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preparatory:AB 135873

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-07

Wortprotokoll

Artikel 57 regelt ja, welche Massnahmen das BVET in dringlichen Fällen anordnen kann, wenn eine hochansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht. Bei Absatz 2 Buchstabe b ist unsere Kommission der Ansicht, dass ein Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 zu eng sei, auch die Ziffer 4 soll hier aufgeführt werden. In ausserordentlichen Fällen, z. B. bei Milchabgabesperren, muss das BVET innert Stunden Massnahmen anordnen können. Daher soll hier zusätzlich auf die Ziffer 4 von Artikel 10 Absatz 1 verwiesen werden.

Mit Absatz 3 Buchstabe b wird das BVET beauftragt, die Prävention von Tierseuchen zu fördern. Dies ist - ich habe es eingangs gesagt - ein weiteres Kernstück dieser Gesetzesrevision und damit der Umsetzung des Präventionsgedankens.

Mit Absatz 4 wird die Rechtsgrundlage für die Abgeltungen von Dritten bei einer Aufgabenüberprüfung im Zusammenhang mit Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geschaffen. Für diese Abgeltungen könnte die jährliche [PAGE 115] 2-Millionen-Grenze überschritten werden. Deshalb untersteht Artikel 57 - wie vom Präsidenten schon angekündigt - der Ausgabenbremse.

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