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AB 138477

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-11

Wortprotokoll

Die genannte EU-Holzhandelsverordnung gilt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Holzwaren. Es spielt keine Rolle, ob das Holz innerhalb oder ausserhalb der EU eingeschlagen wurde. Der administrative Mehraufwand durch die Einführung von bestimmten Sorgfaltspflichten entsteht auch bei den EU-Marktteilnehmern, welche Holz und Holzerzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr setzen. Der sich aus der Sorgfaltspflicht ergebende Informationsbedarf variiert je nach Verarbeitungsgrad der Holzerzeugnisse. Für Schweizer Rohholz ist das Beibringen der notwendigen Informationen relativ einfach, da Holz aus dem Schweizer Wald bezüglich illegalen Einschlags unbedenklich ist. Das entsprechende Risiko kann somit als vernachlässigbar eingestuft werden. Für komplexere Holzprodukte könnte sich das Beibringen der notwendigen Informationen, je nach Herkunft der verwendeten Hölzer, als entsprechend aufwendiger erweisen. Die Auswirkungen der Umsetzung der neuen EU-Verordnung für den Schweizer Export lassen sich noch nicht abschliessend beurteilen.

Die Vermeidung oder Minimierung von zusätzlichen Handelshemmnissen könnte mittels Einführung einer der EU-Verordnung analogen Regelung und einer Vereinbarung mit der EU erreicht werden. Dafür müsste aber vorgängig eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Weiter steht der [PAGE 162] Bundesrat in Kontakt mit der Europäischen Kommission und den benachbarten EU-Ländern, um Lösungen für allfällige zwischenzeitliche Probleme zu finden.

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