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preparatory:AB 138159

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Dass die NFA 2 ein umfangreiches und sehr komplexes Unterfangen ist, wissen wir alle. Dennoch würde es mich interessieren zu erfahren, was Sie dachten, als Sie die Fahne mit rund 150 Seiten zugestellt erhielten.

Ihre Spezialkommission hat diese Vorlage an zehn Sitzungstagen beraten und neben den Vertreterinnen und Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen sowie von Fachkonferenzen - deren Standpunkte im Übrigen nicht immer deckungsgleich waren -, insbesondere auch Repräsentanten von Behindertenorganisationen sowie von Studentenverbänden angehört. Damit wollte die Kommission namentlich im Behindertenbereich den Sorgen und Ängsten vieler Behinderter Rechnung tragen und auch zeigen, dass nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Gesetzgeber sich darum bemüht, die im Zusammenhang mit den Verfassungsänderungen vom 3. Oktober 2003 abgegebenen Versprechen einzuhalten. Auch nach Abschluss der Beratungen in der Kommission kann ich feststellen, dass die Kommission mit ihren Entscheiden auf dieser Linie geblieben ist und die [PAGE 126] abgegebenen Versprechen in der Ausführungsgesetzgebung umsetzt.

Das Projekt der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gliedert sich in drei Teile. Der erste Teil wurde mit dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003, der zahlreiche Änderungen der Bundesverfassung vorsah, und der Genehmigung dieser Verfassungsänderung durch Volk und Stände am 28. November 2004 abgeschlossen.

Mit Botschaft vom 7. September 2005 unterbreitete der Bundesrat die zweite Teilvorlage, die wir heute behandeln. Sie sehen aus der Fahne, dass die Kommission angesichts des Umfanges dieser Vorlage wenige Änderungen gegenüber den Anträgen des Bundesrates vorschlägt. Und auch die Zahl der Minderheitsanträge ist gering.

Im Verlaufe dieses Jahres wird der Bundesrat die dritte Teilvorlage verabschieden, bei der es darum geht, die Ausgleichsgefässe, also die Töpfe für den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie den Härteausgleich, zu füllen. Es ist vorauszusehen, dass hier noch einige politische Auseinandersetzungen auf uns zukommen werden, geht es doch dabei um konkrete Beträge, die zugeteilt werden müssen. Zu diesem dritten Teil möchte ich noch folgende wichtige Hinweise machen, damit während der Beratungen der heutigen Vorlage nicht Missverständnisse und Unklarheiten entstehen. Dazu gibt es zwei Stichworte: Globalbilanz und Ressourcenindex.

Eine zentrale Grösse in der NFA-Ausführungsgesetzgebung ist die Globalbilanz. Darin werden die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Instrumente wie auch die Gesamtwirkung der NFA sowohl für den Bund als auch für die Kantone dargestellt. Die bisher erstellten Globalbilanzen sind allerdings überholt, weil sich die Verhältnisse dauernd ändern.

Im Zusammenhang mit dem dritten Teil der NFA wird die Globalbilanz dieses Jahr neu berechnet, und zwar aufgrund der Zahlen 2004 und 2005. Diese Globalbilanz wird beispielsweise massgebend sein für die endgültige Festlegung der Bundesbeiträge an die AHV und an die IV, die in Prozenten der jährlichen Ausgaben der jeweiligen Sozialversicherung ausgedrückt werden. Das ist mithin der Grund, weshalb Ihre Kommission Ihnen entsprechende Übergangsbestimmungen beim AHV-Gesetz und beim IV-Gesetz beantragt. Es ist deshalb müssig, aufgrund der heute bekannten Globalbilanz Aussagen über die konkreten Auswirkungen der NFA machen zu wollen, beispielsweise auf meinen Kanton oder etwa auf den Kanton Neuenburg. Solches wird erst aufgrund der in diesem Jahr zu erstellenden Globalbilanz möglich sein. Das ist der tiefere Grund dafür, warum die heissen politischen Diskussionen erst bei der dritten Teilvorlage zu führen sind.

