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preparatory:AB 1274

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Beim Vorstellen dieses Traktandums hat Herr Wicki darauf hingewiesen, dass es jedermann passieren kann, mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt zu geraten. Im Gebiet der Strassenverkehrsregelungen ist das Fahrverbot ein typischer Bereich, in dem dies passieren kann. Die Frage des Fahrverbotes ist auch ein Wirtshausthema - gelegentlich muss der Fahrausweisentzug auch als Symbol für eine gewisse Art der Lebensführung hinhalten. Leider sind Strassenverkehrsdelikte in der Tat auch in unserem Land ein Massenphänomen. Infolge solcher Verkehrsdelikte werden in der Schweiz jährlich mehr als 50 000 Fahrausweise entzogen. Die Kommission hat die Frage des Fahrverbotes deshalb mehrfach, d. h. in mehreren Sitzungen, ausgiebig und lange diskutiert - dies auch im Licht der SVG-Revision, die ja jetzt unterwegs ist. Hier ging es, ähnlich wie bei der Landesverweisung, nicht um die Frage des Instruments als solches, sondern viel eher darum, wo und durch wen es gehandhabt werden soll. Auch hier betrifft die Materie eben verschiedene Gesetze und Verfahren.

1. Es gibt einmal den Warnungsentzug. Diesen findet man im Strassenverkehrsgesetz (SVG), Artikel 16 Absätze 2 und 3. Er ist in mittelschweren und schweren Fällen wie beim Fahren in angetrunkenem Zustand, bei Führerflucht nach Tötung oder Verletzung eines Menschen, dem Verwenden eines Motorfahrzeugs beim Begehen von Straftaten obligatorisch.

2. Weiter gibt es den Sicherungsentzug, der in Artikel 16 Absatz 1 SVG geregelt ist. Dieser Sicherungsentzug setzt kein Verschulden voraus und ist dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für den Ausweis nicht mehr bestehen und die Inhaberin oder der Inhaber - etwa aus medizinischen Gründen - zum Führen eines Fahrzeuges nicht geeignet ist. Nach heutiger Praxis führen gewisse Strassenverkehrsdelikte zur Sanktion mittels Fahrverbot, und dies sowohl in Form einer strafrechtlichen Erledigung - mittels Strafbefehl und gerichtlichem Instanzenweg, allenfalls bis zur Nichtigkeitsbeschwerde und/oder zur staatsrechtlichen Beschwerde - als auch mittels Verfügung der zuständigen Administrativbehörde - in der Regel die kantonalen Strassenverkehrsämter - und auf dem Weg über das kantonale Verwaltungsgericht, was bis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht führen kann. Hier gibt es also zwei verschiedene Wege.

Der Bundesrat und die Kantone wehren sich nun gegen das Fahrverbot als richterliche Hauptstrafe. Dabei machen sie das Gleichbehandlungsgebot für alle Betroffenen, Verfahrensgarantien und die Verfahrensökonomie geltend.

Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die heutige Praxis bei den Kantonen klaglos funktioniert. Würde man die Kompetenz den Gerichten übertragen - das wären Hunderte von richterlichen Instanzen -, so würde die Handhabung des Fahrverbotes sofort schwerfällig und unübersichtlich. Das Fahrverbot - es wird übrigens "befristeter Führerausweisentzug" genannt, das ist ein etwas vornehmerer Ausdruck - kann dann dort allenfalls mit anderen erzieherischen Massnahmen kombiniert werden.

Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet nun keine Aufnahme des Fahrverbotes in die Sanktionen des allgemeinen Strafrechtes, sondern sie will das Fahrverbot als Massnahme vorsehen. Deshalb ist es auch hier im Bereich der Massnahmen eingebettet. Diese Massnahme greift dann, wenn das Motorfahrzeug als Tatmittel verwendet wurde, wenn also eine Diebesbande automobilisiert unterwegs war oder ist.

Der Entzug des Führerausweises nach SVG dient vor allem dazu, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten; das soll auch künftig so bleiben. Der meist in absehbarer Zeit nach der Tat verfügte Warnungsentzug hat dann aber die nachhaltigere Wirkung als ein Monate oder gar Jahre später ausgefälltes richterliches Fahrverbot. Die Kriminalistik und die Kriminalstatistik zeigen, welche grosse Rolle das Auto beim Begehen von Straftaten spielt, vor allem bei Eigentumsdelikten, also Diebstählen und Einbrüchen, die bandenmässig begangen werden und ohne Auto und ohne rasche Verschiebungs- bzw. Fluchtmöglichkeit gar nicht möglich sind. Wenn ein Straftäter bei einer solchen Tat erwischt wird, muss es möglich sein, durch den Entzug des Führerausweises zu verhindern, dass es wieder zu solchen Straftataten kommt.

Das war eine kurze Zusammenfassung der sehr ausgiebigen Diskussion in der Kommission. Das Bundesamt für Strassen hat dann einen Zusatzbericht erstellt und kam darin zum Schluss, dass die Installierung des Fahrverbotes als Hauptstrafe im Strafgesetzbuch statt einer gesamtschweizerisch einheitlicheren und tendenziell strengeren Ahndung von verkehrsgefährdendem Verhalten eher eine Milderung statt eine Verschärfung bewirken würde. Wir hätten also auch hier eine ähnliche Situation wie vorher bei der Frage "Landesverweisung gegen Fernhaltemassnahmen". In ähnlichem Sinne äusserte sich auch die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKST).

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 7 zu 2 Stimmen, der vorliegenden Regelung zuzustimmen.

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