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preparatory:AB 133419

Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12

Wortprotokoll

Die Gesetzesrevision hat im Wesentlichen zwei Ziele: Wir wollen die [PAGE 1321] Regulierungslücken, die es heute gibt, schliessen, und wir wollen den Anleger- und Anlegerinnenschutz verstärken. Dass beides nötig ist, zeigt ein Blick in die Geschichte - und zwar brauchen wir nicht weit zurückzugehen. Wenn ich an all die von Lehman Brothers usw. Geschädigten denke, kann ich meinem Vorredner nur zustimmen: Die wenigsten, die etwas Geld anlegen, sind wirklich qualifiziert in der Anlage von Geldern. Sie brauchen zum einen gute Beratung und zum andern eine gesetzliche Regulierung, die ihnen hilft.

Die Branche selber ist ja sehr innovativ. Ich habe im Vorfeld mit einigen Branchenvertretern gesprochen: Wenn wir etwas Neues beschliessen, können sie sofort herausfinden, wo es allenfalls noch Möglichkeiten gibt, weitere innovative Angebote zu machen. Wenn wir hier also mehr für den Anlegerschutz machen und Regulierungslücken schliessen, ist es nicht so, dass die Finanzbranche der Schweiz weniger wettbewerbsfähig wäre. Sie ist wirklich innovativ genug. Wir wollen deshalb keine Ausnahmen beim Geltungsbereich, wie es sie zum Beispiel in Absatz 1 Buchstabe cter für Personen gibt, die nur Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertreiben. Wir wollen einen möglichst breiten Geltungsbereich, wir wollen nicht schon in Absatz 1, bei dem es um den Geltungsbereich geht, Ausnahmen vorsehen, die wir nicht wirklich durchschauen. Wir wissen nicht wirklich, was es genau bedeutet, wenn dort solche Ausnahmen gemacht werden.

Im Verlauf der Diskussion werden wir auch sehen, dass der Begriff "qualifizierte Anlegerin" bzw. "qualifizierter Anleger" je nach Entscheid viel zu weit gefasst ist, dass also Leute als qualifiziert gelten, die das bei Weitem nicht sind. Dass man ein gewisses Vermögen hat, bedeutet nicht, dass man auch weiss, wie man es anlegt.

Ich möchte Sie also bitten, bei Absatz 1 der Minderheit I, also dem Bundesrat, zu folgen, weil dessen Regelung eine klare Struktur bringt: Erst wird geregelt, was der Grundsatz ist, und in Absatz 2 kommen dann die Ausnahmen. Es geht auch darum, dass man nicht zu viele Ausnahmen macht. Die grösste Regulierungslücke wird durch den Antrag der Mehrheit zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h noch vergrössert. Man hat hier zwar versucht, den europäischen Regulierungsstandard zu übernehmen, doch was die Mehrheit unserer Kommission dort beantragt, geht viel weiter. Es macht keinen Sinn, dass wir eine weniger gute Regulierung als das Ausland haben; das gilt vor allem, wenn wir keine Reputationsschäden wollen.

Zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Absatz 2bis: Dieser Antrag ist absolut unnötig, es ist klar, dass mit dem Begriff "Land" die Schweiz und auch andere Staaten, also ausländische Staaten, gemeint sind. Hier kann man im Sinne einer Verschlankung des Gesetzes Absatz 2bis streichen. Ob dann schlank oder nicht so schlank: Es wird gleichwohl schwer lesbar sein. Dieser Absatz muss also nicht aufgenommen werden, weil die Regelung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, völlig klar ist.

Die SP-Fraktion wird bei Absatz 1 der Minderheit I zustimmen und bei Absatz 2bis der Mehrheit.

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