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preparatory:AB 129682

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-06-18

Wortprotokoll

Die Vorlage zur Revision des Mehrwertsteuergesetzes, die wir heute beraten, hat eine lange Vorgeschichte. Die [PAGE 1053] ursprüngliche Vorlage datiert aus dem Jahre 2008. Inzwischen beraten wir die Vorlagen 6 und 7. Ich möchte nur ganz kurz einen Blick zurück werfen.

Die ursprüngliche Vorlage 08.053 stammte noch vom damaligen Bundesrat Merz. Sie beinhaltete zwei alternative Gesetzentwürfe: Der Teil A war eine Totalrevision des Gesetzes, mit administrativen Entlastungen. Diese Revision wurde vom Parlament angenommen und ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Der Teil B beinhaltete die Einführung eines Einheitssatzes; anstelle der drei heutigen Steuersätze sollte die Mehrwertsteuer nur mehr 6,1 bzw. mit dem IV-Zuschlag 6,4 Prozent betragen.

Am 21. Dezember 2011 wies der Nationalrat die Vorlage Teil B mit dem Einheitssatz definitiv an den Bundesrat zurück, mit dem Auftrag, bei der Mehrwertsteuer ein Zweisatzmodell auszuarbeiten. Dies war ein Antrag der Kommissionsmehrheit gewesen; eine Minderheit war gegen diese Rückweisung gewesen und wollte nicht auf die Vorlage eintreten. Nebenbedingungen dieses Beschlusses waren, dass die meisten Steuerausnahmen beibehalten und Steuererhöhungen vermieden werden sollten.

Der Bundesrat erarbeitete daraufhin eine Zusatzbotschaft zur Vorlage 08.053, mit dem Zweisatzmodell. Diese Vorlage beinhaltet eine Beibehaltung der Steuerausnahmen für das Gesundheitswesen, das Bildungswesen, die Kultur, die Leistungen und Veranstaltungen im Sportbereich sowie für die wohltätigen Institutionen. Dem reduzierten Satz sollten die Nahrungsmittel und neu das Gastgewerbe und die Beherbergungsdienstleistungen unterstellt werden. Dabei legte der Bundesrat für den Geltungsbereich des reduzierten Satzes zwei Varianten vor, die Minimalvariante, bei der der reduzierte Satz nur für Nahrungsmittel, gastgewerbliche und Beherbergungsdienstleistungen gilt, und die Maximalvariante, bei der der reduzierte Satz auf alle bisher reduziert belasteten Leistungen und neu auf gastgewerbliche und Beherbergungsdienstleistungen angewendet wird. Drei Steuerausnahmen wurden aufgehoben: jene für die reservierten Dienste der Post, den Wertzeichenverkauf und die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit. Daneben empfiehlt der Bundesrat in der Zusatzbotschaft noch kleine Änderungen beim Mehrwertsteuergesetz, die sich aufgrund von parlamentarischen Vorstössen ergeben oder von der Gesetzessystematik bedingt sind.

Die Besteuerung von Gastgewerbe- und Beherbergungsdienstleistungen zum reduzierten Satz hätte Mindereinnahmen von 760 bis 810 Millionen Franken zur Folge. Diese müssten nach dem Beschluss unseres Rates zwingend kompensiert werden. Diese Kompensation soll nun - das ist relativ komplex - wie folgt erreicht werden: Bei der Minimalvariante beträgt der reduzierte Satz nicht mehr 2,5, sondern 2,8 Prozent, und er gilt nur noch für Nahrungsmittel; alle anderen bisher zum reduzierten Satz besteuerten Güter und Dienstleistungen werden neu zum Normalsatz von 8 Prozent besteuert, also erheblich stärker. Wenn die Überwälzung wie vorgesehen erfolgt, führt das logischerweise zu Preiserhöhungen bei den Arzneimitteln, bei den Postleistungen, bei der Kultur, beim Sport, bei der Unterhaltung, im Bildungswesen und im Druckbereich. Entlastet werden demgegenüber die Hotellerie mit einem Satz von 2,8 statt wie bisher 3,8 Prozent sowie die Gastronomie, bei welcher der Satz von bisher 8 auf 2,8 Prozent sinkt. Das ist die Minimalvariante.

Bei der Maximalvariante beträgt der reduzierte Satz neu nicht mehr 2,5, sondern 3,8 Prozent. Der Katalog der zum reduzierten Satz besteuerten Güter und Dienstleistungen bleibt sich gleich. Bei den Beherbergungen bleibt der bisher provisorische Satz von 3,8 Prozent bestehen, für die Gastronomie wird der Satz von 8 auf 3,8 Prozent reduziert.

