preparatory:AB 129248
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-18
Wortprotokoll
Das Prinzip dieses Meldeverfahrens ist so, dass beim Meldeverfahren bei Grosstransaktionen - das sind insbesondere Umstrukturierungen von Unternehmen, das sind Übertragungen von Unternehmen, von Gesamt- oder Teilvermögen - die Steuern nicht bezahlt und zurückgefordert, sondern bloss der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden; das ist das Prinzip. Mit dem Meldeverfahren wird auf diese Weise einerseits verhindert, dass grosse Summen liquider Mittel bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorübergehend gebunden sind. Andererseits wird sichergestellt, dass nicht die erwerbende Person die an die veräussernde Person bezahlten Steuern von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordert, bevor die veräussernde Person die erhaltenen Steuern der Steuerverwaltung abgeliefert hat. Diesen Mechanismus hat auch Frau Fässler richtig geschildert.
Da oft finanziell angeschlagene Unternehmen als Verkäufer auftreten, ist die Gefahr gross, dass über diese der Konkurs eröffnet wird, bevor die im Verkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeliefert werden konnte. Diesfalls muss die Steuerverwaltung den Käufern dann die Vorsteuern ausbezahlen. Die geschuldete Steuer wird aber in solchen Fällen oft nicht mehr entrichtet.
Durch die bloss freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens kann der Steuersicherungszweck nach unserer Einschätzung nicht mehr voll erfüllt werden. Es wird bloss die im Interesse der Vertragsparteien liegende Bindung liquider Mittel verhindert; das ist alles. Das entspricht einer einseitigen Interessenwahrnehmung der steuerpflichtigen Unternehmen.
Durch die zwingende Anwendung des Meldeverfahrens - und das ist es, was der Bundesrat will - wird den steuerpflichtigen Personen, das sei zur Beruhigung gesagt, kein Mehraufwand zugemutet.
Beim Bund ist sonst mit einem Steuerausfall in der Grössenordnung von 10 bis 20 Millionen Franken zu rechnen. Der Bundesrat macht Ihnen deshalb beliebt, bei seiner Fassung zu bleiben und damit die Minderheit zu unterstützen. Das gilt für beide zur Diskussion stehenden Bestimmungen.