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preparatory:AB 131176

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-31

Wortprotokoll

Wir kommen hier zum wahrscheinlich letzten Akt einer schier unendlichen Geschichte. Bevor ich zur Differenz selber komme, mache ich noch einen kurzen Rückblick, damit wir wissen, wo wir uns befinden. Wir haben eine Vorgeschichte in dieser Differenzbereinigung hinter uns, die ziemlich beachtlich und für ein solches Geschäft selten ist.

Ich möchte Ihnen die wichtigsten Punkte in Erinnerung rufen, damit wir die Differenzbereinigung sachlich bestehen können: Bereits in der Sommersession 2009 hat der Ständerat ja die Empfehlung abgegeben, die Initiative abzulehnen und keinen Gegenvorschlag zu machen. In der Frühjahrssession 2010 hat dann der Nationalrat mit deutlicher Mehrheit entschieden, einen direkten Gegenvorschlag zu machen und die Initiative und den direkten Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen, Letzteres mit knapper Mehrheit. In der Sommersession des Jahres 2010 haben dann Nationalrat und Ständerat ein erstes Mal die Behandlungsfrist für die Initiative verlängert, damals bis 2011. In der Wintersession 2010 hat der Ständerat dann einstimmig beschlossen, die Initiative abzulehnen und keinen direkten Gegenvorschlag zu machen. In der Sommersession 2011 haben dann National- und Ständerat eine erneute Fristerstreckung für die Behandlung der Initiative beschlossen, und zwar bis am 26. August 2012. In dieser Frist sind wir jetzt; diese Frist ist nicht mehr verlängerbar. Wenn die Räte bis zu diesem Datum keine gemeinsame Lösung finden, ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung ohne direkten Gegenvorschlag an.

In der Frühjahrssession dieses Jahres hat der Nationalrat wieder in einem neuen Schritt entschieden, einen neuen direkten Gegenvorschlag - dieser beschäftigt uns heute - zu machen, das mit 100 zu 87 Stimmen bei 2 Enthaltungen. In der gleichen Session hat der Nationalrat entschieden zu empfehlen, die Initiative abzulehnen und den direkten Gegenvorschlag anzunehmen, das mit 94 zu 55 Stimmen bei 37 Enthaltungen. In der gleichen Session, Frühjahrssession 2012, haben National- und Ständerat einen indirekten Gegenvorschlag in der Schlussabstimmung gutgeheissen. Dieser indirekte Gegenvorschlag, der heute nicht mehr Gegenstand unserer Beratung ist, unterliegt dem Referendum, wenn entweder die Initiative abgelehnt oder zurückgezogen wird oder der direkte Gegenvorschlag in der Stichfrage obsiegt. Jetzt, in der Sommersession 2012, behandelt der Ständerat diese Differenz. Er behandelt also jetzt nochmals die Initiative und den direkten Gegenvorschlag, den der Nationalrat in der letzten Session verabschiedet hat.

Bevor ich zum Inhalt der Differenz komme, zu den Anträgen Ihrer Kommission: Ihre Kommission beantragt Ihnen zwei Dinge. Zum Ersten beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen, d. h., den direkten Gegenvorschlag ohne Änderungen anzunehmen. Zum Zweiten beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, ebenfalls wie der Nationalrat, Volk und Ständen die Empfehlung abzugeben, die Initiative abzulehnen und den direkten Gegenvorschlag anzunehmen.

Das Kernstück ist die Differenz zu Artikel 1a, über die wir jetzt reden. Die Mehrheit möchte, wie gesagt, diesem Beschluss des Nationalrates, diesem Artikel 1a, folgen, die Minderheit möchte das nicht. Die Begründung ist folgende: Der Nationalrat nimmt mit diesem direkten Gegenvorschlag das sogenannte Tantiemenmodell auf, das ursprünglich aus dem Ständerat kam und vom Bundesrat dann in die Vorlage 2 zur Aktienrechtsreform aufgenommen wurde. Der Nationalrat nimmt aber dieses Tantiemenmodell nur insoweit auf, als er es auf das Steuerrecht beschränkt und die zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen, die im Tantiemenmodell ursprünglich vorgesehen waren, wieder wegstreicht, dies insbesondere, um Sanierungen nicht zu verunmöglichen.

Zum Inhalt: Wir sprechen von Artikel 127 Absatz 2bis der Bundesverfassung. Der Inhalt ist eigentlich ein ganz einfacher. Im Gegensatz zum ursprünglichen direkten Gegenvorschlag, der als komplettes Gegenmodell zur Initiative entworfen war und sich gewissermassen spiegelbildlich an dieser orientierte, möchte der jetzige direkte Gegenvorschlag als Zusatz zum indirekten Gegenvorschlag dienen, der, wie gesagt, bereits verabschiedet ist. Es ist nur, aber immerhin so, dass derjenige Anteil von Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder, Beiräte oder Arbeitnehmer, der pro Empfänger oder ihm nahestehender Person [PAGE 344] 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, steuerrechtlich nicht mehr zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört.