Das alles hat natürlich Konsequenzen für die AHV. Es wirkt sich wie folgt aus: Bei der Minimalvariante würden Ausfälle von 19 Millionen Franken entstehen; bei der Maximalvariante wären die entsprechenden Ausfälle höher. Das müsste kompensiert werden durch einen höheren Ertragsanteil zugunsten der AHV bzw. bei der Minimalvariante durch den Bundesbeitrag, der erhöht werden müsste. Ertragsausfälle ergäben sich auch bei der IV, die aber nicht kompensiert würden.

Das Ganze hat jetzt natürlich Verteilungswirkungen. Es sind die folgenden: Profitieren würden auf der einen Seite das Gastgewerbe und bei der Minimalvariante auch die Beherbergungsdienstleister. Auf der anderen Seite würden die privaten Haushalte mit tiefen Einkommen mehr belastet, die bessergestellten Haushalte entlastet.

Schliesslich gibt es noch einen Bezug zur Gastro-Initiative. Diese verlangt ja, dass die gastgewerblichen Leistungen zum reduzierten Satz besteuert werden sollen. Wie Sie wissen, ist die Beratung dazu sistiert, bis wir die Behandlung der Vorlage jetzt auch abgeschlossen haben.

Die WAK-NR behandelte das Geschäft an ihrer Sitzung vom 22. April 2013, und sie hat eine eigentliche Kehrtwende vorgenommen. Der Nationalrat hatte auf Antrag der WAK dieses Zweisatzmodell und eine Vorlage dafür verlangt. Er hat jetzt, mit dem Bundesrat, zur Kenntnis genommen, dass das Zweisatzmodell keine gute Lösung ist. Deswegen wird Ihnen auch von der Kommissionsmehrheit Nichteintreten beantragt.

Als Argumente für das Eintreten wurde vorgebracht, dass es eben unser Antrag gewesen war und dass damit die Benachteiligungen des Gastgewerbes aufgehoben werden könnten. Zudem bestünde damit auch die Möglichkeit, kleinere technische Anpassungen vorzunehmen.

Gegen Eintreten, und das war die klare Mehrheit, wurde festgehalten, dass die Verteilungswirkungen, die entstünden, wenn 800 Millionen Franken an Einnahmen wegfallen, kompensiert werden müssten, sozial nicht haltbar seien. Zugunsten der Beherbergungsdienstleistungen und eventuell der Gastronomie wären Mehrbelastungen bei Lebensmitteln und Medikamenten die Folge. Dafür liesse sich in der Bevölkerung mit Sicherheit keine Mehrheit finden.

Administrative Vereinfachungen ergeben sich auch nicht, denn es werden nur wenige Ausnahmen aufgehoben: Bei der Minimalvariante sind es drei, sodass also 26 Ausnahmen bestehen bleiben. Eine Verteuerung des Gesundheitswesens wird als nicht tragbar erachtet. Probleme ergeben sich auch bei der Landwirtschaft: Hier hat die Branche grosse Mehrbelastungen von 43 bis 170 Millionen Franken errechnet.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 gegen 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die Vorlage nicht einzutreten. Eine Minderheit will eintreten, dies aber insbesondere, um die praktischen Anpassungen vorzunehmen. Wie ich es zur Kenntnis genommen habe, wird diese Minderheit ihren Antrag zurückziehen, wenn die entsprechende Motion der Kommission angenommen wird.

Die Finanzkommission ihrerseits hat uns gebeten, auf die Vorlage einzutreten, lehnt aber gleichzeitig mit 21 zu 3 Stimmen das Zweisatzmodell ebenfalls ab. Ich glaube, dass auch bei der Finanzkommission im Vordergrund stand, dass wir die unbestrittenen Teile der Revision übernehmen sollten, und das passiert dann mit der Kommissionsmotion, die Ihnen vorliegt.

Ich bitte Sie deshalb mit der grossen Mehrheit der WAK, auf die Vorlage nicht einzutreten und den Motionsentwurf gutzuheissen; er wurde mit 19 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen gutgeheissen. Das wäre dann auch der Anlass für die Minderheit Wandfluh, den Minderheitsantrag auf Eintreten zurückzuziehen.

Ich danke Ihnen, wenn Sie mit der WAK auf die Vorlage nicht eintreten und damit die Forderung nach dem Zweisatzmodell bei der Mehrwertsteuer definitiv begraben.