preparatory:AB 129188
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-18
Wortprotokoll
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen die Ablehnung des Minderheitsantrages, um zu verhindern, dass neue Präjudizien geschaffen werden und Unsicherheiten entstehen.
Grundsätzlich hat ja jede steuerpflichtige Person umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hinsichtlich ihrer eigenen steuerpflichtigen Tätigkeit. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Kommt jetzt aber eine steuerpflichtige Person diesen Pflichten nicht nach, dann macht sie sich strafbar, und dann wird sie nach Ermessen taxiert.
Daneben kann die Steuerverwaltung aber auch Auskunft von Dritten verlangen, und damit sind wir beim Begriff der "Drittperson". Drittpersonen im Sinne dieses Gesetzesartikels sind alle Personen, deren eigenes Steuerrechtsverhältnis zur Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens ist oder welche, beispielsweise mangels eigener Steuerpflicht, nicht in einem Steuerrechtsverhältnis zur Eidgenössischen Steuerverwaltung stehen.
Die Auskunftspflicht von Dritten gemäss diesem Artikel 73 ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits darf die Steuerverwaltung nur an Dritte gelangen, wenn die nötigen Informationen bei den steuerpflichtigen Personen selber nicht erhältlich sind oder nicht erhältlich gemacht werden können. Für die Einsichtnahme der Steuerverwaltung in Geschäftsunterlagen Dritter ist dies ausdrücklich im Gesetz statuiert, aber es gilt natürlich auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Andererseits ist nur auskunftspflichtig, wer Leistungen erhält oder Leistungen erbracht hat, wer also in einer Leistungsbeziehung zur steuerpflichtigen Person steht, von der die Auskünfte nicht erhältlich waren. Der Umfang der Auskunftspflicht des Dritten bezieht sich somit auch bloss auf diese konkrete Leistungsbeziehung. Unerheblich ist, ob es sich bei solchen Auskunftspflichtigen um eine steuerpflichtige Person handelt oder nicht. Es ist die steuerpflichtige Person, die letztlich verantwortlich ist und bleibt. Ziel der Auskunft ist die Festlegung der Steuerpflicht oder die Berechnung der Steuerforderung der steuerpflichtigen Person.
Die Auskunftspflicht der Drittperson beschränkt sich deshalb auf Angaben betreffend Umfang und Art der von ihr gegenüber der steuerpflichtigen Person erbrachten oder fakturierten Leistungen. Daraus lässt sich keine generelle Pflicht der Drittperson zur Gewährung von Einsicht in ihr anvertraute Unterlagen - in erster Linie natürlich die Buchhaltung oder selbst erarbeitete Papiere - ableiten, aus denen Art und Umfang von Leistungsbeziehungen zu weiteren Personen ersichtlich sind.
Will die Steuerverwaltung bei einem Dritten, beispielsweise bei einem Treuhänder, die Steuerkontrolle durchführen, so muss sie sich in erster Linie an die steuerpflichtige Person halten. Verweigert diese aber die Zustimmung zur Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen, welche sich beim Treuhänder befinden, so kann der Treuhänder auf der Grundlage des vorgesehenen Artikels 73 nicht unter Strafandrohung zur Herausgabe verpflichtet werden. Die Steuerverwaltung [PAGE 486] muss vielmehr die steuerpflichtige Person in die Pflicht nehmen, sie sanktionieren und gegebenenfalls nach Ermessen einschätzen. Aus diesen Gründen erübrigt sich generell die Einführung eines Auskunftsverweigerungsrechts für Steuerberater; das ist eine wichtige Feststellung.
Jetzt nehmen wir aber einmal an, man würde diese Meinung nicht teilen. Dann kommt die Frage, die hier von Herrn Rechsteiner aufgebracht worden ist: Wer ist ein Treuhänder, und wie steht es um das Berufsgeheimnis der Treuhänder? Das ist die andere Seite. Da ist ganz klar: Treuhänder oder Steuerberater ist in diesem Sinne jeder, der jemand anderes berät. Es ist kein geschützter Titel; jede Person, welche sich gegenüber anderen Personen beratend zum Thema Steuern äussert, fällt darunter. Deshalb ginge es wennschon darum, hier ein neues Berufsgeheimnis einzuführen. Das kann man aber nicht über Artikel 73 tun, einfach so, aus dem Stand heraus. Die anderen Berufsgeheimnisse haben ihre Fundierungen. Ich möchte Sie deshalb davor warnen, hier auf diesem Weg Dinge einzuführen, die man separat behandeln müsste.
Es sind letztlich also zwei Aspekte: erstens die Nichtnotwendigkeit eines solchen Verfahrens, zweitens die Gefahr, dass man hier gewissermassen en passant ein Berufsgeheimnis einführt, dessen Umfang und Ausprägung vorher nicht diskutiert wurde.
Deshalb bittet der Bundesrat Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.