Die Kommission befürwortet einen solchen direkten Gegenvorschlag aus drei Gründen: Zum Ersten ist nach Auffassung der Kommission eine zusätzliche Massnahme zur Bekämpfung der übermässigen Entschädigungen in einigen wenigen Unternehmen notwendig zur Bekämpfung der sogenannten Abzockerei. Das Mittel, das der direkte Gegenvorschlag wählt, das Mittel des Steuerrechts, ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit das richtige Mittel. Das zusätzliche Mittel, das die Initiative wählt, das Strafrecht zusätzlich zum Aktienrecht, also die zwingende Bestrafung entsprechender Exponenten der betroffenen Unternehmen, ist nach Meinung der Kommissionsmehrheit das falsche Mittel.

Der Weg, der mit dem Gegenvorschlag des Nationalrates beschritten wird, ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit deshalb der richtige Weg, weil zwar von einer Boni-Steuer die Rede ist, er aber keine neue Steuer einführt, sondern im Gegenteil eine heutige Ungereimtheit, eine Ungerechtigkeit im Steuerrecht beseitigt. Heute ist es so, dass Unternehmungen, die Gewinne ausweisen und Dividenden ausschütten, dafür bestraft werden, weil sie diese ausgewiesenen Gewinne nicht von der Steuer abziehen können, sondern über die Unternehmensgewinnsteuer voll versteuern müssen. Löhne können Unternehmungen aber abziehen, und zwar auch Löhne, die aus Sicht der Kommission übermässige Entschädigungen darstellen und deshalb eigentlich wirtschaftlich als Gewinnanteile und nicht als Gewinnungskosten zu charakterisieren sind. Die sogenannte Boni-Steuer, die der Nationalrat in den direkten Gegenvorschlag eingepackt hat, will das Gleichgewicht wiederherstellen zwischen denjenigen Unternehmungen, die Gewinne ausweisen und ausschütten, und denjenigen Unternehmungen, die das nicht tun und bilanzmässig vorgeben, es handle sich bei den Auszahlungen um Löhne, also Entschädigungen für Arbeit, obwohl das möglicherweise Gewinncharakter hat.

Der zweite Grund: Die Kommission hat sich eingehend überlegt, ob es richtig ist, eine solche Regelung in der Bundesverfassung und nicht im Gesetz vorzunehmen. Ein direkter Gegenvorschlag ist immer ein Vorschlag für eine Änderung der Bundesverfassung. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass dies richtig ist. Es ist richtig, weil wir einerseits im Gesetz ausführlich die Umsetzung der als berechtigt angesehenen Anliegen der Initiative geregelt und bereits beschlossen haben; das ist der bereits beschlossene indirekte Gegenvorschlag. Andererseits gelangt aber eben eine Volksinitiative mit einer Verfassungsbestimmung zur Abstimmung, da sie nur die Verfassung beschlagen kann, und deshalb sollte ihr nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ein direkter Gegenvorschlag, also ein Vorschlag auf gleicher Augenhöhe, auf Verfassungsebene, entgegengesetzt werden.

Schliesslich ist auch nicht zu verschweigen, dass ein Teil der Kommissionsmehrheit taktische Überlegungen anstellte und sich überlegte, wie eine Initiative besser bekämpft werden kann, wenn man sie bekämpfen will, was die Meinung der Mehrheit der Kommission ist. Da war die Auffassung, dass ein inhaltlich starker direkter Gegenvorschlag besser ist als "nur" ein indirekter Gegenvorschlag, der eine eher verwässerte Version der Initiative darstellt.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 9 zu 4 Stimmen, bei der Differenz dem Nationalrat zu folgen.

Die Minderheit ist der Auffassung, dass dem Nationalrat nicht gefolgt werden solle und dass auf den direkten Gegenvorschlag zu verzichten sei. Sie beantragt deshalb die Streichung der Bestimmung. Die Minderheit begründet dies mit der Auffassung, dass kein Gegenvorschlag auf Verfassungsebene gemacht werden sollte, sondern dass die von mir genannten Normen ins Gesetz gehören und nicht in die Verfassung. Die Minderheit ist materiell der Auffassung, dass die Boni-Steuer gleichwohl eine neue Steuer darstelle und dass dies wirtschaftspolitisch nicht wünschenswert sei.

Im Namen der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat zu folgen.