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AB 137924

Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-19

Wortprotokoll

Kollege Fehr Hans-Jürg hat die vorliegende parlamentarische Initiative am 17. Juni 2005 eingereicht. Wir befinden uns hier in der ersten Phase.

Mit seiner Initiative fordert Kollege Fehr die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Deren Erträge sollen hälftig auf den Bund und auf die Kantone aufgeteilt werden. Der Bundesanteil soll für die Finanzierung der Langzeitpflege verwendet werden. Ich gehe hier vor allem auf den steuerrelevanten Teil der Vorlage ein, Kollegin Meier-Schatz wird das Schwergewicht auf die Verwendung der eingenommenen Mittel setzen.

Das Hauptanliegen der eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ein altes Anliegen linker Kreise. Verschiedenste Vorstösse sind in den letzten zehn Jahren eingereicht worden, um eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen bzw. um die kantonalen Steuern zu harmonisieren. Bekanntlich gehören diese Steuern ja in die kantonale Hoheit. Alle diesbezüglichen Vorstösse sind entweder abgelehnt oder abgeschrieben worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage vorgeschlagen, dass vor dem Entscheid der Kommission über Folge geben oder keine Folge geben die Kantone anzuhören seien. Dies vor allem, weil die Übertragung der Kantonskompetenz für diese Steuer zum Bund eine Verfassungsänderung bringen würde.

Die Kommission hat festgestellt, dass dieses Vorgehen bei den parlamentarischen Initiativen in der ersten Phase nicht üblich und auch nicht besonders effizient ist. Sollte die parlamentarische Initiative in die zweite Phase kommen, könnte die Befragung der Kantone immer noch nachgeholt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen vorschlägt, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, ist dieses Vorgehen sinnvoll.

Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern bei den Kantonen zu belassen sei und dass dort der Steuerwettbewerb spielen solle. Während die Kommissionsminderheit zusammen mit der Steuerverwaltung die Meinung vertritt, dass die Erbschaftssteuer durchaus ihre Berechtigung habe, weil sie weder Konsum noch Arbeit besteuere, vertritt die Mehrheit der Kommission die Meinung, dass es sich hier um eine systemfremde Steuer handle, die aufgrund eines rein juristischen Vermögensüberganges erhoben werde. Mit der Schenkung oder mit dem Erbvorgang werden keine Erträge erwirtschaftet. Es gibt keine Gewinne, es gibt keinen Mehrwert, es gibt kein zusätzliches Einkommen. Ein Haus, das neu den Kindern gehört, darf nicht durch Steuerabschöpfung weniger wert sein als zur Zeit, als es den Eltern gehörte.

Speziell problematisch sind die Schenkungs- und Erbschaftssteuern bei Unternehmensnachfolgen. Dort fallen sie sehr ins Gewicht, besonders wenn es sich um alteingesessene, schwere, d. h. an Eigenkapital starke KMU handelt, in denen die ältere Generation ein Leben lang gearbeitet, gespart und die erarbeiteten Mittel immer wieder in die Firma investiert hat, in Innovationen oder in Arbeitsplätze.

Selbst mit grosszügigen Freibeträgen für nahe Verwandte ginge eine Nachfolgeregelung in einem solchen Betrieb an die Substanz, vor allem, wenn die Regelung nicht innerhalb der Familie erfolgen kann, sondern wenn beispielsweise das Management die Aktien zu einem günstigen Wert übernehmen sollte. Nach den Vorstellungen der Minderheit wird da durch den Staat ein Steuerbetrag abgeschöpft, der gut und gerne gegen 50 Prozent des Firmenwertes beträgt. Eine Firmennachfolge ist so oder so eine grosse Herausforderung, auch ohne dass der Firma diese Mittel entzogen werden. Selbstverständlich kann ein Erbgang im Normalfall nicht geplant werden, eine Schenkung oder ein Erbvorbezug hingegen schon; dies sind zwei übliche Instrumente für Firmenübertragungen. Nur in Ausnahmefällen bleibt der Patron bis zum Ableben am Ruder. Wenn schwere Unternehmer und andere wohlhabende Leute für die Regelung der Nachfolge und des Nachlasses die Schweiz verlassen, entgehen der Schweiz nicht nur die Erbschafts- und Schenkungssteuer, sondern auch die Vermögens- oder Einkommenssteuer, mindestens für die Zeit der Regelung des Schenkungsprozesses. Die so entgangenen Steuern werden das Steuersubstrat, das eingeholt werden kann, bei weitem übertreffen.

Ich habe es erwähnt, die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 16 zu 9 Stimmen ohne Enthaltungen - hat [PAGE 995] entschieden, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ich bitte Sie, dasselbe zu tun.