Die andere wichtige Grösse ist der Ressourcenindex, der den Verteilschlüssel des Ressourcenausgleichs darstellt und den Finanzkraftindex des heutigen Finanzausgleichs ablöst. An der Ermittlung des Ressourcenindexes wird gegenwärtig auf Hochtouren gearbeitet. Derzeit geht es darum, das Zahlenmaterial bei den Kantonen zu erheben. Für die definitive Festlegung des Ressourcenindexes sind die Steuerjahre 2002, 2003 und 2004 massgebend. Zuständig für die endgültige Festlegung ist der Bundesrat.

Mit diesen kurzen Ausführungen über zwei wichtige Grössen der NFA soll lediglich der Hinweis darauf verbunden sein, dass auch nach dieser zweiten Teilvorlage zur NFA noch wichtige Entscheide ausstehen. Sofern es vom Plenum gewünscht wird oder notwendig werden sollte, kann ich weitere Ausführungen zu diesen beiden zentralen Grössen machen, auch in Bezug auf das Vorgehen und den Zeitplan.

Ihre Kommission hat sich bei ihren Beratungen von einem eisernen Grundsatz leiten lassen und nach meiner Beurteilung diesen Grundsatz auch konsequent eingehalten. Die Kommission hat es durchwegs abgelehnt, Anträge anzunehmen, die nichts mit der Ausführung der NFA zu tun haben. Solche weitergehende Anliegen, die durchaus berechtigt sein mögen, wurden in andere Gesetzgebungsprojekte verwiesen. Zum einen ist unsere Kommission keine Fachkommission, zum anderen würde sie mit der Annahme solcher weitergehender Anträge in den Zuständigkeitsbereich beispielsweise der WBK oder der KVF übergreifen.

Ein Musterbeispiel für solche Übergriffe zeigt sich beim Anhang I, dem Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich. Ohne dem Berichterstatter, Herrn Bürgi, vorgreifen zu wollen, bitte ich Sie als Kommissionspräsident, die sich materiell auswirkenden Minderheitsanträge bei diesem Gesetz abzulehnen. Wenn nach Annahme der neuen Bildungsverfassung Bedarf nach einer umfassenderen bundesrechtlichen Regelung im Stipendienbereich besteht, können diese Anliegen dort aufgenommen werden.

Die Kommission hat sich aber aus einer noch tieferen Sorge heraus an den Grundsatz der strikten Beschränkung auf die Ausführungsgesetzgebung gehalten. Diese Sorge wird wohl in den Detailberatungen immer wieder betont werden. Wenn wir uns - so die Auffassung der Kommission - von Pfad der Tugend entfernen und auch andere Anliegen, die mit der Ausführung der NFA nichts zu tun haben, in diese Vorlage einpacken, dann öffnen wir die Büchse der Pandora, insbesondere auch für den Zweitrat. Wenn aber der Ständerat unmissverständlich an der strikten Linie festhält, dann wird auch der Zweitrat verstehen, dass sich das Parlament heute auf die Ausführung der NFA beschränken will und zu beschränken hat.

Wird aber dieser Grundsatz einmal durchbrochen, so ist nicht einzusehen, weshalb er nicht auch in anderen Bereichen durchbrochen werden kann. Dann aber gefährden wir nicht bloss die NFA-2-Vorlage, sondern die ganze NFA. Sollte es nicht gelingen, das Projekt NFA schlank über die politische Bühne zu bringen, dann ufern die Beratungen aus, und ein Abschluss innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens ist nicht mehr gewährleistet. Der Schaden wäre auch für die Kantone enorm. Die Bemühungen um eine nachhaltige Stärkung des Föderalismus wären gescheitert, die Zentralisierung mit gleichzeitiger Schwächung der Kantone würde fortschreiten. Zudem hätten wir es bei längerem Andauern des NFA-Ausführungsprojektes mehr und mehr mit paralleler Gesetzgebung zu tun. Welche Probleme dies bereitet, haben wir im Zusammenhang mit der Vorlage über den Infrastrukturfonds gesehen, wo es nur dank striktester Koordination zwischen der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen und unserer Kommission gelungen ist, ein gutes Ende der Beratungen beider Projekte herbeizuführen.

