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preparatory:AB 129723

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-12-13

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, 1975 trat die Schweiz dem internationalen Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, dem Cites, bei. Die Schweiz ist, das wurde auch gesagt, Depositarstaat des Cites, dessen Sitz in Genf ist. Es wurde ebenfalls erwähnt, dass dem Übereinkommen bisher 175 Staaten beigetreten sind. Das Cites ist eine internationale Handelskonvention. Es wirkt dort zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, wo der internationale Handel eine der Hauptgefahren für eine nachhaltige Nutzung darstellen könnte. Seit 1975 enthält eine bundesrätliche Verordnung, die Artenschutzverordnung, die Ausführungsbestimmungen zum Cites.

In der Zwischenzeit hat sich nun aber die Bedeutung des Legalitätsprinzips gewandelt. Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Beim Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten geht es somit hauptsächlich um eine Anhebung von bisherigen Verordnungsregelungen auf die Gesetzesstufe. Der Gesetzentwurf umfasst alle wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Cites. Es wird damit ein Teil der in der geltenden Artenschutzverordnung verankerten Kontrollregelungen auf die Stufe eines formellen Gesetzes gehoben. Einzelheiten des Kontrollverfahrens sollen aber nach wie vor auf Verordnungsstufe geregelt bleiben.

Mit dem Bundesgesetz Cites unterbreitet Ihnen der Bundesrat ein neues Gesetz. Inhaltlich geht es aber im Wesentlichen um nichts Neues. Geregelt werden insbesondere Anmelde- und Bewilligungspflichten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten sowie behördliche Kontrollen an der Grenze und im Inland. In der Praxis sind vor allem Betriebe aus der Uhren-, Mode- und Bekleidungsbranche im Zusammenhang mit bestimmten Lederarten betroffen. Ebenfalls betroffen ist die Lebensmittelbranche beim Handel mit gewissen Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Kaviar. Der Aufwand für die Rechtsunterworfenen wird sich mit dem Gesetz im bisherigen Rahmen bewegen.

Frau Graf hat die Frage gestellt, wie man mit den fünfzig Vorbehalten umgehen will. Die Schweiz ist nicht ganz frei und unabhängig, wenn es darum geht, wie sie die Vorbehalte abarbeiten will, und zwar weil sie Depositarstaat ist und weil die Vorbehalte in einem Gesamtzusammenhang zu verstehen und zu bearbeiten sind. Aber es besteht selbstverständlich der Wille, die Vorbehalte Schritt für Schritt zurückzunehmen.

Ich beantrage Ihnen, auf den Gesetzentwurf einzutreten.