AB 129245
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Die Situation beim Meldeverfahren ist ein bisschen komplizierter als bei der Saldosteuermethode mit Pauschalsätzen. Worum geht es hier? Es gibt bei Unternehmen Umstrukturierungen, Fusionen, Neugründungen usw. Es gibt jedenfalls immer wieder Fälle, in denen das ganze Vermögen oder Teile davon von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen werden. Damit die Mehrwertsteuerverwaltung davon Kenntnis bekommt, muss man das melden. Hier kommt also das sogenannte Meldeverfahren zur Anwendung. Es geht aber nicht nur darum, dass die Mehrwertsteuerverwaltung davon Kenntnis bekommt, sondern es geht, wenn man dieses Meldeverfahren anwendet, auch darum, dass man für die Unternehmen eine echte Vereinfachung im Bereich der Mehrwertsteuer bewirkt. Es ist dann so, dass zwischen dem alten und dem neuen Unternehmen überhaupt nichts an Mehrwertsteuerabrechnungen fliesst. Man muss also nicht im alten Unternehmen Mehrwertsteuern abrechnen und diese dann sozusagen an das neue Unternehmen weitergeben. Es ist so, dass zwischen diesen beiden Unternehmen mehrwertsteuermässig nichts passiert, nichts abgerechnet wird.
Wenn nun also eine solche Übernahme erfolgt, dann ist mit dem Entwurf des Bundesrates zu Artikel 72, den der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer unterstützt, vorgesehen, dass eine solche Meldung erfolgen muss. Die Kommissionsmehrheit zu Artikel 38a möchte daraus eine Kann-Formulierung machen.
Ich möchte Ihnen hier beliebt machen, beim Entwurf des Bundesrates mit der Muss-Formulierung zu bleiben und die Kann-Formulierung abzulehnen. Worum geht es denn? Es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, in denen ein Unternehmen eben übernommen wird, weil es Liquiditätsprobleme hat, es geht um ein Unternehmen, das kurz vor dem Konkurs steht und dann von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Wenn dieses erste Unternehmen die Meldung nicht macht, ist es möglich, dass es sich sozusagen mit dem Anspruch verkauft, vom kaufenden Unternehmen Mehrwertsteuer zurückzubekommen, bzw. das andere kann dann allenfalls den Vorsteuerabzug geltend machen. Nun ist es aber möglich, dass das nicht mehr liquide Unternehmen die eingezogenen Steuergelder nicht abliefert. Weil es gar kein Geld mehr hat, liefert es die Mehrwertsteuer eben nicht ab. Das neue Unternehmen macht den Vorsteuerabzug aber trotzdem. [PAGE 478]
Hier fragt sich einfach, wer für solche Risiken haften soll und wie man diese Risiken bewertet. Ist es das Risiko des Staates, der halt damit rechnen muss, dass man das Meldeverfahren nicht anwendet, dass also das erste Unternehmen die Mehrwertsteuer zwar einbehält, aber nicht abliefert, das zweite aber den Vorsteuerabzug machen kann und nicht betroffen ist? Dann ist der Staat eigentlich der Geprellte, denn die Steuerverwaltung kann dieses Geld ja nicht einziehen.
Oder soll man das Risiko dorthin schieben, wo es eigentlich hingehört, nämlich zum neuen Unternehmen? Wenn ein Unternehmen ein anderes aufkauft, geht das normalerweise nicht so unter der Hand, sondern es werden Verträge abgeschlossen. Es scheint mir nichts als normal, dass auch die Verpflichtungen, die mit der Mehrwertsteuer zusammenhängen, vom neuen Unternehmen übernommen werden. Das heisst, wenn bezüglich Mehrwertsteuer etwas nicht aufgeht, weil keine Mehrwertsteuer abgeliefert wurde, der Vorsteuerabzug aber doch gemacht wurde, dann sollte dieses Risiko beim neuen Unternehmer sein und nicht beim Staat.
Ich möchte Sie deshalb bitten, Artikel 38a zu streichen und an seiner Stelle Artikel 72 stehenzulassen. Für die Erhebungsmöglichkeit der Verwaltung ist es wichtig, hier den richtigen Hebel zu haben, damit Unternehmen sich nicht einen Gewinn zuschanzen, der eigentlich nicht rechtens ist.
Es geht wirklich wieder einmal darum: Wenn wir auf Leistungen Mehrwertsteuer bezahlen, sollen jene, die diese Mehrwertsteuer einziehen, sie auch abliefern. In diesem Sinn ist der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu verstehen.