Ich benütze die Gelegenheit, den Mitgliedern der KVF und insbesondere ihrem Präsidenten, Herrn Pfisterer, für diese ausgezeichnete Zusammenarbeit bestens zu danken.

Aus den dargelegten Gründen ersuche ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen und neue Anträge oder Minderheitsanträge, die über die Ausführung der NFA hinausgehen, abzulehnen. Geben Sie Pandora keine Chance, ihre Büchse zu öffnen, mag sie Sie auch mit verführerischen Sirenengesängen noch so bezirzen.

An dieser Stelle noch ein Wort zum ganzen Zeitplan. Die NFA soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Nicht nur der Bund, auch die Kantone wollen an diesem Datum festhalten. In weniger als zwei Jahren müssen also nicht nur die vor uns liegende Vorlage und die dritte Teilvorlage verabschiedet werden, auch die Kantone müssen ihre Gesetzgebung anpassen und die erforderlichen interkantonalen Vereinbarungen abschliessen. Das mag ambitiös erscheinen, ist aber nicht unmöglich.

Wir dürfen keine Zeichen setzen, dass wir den Termin vom 1. Januar 2008 aufweichen. Meines Erachtens kann der Bundesrat dem Parlament die dritte Teilvorlage auch unterbreiten, wenn die zweite noch nicht in allen Details bereinigt ist. Spätestens nach der Debatte im Nationalrat, welche für die Herbstsession vorgesehen ist, steht der Inhalt der zweiten Teilvorlage in den wesentlichen Teilen fest. Und auch die Kantone können ihre Gesetzgebungsprojekte laufend anpassen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Zweitrat die bundesrätliche Vorlage vollständig umkrempeln wird; nutzen wir also die verbleibende Zeit optimal.

Diese Aufforderung gilt auch für den Kommissionspräsidenten. Deshalb nur noch ein letzter Punkt: Der Bundesrat [PAGE 127] beantragt einen sogenannten Mantelerlass. In einem einzigen Bundesgesetz werden dreissig Bundesgesetze geändert, und im Anhang werden drei Bundesgesetze total revidiert beziehungsweise neu geschaffen. Es handelt sich also um eine einzige Vorlage.

Wäre dem nicht so, so könnten einzelne Teile herausgebrochen werden. Die NFA-2-Vorlage liefe Gefahr, als unbrauchbares Stückwerk zu enden. Sie könnte nicht umgesetzt werden. Umgekehrt muss, wer mit einer Gesetzesrevision nicht einverstanden ist, gegen das gesamte Gesetzgebungsprojekt das Referendum ergreifen.

Im Konzept der NFA werden neue Instrumente eine wichtige Rolle spielen. Ich erwähne lediglich die Programmvereinbarung und als finanzielles Gegenstück dazu die Globalbeiträge. Im Bereich der Verbundaufgaben regelt eine Programmvereinbarung die strategischen Ziele, die Finanzbeiträge des Bundes und die Finanzaufsicht. Diese Programmvereinbarungen bilden die Grundlage für die Gewährung von Bundesbeiträgen in der Form von Globalbeiträgen. Einzelbeiträge gibt es nur noch ausnahmsweise - so z. B. gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Der Entscheidungsspielraum der Kantone wird also wesentlich grösser, und es bestehen kaum noch Anreize, ein Projekt nur deshalb auszuführen, weil damit Bundesbeiträge erhältlich gemacht werden können.

Über eine so grosse Vorlage gäbe es selbstverständlich noch viel zu sagen. Ich schliesse hier mit dem Hinweis darauf, dass Ihre Kommission Eintreten auf die Vorlage ohne Gegenantrag beschlossen hat. Ich bitte Sie, auch in diesem Punkt Ihrer Kommission zu folgen.