preparatory:AB 1265
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Der Antrag der Kommissionsmehrheit kam bei 5 zu 5 Stimmen nur mit Stichentscheid der Präsidentin zustande. Mit dieser Bestimmung wird die Landesverweisung als strafrechtliches Institut, als Nebenstrafe, gestrichen und durch ein kompliziertes Verfahren mit Rechtsmitteln ad infinitum ersetzt. Namens der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen daher, das bisherige Recht der Landesverweisung, wie es heute in Artikel 55 des Strafgesetzbuches steht, beizubehalten. Einzig im ersten Absatz haben wir die Fristen etwas geändert. Mit der Bestimmung gemäss unserem Antrag hat das Gericht selbst die Möglichkeit, Ausländer, die wegen Verbrechen oder Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, für zwei bis zwanzig Jahre des Landes zu verweisen.
Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass die administrativen ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen - gemäss Anag - vorbehalten bleiben. Dies bedeutet also Folgendes: Einerseits kann die Fremdenpolizeibehörde unabhängig und vor oder nach der strafrechtlichen Verurteilung die Wegweisung prüfen und anordnen. Andererseits kann das Gericht, wenn es dies als richtig erachtet, die Landesverweisung selbstständig aussprechen, wie dies heute der Fall ist. Gerade gegenüber den so genannten Kriminaltouristen wäre es wohl das falsche Signal, wenn wir heute die strafrechtliche Landesverweisung aufheben würden.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit, die strafrechtliche Landesverweisung aufzuheben, hat einen vermehrten administrativen Aufwand zur Folge. Nach dem von der Mehrheit beantragten System muss die Fremdenpolizeibehörde nach Erhalt des Strafurteils entscheiden, ob eine Fernhaltemassnahme nach den Bestimmungen des Ausländerrechtes anzuordnen ist oder nicht. Dieser Entscheid kann dann selbstverständlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Der Täter kann das Verfahren nach dem Strafverfahren nun also auf der administrativen Schiene weiterziehen, und zwar bis vor das Bundesgericht; dies selbstverständlich auf Kosten des Staates, wenn er es nicht selber bezahlen kann. Zudem würde mit der Bestimmung von Artikel 66bis Absatz 3 gemäss Kommissionsmehrheit das Kuriosum eingeführt, dass die kantonale Strafverfolgungsbehörde gegen den Entscheid der administrativen Fremdenpolizeibehörde ein Rechtsmittel ergreifen könnte, dass also die eine Behörde gegen die andere prozessierte.
Daher bitte ich Sie, im Grundsatz beim bisherigen Recht zu bleiben und der Kommissionsminderheit zuzustimmen.