AB 133446
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Der Entwurf des Bundesrates sieht in Artikel 13 vor, dass, wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder vertreibt, eine Bewilligung der Finma braucht. Der Ständerat hat das nun aufgeweicht und in Absatz 1 festgelegt, dass diese Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht der Finma ausgenommen sind, wenn der Vertrieb dieser Fonds an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger erfolgt. Was darunter zu verstehen ist, darüber haben wir eben debattiert, und Sie sind da zu meinem Leidwesen in weniger konsumentenschützerischer Optik der Mehrheit gefolgt. Damit sehen Sie bereits die negativen Konsequenzen Ihres vorhergehenden Beschlusses.
Mit dem Antrag der Minderheit ersuche ich Sie, von dieser Befreiung von der Bewilligung durch die Finma Abstand zu nehmen, denn damit entfällt ja auch die Bewilligungspflicht des Vertriebs an vermögende Privatpersonen, die nun als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten. Nicht tangiert wird durch den Antrag der Vertrieb von Fonds an beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen, da ja für diese bereits nach Artikel 19 Absatz 1 eine Ausnahme gilt.
Die Minderheit ersucht Sie, auch den Vertrieb an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger dieser Bewilligungspflicht der Finma zu unterstellen. Das scheint mir jetzt nach dem vorhergehenden Beschluss besonders wichtig, auch wenn nach Ansicht von Herrn Pelli und gemäss seinen zynischen Bemerkungen offenbar auch Leute mit kleineren Vermögen nicht geschützt werden müssen. Aus Sicht der SP-Fraktion [PAGE 1331] ist es dringend nötig, diese Bewilligungspflicht der Finma aufrechtzuerhalten, wie das der Bundesrat vorschlägt. Wie gesagt, die grossen Anleger und Anlegerinnen wie die Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen sind eh davon ausgenommen. Das besagt Artikel 19.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.