preparatory:AB 136864
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-09-21
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag zu Artikel 7 StHG ist die logische Folge der Minderheitsanträge im Gesetz über die direkte Bundessteuer. Wir wollen weder eine begünstigte Dividendenbesteuerung beim Bund, noch wollen wir sie bei den Kantonen. Die Argumente sind die gleichen, nur kommt bei den Kantonen zusätzlich hinzu, dass wir diesen unseligen Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen nicht noch zusätzlich anheizen wollen und sollen. Die erleichterte Dividendenbesteuerung reisst vor allem grosse Löcher in die kantonalen Steuerkassen, denn hier sind die Steuerausfälle bei Kantonen und Gemeinden am grössten. Wir wollen nicht noch mehr unsozialen Steuerwettbewerb in der Schweiz.
Gestatten Sie mir noch eine Antwort auf die Frage von Herrn Bundesrat Merz: Er sagte, man müsse den Einzelfall überprüfen; das Bundesgericht müsse dann sagen, was ein unsozialer Raubzug wäre; ich würde mit meiner Beurteilung nicht richtig liegen. Leider wird das Bundesgericht nie beurteilen können, ob die Dividendenbegünstigung ein unsozialer Raubzug ist oder nicht, weil wir uns hier im Rahmen von Bundesgesetzen befinden, die das Bundesgericht gar nicht überprüfen kann. Aber das Bundesgericht hat bereits mehrfach zur Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Gewinnen Stellung bezogen, und zwar indem es kantonale Steuergesetze überprüft hat, also dort, wo ebenfalls die Gewinne im Unternehmen und nachher auch die ausgeschütteten Gewinne bei den einzelnen Aktionärinnen und Aktionären besteuert werden. Kennen Sie das Resultat dieser Überprüfung? Das Bundesgericht kam immer zum Schluss, dass es sich hier nicht um eine Doppelbelastung handelt - das ist dann auch noch eine zusätzliche Antwort auf die Frage, die Herr Baader vorher gestellt hat.
Nochmals: Die Dividendenausschüttung, die Sie steuerlich begünstigen wollen, schafft keine Wachstumsanreize. Es ist ja sehr interessant, dass der Bundesrat in seinem Papier zu den Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II zwar irgendwelche qualitative, aber eben keine quantifizierten Aussagen macht. Und schliesslich kommt er zum Schluss, vielleicht habe man nach 24 Jahren positive Wachstumsimpulse, die man messen könne.
Ich kann Ihnen sagen, wie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform von 1997 waren, die Herr Bührer bereits mehrfach zitiert hat. Es ist keine Wirkungsanalyse, das wäre vorweg festzuhalten. Ich zitiere, Herr Bührer: "Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 1997 auf die Steuereinnahmen lassen sich aufgrund der Datenlage nicht eindeutig bestimmen." Deswegen gibt es nachher auch keine quantifizierte Aussage. Und zum Zweiten: "Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 1997 auf weitere Indikatoren wie Wirtschaftswachstum und ausländische Investitionen lassen sich aufgrund der Datenlage nicht eindeutig bestimmen."
Das ist das Resultat, und deswegen bitte ich Sie, nehmen Sie zur Kenntnis: Die Wachstumswirkungen können genauso gut negativ sein, wie wir vermuten. Sicher ist aber: Es gibt unsoziale Effekte. Sicher ist auch, dass diese Vorlage beim Bund in Bezug auf die Bundessteuer und die Sozialversicherungseinnahmen sowie bei den Kantonen und den Gemeinden in Bezug auf die Steuereinnahmen der besteuerten juristischen und vor allem der natürlichen Personen grosse Löcher reissen wird.