preparatory:AB 129281
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 33 Absatz 1 geht es um die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen. Nachdem wir auf die Vorlage eingetreten sind, müssen wir hier nur noch feststellen, welchen Betrag natürliche Personen bei der direkten Bundessteuer für ihre Beiträge an politische Parteien abziehen können. Der Bundesrat, der ja Nichteintreten beantragte, schlägt für den Fall des Eintretens 4000 Franken für Ehepaare und 2000 Franken für alleinstehende Personen vor. Das sind Beträge, die offensichtlich in der Kommission keine Mehrheit gefunden haben. Unsere Minderheit ist aber der Auffassung, dass es im Rahmen der Abzüge, die in den Kantonen heute schon möglich sind, eben möglich sein soll, auch beim Bund Abzüge zu machen. Im Kanton Bern können ab diesem Jahr für Ehepaare 5000 Franken abgezogen werden, im Kanton Luzern auch 5000 Franken, im Kanton Zürich 3200 Franken. Das ist etwa der Rahmen, das sind die oberen Grenzen. In den anderen Kantone ist es etwas weniger. 22 Kantone sind für solche Abzüge eingetreten, 15 Kantone lassen sie schon zu.
Herr Bundespräsident Merz hat nun zu Recht gesagt, dass die Abzugshöhen in einem Quervergleich mit den übrigen Abzügen gesehen werden müssen. Er hat - auch zu Recht - darauf hingewiesen, dass der Abzug für Verheiratete 2500 Franken beträgt, der Kinderabzug 6100 Franken, derjenige für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen 3200 Franken. In dieser Grössenordnung bewegen sich die Abzüge. Nimmt man nun mit der Mehrheit 10 000 Franken an, dann schiesst das weit über das Ziel hinaus, das bei den übrigen Abzügen eigentlich vernünftig schien.
Auch der Kinderabzug von 6100 Franken, der mehr als berechtigt ist, erreicht nie eine Höhe von 10 000 Franken. Deshalb kommen wir dazu, Ihnen mit unserer Minderheit zu beantragen, hier, bei den natürlichen Personen, den Abzug auf 5000 bzw. 2500 Franken festzusetzen. Das ist etwas höher, als der Bundesrat eventualiter, aber deutlich tiefer, als die Mehrheit des Ständerates vorschlägt. Für uns kommt auch ein Abzug von 20 000 Franken, der mit der Offenlegung verknüpft wäre, nicht infrage. Die Offenlegung hat den Nachteil, dass sie möglicherweise den Schutz der Privatsphäre verletzt und gleichzeitig Umtriebe verursachen würde, die nicht hinzunehmen wären. So viel zu Artikel 33.
Nun zu Artikel 59: Hier geht es ja um den Abzug, der unter geschäftsmässig begründetem Aufwand vorgenommen werden könnte. Hier hat der Bundesrat ganz klar die Ablehnung empfohlen, und wir schliessen uns - mindestens, was die Begründungen betrifft, die der Bundespräsident vorgebracht hat - dieser Ablehnung an. Wir empfehlen Ihnen auch, diese Abzugsmöglichkeit zu streichen, und zwar wegen der Doppelspurigkeit, die entstünde, weil man heute für Politsponsoring Summen ohne Begrenzung abziehen kann. Diese Politsponsoring-Abzüge müssen nur in einem vernünftigen Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit der Unternehmung stehen. Hier hat man also eine offene Türe, von der man eigentlich heute schon in grossem Umfang Gebrauch machen kann. Es kann doch nicht sein, dass wir noch ein zweites Mal eine weitere Schleuse öffnen.
Und noch ein letztes kurzes Argument: Wenn wir Firmen ermöglichen, bis 10 000 Franken an die Parteien zu spenden, dann habe ich gewisse Bedenken, dass hier - gerade auf kommunaler, aber auch kantonaler Ebene - sehr ungute Dinge geschehen können: Gibst du mir die Wurst, dann lösch ich dir den Durst. So weit wollen wir es nicht kommen lassen.