und Massnahmenvollzugspraxis.

Diesen Zielen dienen in erster Linie die neuen Bestimmungen über die Strafen und Massnahmen für erwachsene Täter. Sie bilden das rechtspolitische Kernstück der Vorlage und bezwecken eine eigentliche Neuordnung des Sanktionssystems. Diese Neuordnung hat zwei Schwerpunkte:

1. Für den Bereich der leichteren Kriminalität, die unsere Strafverfolgungsbehörden bei ihrer täglichen Arbeit weitaus am meisten beschäftigt, soll ein breiteres und differenzierteres Arsenal von Sanktionen geschaffen werden.

2. Am anderen Ende der Kriminalitätsskala, bei den gemeingefährlichen Straftätern, soll mit verschiedenen Neuerungen des Massnahmenrechtes - besonders einer neuen Form der Sicherungsverwahrung und zusätzlichen Sicherungen bei der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug - dafür gesorgt werden, dass alle gefährlichen Täter künftig so lange sicher verwahrt bleiben, als dies zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist. Das Strafrecht wird hier als Mittel zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Sicherheit eingesetzt.

Ihre Kommission beantragt einige Änderungen am Entwurf des Bundesrates. Es sind zu einem guten Teil Änderungen redaktioneller Art oder Präzisierungen und Ergänzungen. Einzelne von ihnen betreffen den Kernbereich der Vorlage; in den meisten Fällen stellen sie die Grundanliegen des bundesrätlichen Entwurfes jedoch nicht in Frage.

Mit den meisten dieser Änderungsvorschläge bin ich grundsätzlich einverstanden. Erwähnt seien etwa die neuen Bestimmungen zum bedingten und teilbedingten Vollzug von Strafen, die klareren Abgrenzungskriterien für das Anordnen der Verwahrung, die Erweiterung der Kompetenzen der Fachkommission zur Beurteilung gefährlicher Straftäter oder die neue Bestimmung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Personen.

Es gibt auch einige wenige Änderungsvorschläge Ihrer Kommission, gegen die ich zwar nicht opponieren werde, von denen ich jedoch nicht überzeugt bin, dass sie gegenüber dem Entwurf des Bundesrates tatsächlich Verbesserungen bringen. Dies betrifft namentlich die stark vereinfachte Bemessungsregel für die Geldstrafe in Artikel 34 oder auch die von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagene Regelung bei Artikel 36 Absatz 3, die meines Erachtens zu täterfreundlich ist.

Ein Verurteilter, der eine gegen ihn verhängte Geldstrafe zwar bezahlen kann, aber nicht will, soll gemäss der Kommission nicht sogleich eine Umwandlungsfreiheitsstrafe verbüssen, sondern zuerst noch wählen können, ob er gemeinnützige Arbeit leisten will.

Insgesamt gibt es aber nur sehr wenige Änderungsanträge, auf die ich in der Detailberatung zurückkommen werde. Sie betreffen in erster Linie einzelne Regelungen im Bereich des Strafvollzuges.

Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schaffen wir ein differenziertes und griffiges Strafrecht. Die Strafen können flexibler angewendet werden, sind effizient und wirtschaftlich. Neue Sicherheitsmassnahmen sollen dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern besser Rechnung tragen. Die Rechte und Pflichten der Verurteilten werden klarer umschrieben. Das neue Recht wird es uns erlauben, internationale Anstrengungen zur Bekämpfung schwerer Formen der Kriminalität mitzutragen. So stellen wir sicher, dass das Strafrecht auch im nächsten [PAGE 1109] Jahrtausend einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden und zur Sicherheit der Bevölkerung leisten kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.