preparatory:AB 1235
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Die Bestimmung von Artikel 5 ist neu. Mit ihr wird die Grundlage dafür geschaffen, dass künftig in der Schweiz ohne Rücksicht auf das ausländische Recht gegen Personen vorgegangen werden kann, die im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen haben. Voraussetzung ist, dass sich die Beschuldigten in der Schweiz befinden, also ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben.
In der Kommission haben wir uns die Frage gestellt, ob die Ausdehnung der exterritorialen Strafgewalt der Schweiz gerechtfertigt ist. Wir haben dazu verschiedene Hearings durchgeführt und Vergleiche mit der ausländischen Gesetzgebung angestellt. Die Kommission kam zum Schluss, dass die Bestimmung, wie sie der Bundesrat beantragt, sinnvoll ist.
Wir stimmen ihr daher zu.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: In Artikel 6 geht es um die Anwendbarkeit der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit aufgrund von staatsvertraglichen Verpflichtungen. Die Verpflichtung der Schweiz zur Strafverfolgung soll aber eine subsidiäre sein. Das schweizerische Recht ist zwar anwendbar, aber in einer Weise, dass der Täter nicht schlechter fährt, als wenn er im Ausland verurteilt würde.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Mit der Bestimmung von Artikel 7 wird die so genannte stellvertretende [PAGE 1110] Strafrechtspflege eingeführt. Diese soll sicherstellen, dass im Bereich der Strafverfolgung die internationale Solidarität noch besser zur Anwendung kommt, als dies heute der Fall ist. Wer also eine Tat im Ausland begeht, soll primär im Ausland bestraft werden. Wenn er sich in der Schweiz befindet, heisst dies, dass er grundsätzlich ins Ausland ausgeliefert werden soll. Wenn keine Auslieferung stattfinden kann, wird er in der Schweiz bestraft. Demnach kann eine Person, die sich in der Schweiz befindet und im Ausland ein Delikt von einer bestimmten Schwere begangen hat, in der Schweiz unter gewissen Bedingungen strafrechtlich verfolgt werden.
Sie ersehen die Bedingungen und die Anwendbarkeit aus Absatz 1 Buchstaben a bis c bzw. aus Absatz 2.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Art. 8
Proposition de la commission
Al. 1
.... tant au lieu où l'auteur a agi ou est resté inactif contrairement à ses devoirs qu'au lieu ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: In Artikel 8 wird unter anderem auch der Begehungsort der Unterlassungsdelikte festgelegt. Ihre Kommission hat das Unterlassungsdelikt gegenüber dem Bundesrat etwas verständlicher formuliert.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: In Artikel 9 Absatz 1 wird die Abgrenzung zum Militärstrafrecht präziser definiert. In Absatz 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision ein eigenes Jugendstrafrecht geschaffen wird.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Wir kommen zum Zweiten Titel, Strafbarkeit. In den Artikeln 10 bis 33 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bestrafung überhaupt in Frage kommen kann.
In Artikel 10 geht es um die Begriffe Verbrechen und Vergehen, die anhand der Strafdauer definiert werden, welche das Gesetz für die fragliche Tat vorsieht. Alle Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gelten als Verbrechen. Als Vergehen werden jene Taten definiert, welche mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bedroht sind.
Die Vorlage sieht aber nicht mehr die Unterscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe vor, wie wir sie bis anhin hatten, sondern es wird eine einheitliche Freiheitsstrafe eingeführt. Seit der Revision des Strafgesetzbuches von 1971 sind nämlich Zuchthaus- und Gefängnisstrafen im Vollzug gleich.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 11
Antrag der Kommission
Wer es unterlässt, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes zu verhindern, obwohl eine Rechtspflicht hierzu besteht und wenn das Unterlassen einem mit Strafe bedrohten Tun gleichkommt, wird wegen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestraft. Das Gericht kann die Strafe mildern.
[VS]
Art. 11
Proposition de la commission
Quiconque n'empêche pas la réalisation d'une infraction alors qu'il y est tenu par une obligation juridique est puni pour avoir commis un crime ou un délit si l'omission peut être assimilée à un comportement actif punissable. Le tribunal peut atténuer la peine.
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: In Artikel 11 geht es um das Unterlassungsdelikt. Ihre Kommission hat diese Bestimmung bloss noch klarer formuliert.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 12
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist ....
[VS]
Art. 12
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Artikel 12, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Begriffe: In Artikel 12 Absatz 3 hat die Kommission den Begriff der Fahrlässigkeit in deutscher Sprache etwas lesbarer gefasst.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Artikel 13, Sachverhaltsirrtum, entspricht dem bisherigen Artikel 19.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 14
Antrag der Kommission
Titel
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung
Wortlaut
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
[VS] [PAGE 1111]
Art. 14
Proposition de la commission
Titre
3. Actes licites et culpabilité. Acte autorisé par la loi
Texte
Quiconque agit comme la loi l'ordonne ou l'autorise se comporte de manière licite, même si l'acte est punissable selon le présent code ou une autre loi.
[VS]
Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Bei Artikel 14 geht es um den Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Handlungen. Es geht also um den Konflikt, wenn eine mit Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, diese aber ausnahmsweise nicht bestraft wird. Auch hier beantragt Ihnen die Kommission eine klarere Formulierung.