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preparatory:AB 138303

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-04-16

Wortprotokoll

Wie von Frau Bundesrätin Sommaruga richtig gesagt wurde, geht es hier nicht um eine eigentliche Rechtsänderung, sondern um eine Klarstellung.

In der Praxis kann die Konkursverwaltung heute nach einer Konkurseröffnung jeden Vertrag ordentlich kündigen. Sofern das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden soll, besteht die Möglichkeit, in den Vertrag einzutreten. Es wurde gesagt: [PAGE 604] Oftmals bleibt die Konkursverwaltung aber untätig. Es ist dann unklar, was mit diesem Vertrag zu geschehen hat. Das neue Recht stellt hier nun klar, dass dann von einer Kündigung auszugehen ist, genau gleich, wie wenn eine solche explizit ausgesprochen worden wäre.

Eine Schlechterstellung der Vertragspartei, des Vertragspartners findet damit nicht statt. Wird beispielsweise ein Mietvertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt, dann wird der Vertrag aufgelöst, und die ausstehenden Mietzinsforderungen müssen als Konkursforderungen angemeldet werden. Die Bestimmung ist in diesem Sinne unproblematisch und beseitigt lediglich eine Unklarheit, die in der Praxis - es wurde gesagt - immer wieder zu Problemen geführt hat.

Ihre Kommission entschied mit 17 zu 6 Stimmen. Die Mehrheit beantragt Ihnen, den Antrag der Minderheit abzulehnen und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

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