preparatory:AB 1257
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 60 ist es mir etwas zu schnell gegangen. Ich wollte noch darauf hinweisen, dass wir der Modernität und dem gepflegten Umgang mit der Sprache zuliebe den Begriff "Trinkerheilanstalt" durch zeitgemässere Begriffe ersetzt haben.
Zu den Artikeln 62 sowie 62a bis 62d: Diese fünf Artikel beziehen sich alle auf die Beendigung von stationären Massnahmen, wie sie in den Artikeln 59 und 61 beschrieben werden. Die verschiedenen heute vorgesehenen Entlassungsmöglichkeiten werden jetzt neu auf eine einzige reduziert. Neu soll in der Regel zuerst eine bedingte, also keine definitive Entlassung aus einer stationären Massnahme erfolgen. Die bedingte Entlassung setzt ausdrücklich eine günstige Prognose voraus. Die Probezeiten werden gemäss geltendem Recht beibehalten, doch werden zusätzliche Verlängerungsmöglichkeiten geschaffen. In diesem Massnahmenbereich ist das neue Recht jetzt doch deutlich schärfer als das heutige Strafgesetzbuch.
Zu Artikel 62a Absatz 3: Es handelt sich hier um eine rein gesetzestechnische Anpassung. Sie hat allerdings materielle Bedeutung insofern, als wir in Artikel 64 eine gegenüber dem Bundesrat erweiterte Fassung vorschlagen. Sollte diese wider Erwarten nicht die Gnade des Rates finden, dann müsste bei allen Verweisen auf Artikel 64 wieder mit den bundesrätlichen Literae gearbeitet werden. Doch ich schlage vor, dass wir die Diskussion - wenn überhaupt - dann bei Artikel 64 führen.
Gemäss Artikel 62b Absatz 3 soll eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen werden, nachdem der Verurteilte endgültig aus der Massnahme entlassen worden ist. Anders als im geltenden Recht liegt diese Entscheidung somit nicht mehr im Ermessen des Gerichtes. Auf diesen Sachverhalt hat die Kommissionspräsidentin eingangs schon hingewiesen. In den Fällen von Artikel 62c - Stichworte Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimittelabhängigkeit sowie Massnahmen für junge Erwachsene - besteht indessen kein Grund, auf den Vollzug der Reststrafe noch zu verzichten.
Zum Verhältnis der Absätze 4 und 6 in Artikel 62c: Absatz 4 regelt nur den Übergang zu einer Verwahrung, Absatz 6 regelt dagegen den Übergang von einer therapeutischen Massnahme in eine andere therapeutische Massnahme. Die Möglichkeit, eine stationäre therapeutische Massnahme in eine andere stationäre therapeutische Massnahme umzuwandeln, wurde in der Kommission unter Artikel 65, Änderung der Sanktion, ausgiebig diskutiert, wobei es sich zeigte, dass sie systematisch eben eher in den Bereich der Artikel 59ff., in den Bereich der stationären therapeutischen Massnahmen, als in den Bereich "Änderung der Sanktion" gehört, weil es eben eine Massnahme und keine Sanktion ist.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 62b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 62c
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
a. deren Durch- oder Fortführung als ....
Abs. 2, 3, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht ....
Abs. 6
Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
[VS]
Art. 62c
Proposition de la commission
Al. 1
....
a. si son exécution ou sa poursuite paraît vouée à l'échec; ou ....
Al. 2, 3, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Si, lors de la levée d'une mesure ordonnée en raison d'une infraction au sens de l'article 64 alinéa 1er, il est sérieusement à craindre que l'auteur ne commette de nouvelles infractions de la même nature, le tribunal peut ordonner l'internement à la requête de l'autorité d'exécution.
Al. 6
Le tribunal peut également lever une mesure thérapeutique institutionnelle, avant ou pendant l'exécution de cette mesure, et ordonner, à la place de cette mesure, une autre mesure thérapeutique institutionnelle s'il est à prévoir que cette nouvelle mesure détournera manifestement mieux l'auteur de commettre de nouveaux crimes ou délits en relation avec son état.
[VS]
Merz Hans-Rudolf (R, AR), für die Kommission: In Ergänzung zu meinen vorangehenden Ausführungen: Mit Artikel 62c wird zudem ein stufenweises System verankert. Dieses sieht vor, dass bei einem gemeingefährlichen Täter [PAGE 1123] zuerst geprüft werden muss, ob er nicht mit einer stationären therapeutischen Massnahme allenfalls besserungsfähig ist. Stellt sich heraus, dass diese Massnahme nicht taugt, so muss die Anordnung einer Verwahrung im Interesse der öffentlichen Sicherheit möglich sein. Mit der Vorschrift, dass diese durch das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde anzuordnen ist, besteht die für einen derartigen Eingriff nötige rechtsstaatliche Sicherheit. Zudem muss die alte Massnahme zuerst formell aufgehoben werden; an deren Stelle soll sodann eine neue treten.
Zu Artikel 62d: Die Prüfung der Entlassung wird durch die zuständige Behörde sowohl auf Gesuch des Täters als auch von Amtes wegen vorgenommen, und zwar in einem jährlichen Rhythmus. Damit befinden wir uns in Übereinstimmung mit der Strassburger Menschenrechtspraxis, welche verlangt, dass die Berechtigung von Inhaftierungen regelmässig überprüft werden muss. So viel zu diesen Artikeln.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 62d
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ....
Abs. 2
Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst ....
[VS]
Art. 62d
Proposition de la commission
Al. 1
L'autorité compétente examine, d'office ou sur demande, si l'auteur ....
Al. 2
Si l'auteur a commis une infraction au sens de l'article 64 alinéa 1er, l'autorité ....
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 63
Antrag der Kommission
Abs. 1
Besteht beim Täter eine psychische Störung von erheblicher Schwere, ist er ....
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Art. 63
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque l'auteur souffre d'un trouble mental d'une gravité importante, est dépendant de l'alcool ....
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral