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preparatory:AB 127930

Schneider-Ammann Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-19

Wortprotokoll

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 153a sind beide gemäss Fassung des Ständerates gutzuheissen. Hier werden konkret die Anreize geschaffen, um Vermögenswerte der Legalität zuzuführen und damit bei den Steuerverwaltungen auch Mehreinnahmen zu generieren. Im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und dem Interesse an zusätzlichen Steuereinnahmen ist im vorliegenden Fall der Fokus auf Zweiteres zu legen.

Zu Absatz 1: Die Vereinfachung der Erbenbesteuerung ist sinnvoll, da ja nicht der Erbe die Vermögenswerte nicht deklariert hat, sondern der Erblasser. Es kann auch nicht behauptet werden, dass es sich beim vorliegenden Geschäft um eine Steuerbefreiung handelt. Der Gesetzeswortlaut ist klar: Es geht um eine vereinfachte Nachbesteuerung. Es werden also der öffentlichen Hand Gelder zugeführt und keine Geschenke verteilt. Das Prozedere der Nachsteuererhebung wird sowohl für die Erben wie auch für die Steuerbehörden deutlich vereinfacht. Die Kriterien, beschrieben in den Buchstaben a bis c, sind unmissverständlich abgefasst. Es handelt sich um eine Vereinfachung und nicht um eine Befreiung.

Zu Absatz 2: Die jetzige Regelung sieht vor, dass die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers nachgefordert werden. Das führt zu ausserordentlich hohen Nachsteuern und ist damit eine Hürde, die den Erben klar davon abhält, nichtdeklarierte Vermögensmassen seines Vorfahren der Legalität zuzuführen. Das Risiko, ein Schwarzgeldkonto zu führen, wird in Anbetracht solch hoher potenzieller Steuerbelastung wohl von den meisten Erben in Kauf genommen. Die Zehnjahresregelung ist also prohibitiv und versperrt den Weg zum erklärten Ziel unseres Vorhabens. Das Anliegen, die Frist auf drei Jahre zu verkürzen, ist vernünftig. Da die Steuerbelastung ein erträgliches Mass annimmt, werden Schwarzgeldkonten damit vermieden und so die Vermögenswerte legal in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt. Die Verkürzung der Frist von zehn auf drei Jahre bezüglich der Berechnung der Nachsteuer und der Verzugszinsen ist auch aus administrativen Gründen gerechtfertigt, da sie eine Erleichterung für die Verwaltung darstellt.

Die Verkürzung der Frist reduziert nicht nur das nachträglich zu versteuernde Substrat, sondern die Meldung per se wird auch weniger kompliziert, da nur über die letzten drei Jahre Rechenschaft abgelegt werden muss. Dies vereinfacht klar die Situation der meldenden Erben, aber natürlich auch wesentlich diejenige der Steuerbehörde, die den Fall bearbeiten und untersuchen muss. Die Frist von fünf Jahren, wie sie die Minderheit II verlangt, ist der Frist von drei Jahren unter den Aspekten der Einfachheit und Anreizschaffung klar unterlegen.

Noch einmal: Die Anreize müssen stark sein. Die Erfahrungen im Kanton Tessin sind hier eindeutig und geben der Lösung der Mehrheit Recht. Die Anreize zu einer Selbstanzeige müssen so gesetzt werden, dass möglichst viel Steuersubstrat angezeigt wird. Die Fristverkürzung gewährt solche Anreize sowohl in Form einer direkt damit verbundenen Verringerung der Nachsteuerhöhe wie auch mit einer administrativen Vereinfachung. Dieser Teilaspekt der Vorlage ist gemäss der Beurteilung des Bundesrates und des EFD am ergiebigsten. Die Vereinfachung könnte bedeutende Vermögensmassen zum Vorschein bringen, ohne dabei das Gerechtigkeitsgefühl auf stossende Weise zu verletzen.

Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen und die Minderheiten I (Fässler) und II (Berberat) abzulehnen.