preparatory:AB 131215
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-29
Wortprotokoll
Es ist vermutlich ein Zufall, dass sich die Debatte zu diesem Geschäft nahtlos an das anfügt, was wir heute Vormittag mit dem Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative im gleichen Gesetz diskutiert und beraten haben. Das gibt mir jetzt Gelegenheit, doch auf zwei, drei Voten einzugehen. Hier vorne wurde jetzt wie heute Vormittag von Siedlungsdruck gesprochen. Man spricht von Zersiedelung. Herr Jans hat zu Recht auch gesagt, man müsste eine Gleichbehandlung von alt- und neurechtlichen Bauten herbeiführen.
Schauen Sie, dieser Rückweisungsantrag Fässler beinhaltet irgendwie den Geist "Weggli, Batzen und Bäckerstochter". Man will im Siedlungsgebiet keine zusätzlichen, neuen Bauten erstellen, man sagt, dass das Siedlungsgebiet knapp geworden ist. Man sagt, dass wir kein Kulturland mehr einzonen dürfen, weil die Landwirtschaft auf dieses Kulturland angewiesen ist und die Schweiz längst zersiedelt ist. Wenn wir dann eine Massnahme treffen möchten, die bestehenden Wohnraum in der Landwirtschaftszone dazu nutzen will, Wohnraum zu schaffen, dann ist man auch dagegen. Hier beisst sich halt die Katze in den Schwanz. Zu irgendetwas, zu irgendeiner Konzession müssen Sie bereit sein, wenn die Schweizer Bevölkerung wächst. Wenn Sie kein zusätzliches Land einzonen wollen, wenn Sie kein zusätzliches Kulturland verbrauchen wollen, um im Siedlungsgebiet Neubauten zu erstellen, dann müssen Sie allenfalls eine Konzession im Landwirtschaftsgebiet machen. Dort, wo bestehende Bauten vorhanden sind und kein zusätzlicher Boden dafür benötigt wird, kann man einen massvollen Ausbau bewilligen.
Es wurde jetzt immer Artikel 24c Absatz 4 zitiert. Aber Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes hat in seinem Entwurf auch noch einen fünften Absatz. Dieser fünfte Absatz besagt: "In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten." Diese wichtigen Grundsätze der Raumplanung sind in den Artikeln 1 bis 5 des Raumplanungsgesetzes sehr detailliert beschrieben. Frau Fässler, auf die können Sie sich beziehen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag Fässler abzulehnen.