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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-14

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

In der Praxis ist es heute so, dass es vielfach die administrative Massnahme ist, die zum Ziel und zur Ausreise führt. Die Tatsache, dass die Gerichte Landesverweisungen aussprechen können, wirkt sich heute in der Praxis vor allem aus Verfahrensgründen meist zugunsten des Angeklagten aus.

Das wollte die Kommissionsmehrheit ändern. Sie strebt an, eine Brücke zwischen Strafrecht und Fremdenpolizeirecht zu schlagen, dergestalt, dass der Fall des ausländischen Täters, der zu einer unbedingten Sanktion verurteilt wird, zwecks Prüfung der Landesverweisung zwingend an die Ausländerbehörde zu überweisen ist. Die fremdenpolizeiliche Prüfung bleibt auch heute immer vorbehalten.

Die Fassung der Mehrheit geht davon aus, dass das Verwaltungsverfahren in den Kantonen dann in eine Verfügung mündet, die entweder auf Anordnung oder auf Nichtanordnung der Landesverweisung zu lauten hat. Diese Verfügung muss anfechtbar sein. Die Kantone müssen dann eine Strafverfolgungsbehörde, z. B. die Staatsanwaltschaft, bezeichnen, die in diesem Verwaltungsverfahren Parteirechte hat und die üblichen Rechtsmittel ergreifen kann, womit notfalls das Bundesgericht dann als letzte Instanz über die Landesverweisung entscheiden kann. Der Betroffene kann selbstverständlich auch Beschwerde gegen die Anordnung der Landesverweisung führen.

Jetzt zur Frage der Mehrbelastung für die Fremdenpolizeibehörden. Kollege Wicki hat es angetönt: sie ist schwer abzuschätzen. Gemäss Auskunft des BFA gibt es Kantone wie z. B. Bern oder Genf, in denen die administrative Ausweisung schon heute von Amtes wegen geprüft wird, sobald Kenntnis von einem rechtskräftigen Urteil besteht. Da kommt also keine Zusatzbelastung auf diese Kantone zu. Dort, wo dies noch nicht geschieht, wird zugegebenermassen ein gewisser Mehraufwand entstehen. Der Informationsaustausch zwischen den Strafbehörden und den kantonalen Fremdenpolizeibehörden stellt aber heute kein Problem mehr dar; er ist überdies in Artikel 15 der Vollziehungsverordnung zum Anag klar geregelt. Sodann sind ja die Datenflüsse zwischen den Strafregisterbehörden und den Fremdenpolizeibehörden im revidierten Artikel 359 des Strafgesetzbuches - das können Sie auf der Fahne nachsehen - geregelt. Das Gesetz besagt, dass die Fremdenpolizeibehörden online Einsicht in diese Daten nehmen dürfen; das wird also nicht zu administrativen Mehraufwendungen führen.

Ich empfehle Ihnen namens der Mehrheit der Kommission, die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu unterstützen.