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preparatory:AB 134516

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2011-03-09

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Weshalb reden wir hier von einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren? Ich bitte Sie, insbesondere Buchstabe b zu lesen, wonach bestraft wird, wer vorsätzlich "Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet". Jemand, der einen anderen gefährdet, muss härter bestraft werden können als mit einem Jahr. Es gibt ja keine Pflicht, diese Spanne auszunützen; es liegt im Ermessen des Richters. Denken Sie an die Gefährdung von Personen: Es kann durchaus ein Vorgesetzter sein, der etwas Unmögliches fordert und dadurch das Leben von ihm Unterstellten und von Dritten gefährdet. Für solche Fälle sollten wir es bei drei Jahren belassen. Wer den Dienst verweigert, wird deshalb nicht für drei Jahre eingesperrt. Da haben wir eine andere Praxis. Aber eine Gefährdung, wie sie hier aufgeführt wird, muss eine höhere Strafe zur Folge haben können, wenn die Gefährdung entsprechend gross ist. Es gilt ja nicht für den Bagatellfall oder für den allgemeinen Fall; es geht hier um die Gefährdung von Personen. Daher, so meine ich, sollten Sie es bei den drei Jahren belassen.

In Bezug auf den Antrag der Minderheit auf Streichung von Buchstabe c meine ich, dass Sie auch hier der Mehrheit folgen sollten. Wir haben sowohl im Strafgesetzbuch wie im Militärstrafgesetz einen Passus, der analog zu dieser Bestimmung formuliert ist. Ich meine, dass Sie im Zivilschutzgesetz dieselben Massstäbe anlegen müssten, wie sie im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz gelten.

Insgesamt bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.