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preparatory:AB 131395

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

In Absatz 1 geht es darum, die bereits bestehende Praxis zu verankern, wonach die Meldestelle bei unvollständig eingereichten Verdachtsmeldungen beim meldenden Finanzintermediär entsprechende Informationen nachfordert. Dabei geht es nicht darum, Informationen einzufordern, die über die eingereichte Verdachtsmeldung hinausgehen. Die eingeforderten [PAGE 482] Informationen stehen vielmehr immer in engem Zusammenhang mit der eingereichten Verdachtsmeldung.

Gemäss Absatz 2 soll die Befugnis der Meldestelle zur Informationsbeschaffung neu auf Drittintermediäre ausgedehnt werden, die selber keine Verdachtsmeldung eingereicht haben. Voraussetzung für eine entsprechende Aufforderung der Meldestelle ist, dass der Anhaltspunkt für die Betroffenheit des Drittintermediärs aus einer bei der Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldung nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB stammt. Auslöser der Informationsbeschaffung beim Drittintermediär durch die Meldestelle kann auch das Ersuchen einer ausländischen "financial intelligence unit" sein, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Meldestelle bereits die Verdachtsmeldung eines schweizerischen Finanzintermediärs zur Kenntnis gebracht worden ist.

Die Befugnis der Meldestelle zur Informationsbeschaffung bei Dritten wird in zweifacher Hinsicht beschränkt:

1. Die Meldestelle soll nicht bei irgendeinem Finanzintermediär Informationen beschaffen dürfen, sondern nur bei solchen, die einen direkten Bezug zu einer bestimmten, der Meldestelle bereits gemeldeten verdächtigen Transaktion oder Geschäftsbeziehung aufweisen.

2. Die Meldestelle soll beim Drittintermediär nicht irgendwelche Informationen beschaffen dürfen, sondern nur solche, die einen direkten Bezug zur gemeldeten verdächtigen Transaktion oder Geschäftsbeziehung haben.

Herr Caroni hat es richtiggestellt, Herr Stamm: Nicht der angefragte Finanzintermediär stellt beim Drittintermediär Nachforschungen an, sondern die Meldestelle.

Mit diesen Bestimmungen wird der Kerngehalt der Gafi-Empfehlung 29 umgesetzt. Die Minderheit Kiener Nellen möchte nun über diese Empfehlung hinausgehen. Die Voraussetzung, dass es sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 2 nur um Verdachtsmeldungen gehen kann, die nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB bei der Meldestelle eingegangen sind, soll gestrichen werden. Das Geldwäschereigesetz sagt nun aber in Artikel 2, wer ihm unterstellt ist, nämlich ausschliesslich die Finanzintermediäre. Diese sind gezwungen, die Meldepflicht nach dem Gesetz wahrzunehmen und diese Meldungen an die Meldestelle zu richten. Nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB kann man der Meldestelle aber auch Melderechtsfälle melden. Das sind Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Beide Arten von Meldungen gehen ausschliesslich an die Meldestelle. Wenn die Meldestelle Fleisch am Knochen sieht, dann werden die entsprechenden Sachverhalte der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gemeldet.

Nach Absatz 2 muss in der Analyse der Meldestelle erkennbar sein, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, damit die Herausgabe der Information verlangt werden kann. Die Minderheit will sich dagegen mit der Erkennbarkeit der Beteiligung "eines oder mehrerer Finanzintermediäre" begnügen. Damit kommt nicht mehr mit der nötigen Klarheit zum Ausdruck, dass der Herausgabeanspruch auch aufgrund von Anfragen ausländischer Meldestellen gilt.

Die Kommission hat den Antrag Kiener Nellen mit 15 zu 6 Stimmen abgelehnt.

Zum Einzelantrag Stamm, der jetzt den ganzen Absatz 2 von Artikel 11a streichen will, muss ich Sie, Herr Stamm, bitten, zur Interpretation der Gafi-Empfehlung 29 das Kommissionsprotokoll zu lesen. Sie waren ja dabei und haben es gehört. Ich habe beim Eintreten extra auch auf die Interpretation der Empfehlung 29 hingewiesen und auf die Fundstelle in der Botschaft verwiesen.

Wir haben in der Botschaft und in der Kommission zur Kenntnis genommen, dass es eine Interpretativnote gibt. Im ersten Moment habe ich das gleich interpretiert wie Sie, Herr Stamm. Dann wurde uns erklärt, dass die Leitung der Meldestelle vor Ort gewesen war, als diese neue Empfehlung ausgearbeitet wurde, und sie weiss darum am besten, wie sie zu interpretieren ist. Es kommt dazu, dass auch noch eine Methodologie ausgearbeitet wird. Nach dieser wird dann die Länderüberprüfung durchgeführt. Demnach ist einfach klar, dass Absatz 2 mit zum Standard der Gafi-Empfehlung 29 gehört. Obwohl Ihr Einzelantrag der Kommission nicht vorlag, weil aber das Thema à fond diskutiert wurde, weil einige Kommissionsmitglieder das genau gleich wie Sie interpretiert haben, kann ich auch im Namen der Kommission sagen, dass wir uns haben überzeugen lassen und dem Rat beantragen, den Einzelantrag Stamm abzulehnen.