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preparatory:AB 130092

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2011-03-10

Wortprotokoll

Wir führen bei diesem Artikel eine grundsätzliche und sehr spannende Diskussion. Denn das eine Mal geht es um eine Auslassung in der Definition, und das andere Mal, beim Antrag der Minderheit Neirynck, geht es um eine genaue Definition, die eben schlussendlich die Rechte der Patienten schlechter schützt.

Artikel 3 erklärt die Begriffe, die für dieses Gesetz wichtig sind. Die Definition der Begriffe ist wichtig, damit wir in der weiteren Beratung wissen, worüber wir reden. Die Begrifflichkeit soll wissenschaftlich anerkannt sein und mit der internationalen Sprachregelung kohärent sein. Ohne gemeinsame Sprache wird die Deutung dieses Gesetzes willkürlich, was sowohl bei der Beratung der weiteren Artikel als auch bei zukünftigen Rechtsstreitigkeiten Unklarheit schaffen wird. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und schon gar nicht im Sinne der an Forschungsprojekten beteiligten Menschen, um deren Schutz es hier geht.

Die Kommissionsmehrheit wählte eine neue Formulierung, die die Definitionen von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Daten zusammenführt. Strukturell macht es durchaus Sinn, die Begriffe "biologisches Material" und "Daten" getrennt zu definieren. Der erste Begriff beschäftigt sich mit Materie, der zweite mit Information, das ist ja wirklich nicht die gleiche Sache. Mit der Verschmelzung dieser zwei Begriffsdefinitionen werden die Begrifflichkeiten so verallgemeinert, dass keine Aussagen mehr zu genetischen Daten gemacht werden. Das ist die Auslassung; sie betrifft das Erbmaterial, notabene einen besonders sensiblen Bereich.

Der Entwurf des Bundesrates entnimmt die Definition genetischer Daten dem Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, das sich auf Artikel 119 der Bundesverfassung stützt, in dem die Gentechnologie geregelt wird. Die Verfassung unterscheidet ebenfalls zwischen genetischen und übrigen Gesundheitsdaten, was erneut die Sensibilität dieser Daten unterstreicht. Gerade genetische Daten, welche Erbmerkmale zeigen, erfordern einen besonderen Schutz vor Missbrauch. Wir bitten Sie deshalb dringend um die Unterstützung der Minderheit Simoneschi-Cortesi respektive Aubert bei den weiteren betroffenen Artikeln.

Erlauben Sie mir jetzt, zur Minderheit Neirynck, die das minimale Risiko definiert, Stellung zu nehmen. Hier unterstützen die Grünen die Mehrheit. In der Forschung gibt es keine absolute Definition des Risikos. Unter Risiko versteht man gemäss der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften "den zu erwartenden Schaden (Schwere des Schadens) und die Wahrscheinlichkeit, mit der er auftritt". Es wird immer verglichen zwischen dem Risiko, das die betroffene Person mit einem Forschungsprojekt eingeht, und dem Risiko, das sie tragen würde, wenn sie nicht am Forschungsprojekt teilnehmen würde. Die Einschätzung eines Risikos ist nur im Kontext des Forschungsprojekts möglich. Wenn jemand nur überlebt, sofern er ein neues Medikament einnimmt, ist die Einschätzung eines Risikos ganz anders, als wenn er als gesunde Person an einem Heilmittelversuch teilnimmt.

Im Leitfaden der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wird das minimale Risiko definiert als sehr kleines Risiko, das unabhängig vom Nutzen beurteilt wird und in diesem Sinne nicht in einem studienabhängigen [PAGE 315] Kontext steht. Recherchiert man die Definition des minimalen Risikos in der Forschung am Menschen, in der medizinischen Forschung im Speziellen, so stösst man auch international auf verschiedene Definitionen wie auch auf vage Formulierungen. Sie können zum minimalen Risiko folgende Empfehlungen lesen: "Orientierung am Risiko des täglichen Lebens" oder "Orientierung am Begriff 'vernachlässigbares Risiko'"; das ist ein kleineres Risiko als das Risiko im alltäglichen Leben. Es ist für verschiedene verletzliche Gruppen nicht das gleiche; es ist ein relatives Risiko.

Wir haben zum heiklen Definitionspunkt des "minimalen Risikos" in der Kommission nicht eine vertiefte und profunde Diskussion geführt. Konkret obliegt es den Ethikkommissionen, bei einzelnen Projekten die Risikoabschätzung und eine sinnvolle Kategorisierung eines minimalen Risikos vorzunehmen, eben weil es ein relatives Risiko ist.

Ich bitte Sie deshalb, an dieser Stelle auf diese genaue Begriffsdefinition zu verzichten, weil sie den Patienten schlechter schützt, als der gutgemeinte Antrag der Minderheit Neirynck es will. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.