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Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-03-14

Wortprotokoll

Aus der Tatsache, dass Sie eine dringliche Diskussion verlangen, müsste ich schliessen, dass der Schaden wächst, dass eine Fehlentwicklung beginnt. Aber das ist nicht der Fall. Deshalb ist die Dringlichkeit meiner Ansicht nach unbegründet. Ich bin allerdings froh, dass wir über die Angelegenheit debattieren, denn sie ist sehr wichtig, das habe ich in meiner Zeit als Unternehmer immer wieder erlebt. Ich bin aus praktischer Erfahrung überzeugt, dass das Instrument des sozialpartnerschaftlichen Gesamtarbeitsvertrages ein wichtiges Instrument ist; dass wir damit mit allergrösster Sorgfalt umgehen müssen, damit wir den Arbeitsmarkt möglichst offen, möglichst liberal halten können, gleichzeitig aber natürlich auch kontrolliert und geführt.

Für mich ist das ein Standortfaktor. Ich bin in den letzten Monaten immer wieder mit der Frage konfrontiert worden: "Jobs, Jobs, Jobs - wie macht ihr das, dass ihr in eurem Land eine so geringe Arbeitslosigkeit habt?" Eine der Antworten, neben der Dualität, lautet: Die Arbeitsmarktgesetzgebung ist relativ offen; die Firmen können mit dem Markt und den Marktmöglichkeiten atmen. Man stellt Leute ein, wenn der Markt es erlaubt, man kann wieder korrigieren, wenn einem der Markt das aufzwingt. Das lockerere Gesetz, das Gesetz, das nur so weit geht, wie es unbedingt nötig ist, ist auch deshalb so günstig, weil es über die Sozialpartnerschaft und damit über die Gesamtarbeitsverträge gelingt, gescheite, marktnahe Lösungen zu finden. So gesehen bin ich ein Vertreter des Systems der Gesamtarbeitsverträge, aber selbstverständlich in einem vernünftigen Rahmen.

Sie haben es gehört, und ich habe es eben auch meinerseits gesagt: Es ist eine Stärke des Arbeitsmarktes, dass die Sozialpartner die arbeitsmarktlichen Bedingungen miteinander aushandeln und festlegen, soweit das irgendwie möglich ist. Die Gesamtarbeitsverträge sind ein entscheidendes Moment, und der Arbeitnehmerschutz kann dann eben im Gesetz weniger stringent festgehalten werden, als es im Ausland getan wird. Ich muss noch einmal eine Bemerkung als ehemals international aktiver Unternehmer machen: Im Ausland, auch im nahen Ausland, stellt man Leute nicht mehr ein, weil die arbeitsmarktlichen Regelungen, die Arbeitsgesetze so stringent sind, dass man sich von den Leuten nicht mehr verabschieden kann, wenn der Markt ihre Beschäftigung nicht mehr zulässt; deshalb stellt man Leute nicht mehr ein.

Mit der Personenfreizügigkeit haben die GAV eine zusätzliche Bedeutung bekommen. Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist in einzelnen Bereichen angewendet worden, aber immer sehr vernünftig und nach ganz gründlicher Überprüfung. Das Instrument sind also die GAV und die Allgemeinverbindlichkeit, aber die Praxis hat sich nicht verändert. Der Bundesrat hat sich nicht die Herbeiführung eines Wendepunktes zuschulden kommen lassen, Herr Germann. Das ist nicht so, die Praxis ist geblieben, wie sie schon vor der Personenfreizügigkeit war. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Voraussetzungen und des Geltungsbereichs sind gleich streng wie vor der Einführung der Personenfreizügigkeit. Dies gilt, um es noch einmal deutlich zu sagen, auch für die Anwendung des Gesetzes.

In der Interpellation wird behauptet, mit der neuen Praxis des Bundesrates werde die Allgemeinverbindlichkeit auf Antrag des Staatssekretariates für Wirtschaft zu leichtfertig ausgesprochen und sie werde auf andere Branchen ausgedehnt. Das ist eine Behauptung. Anlass für diese Kritik ist - wie auch schon angesprochen - die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih und jetzt auch das hängige Verfahren beim GAV für das Gastgewerbe.

Lassen Sie mich mit ganz wenigen Pinselstrichen etwas zum GAV für den Personalverleih sagen: Es ist der erste in dieser Branche für allgemeinverbindlich erklärte GAV. Er regelt das Verhältnis zwischen den Verleihbetrieben und deren Arbeitnehmern, die in die Einsatzbetriebe verliehen werden. Die Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf die [PAGE 214] Verleihbetriebe, die eine entsprechende Bewilligung haben, die bei der Suva versichert sind und die eine gewisse Grösse haben. Die Branche ist der Personalverleih als Wirtschaftszweig. Diese Branche verleiht Personen an die Einsatzbetriebe. Die Einsatzbetriebe sind in den unterschiedlichsten Branchen. Es ist immer der Verleiher, der in einem Verhältnis zum Arbeitnehmer steht. Ein Einsatzbetrieb ist diesbezüglich eben kein Arbeitgeber. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt wie gesagt nur für die Verleihbranche und dehnt den GAV für den Personalverleih nicht auf andere Branchen aus.

Beim GAV für den Personalverleih handelt es sich - ich wiederhole mich - um einen neuen GAV. Es hat sich noch ein Abgrenzungsproblem innerhalb der IT-Branche eingeschlichen; das muss eingestanden werden. Wir haben eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um diesem Problem zu Leibe zu rücken und eine Lösung vorzuschlagen. Es wurde vorhin von Durchwinken gesprochen; ich verwahre mich dagegen. Aber es hat allen Beteiligten etwas die Erfahrung und damit die Aufmerksamkeit gefehlt, weshalb diese Abgrenzungsfrage jetzt noch offen ist und geklärt werden muss. Ich bin zuversichtlich, dass eine Klärung herbeigeführt werden kann.

Zum Gastgewerbe: Es ist so, die Sozialpartner haben ein Gesuch eingereicht. Sie wollen den Geltungsbereich ausdehnen, es sind typische Beispiele genannt worden, nämlich öffentlich zugängliche Restaurants von Spitälern oder von Detailhandelsketten. Da wollen die Sozialpartner die Arbeitsbedingungen angepasst wissen. Das Gesuch ist zurzeit hängig, und gegen das Gesuch sind hundert Einsprachen eingegangen. Diese Einsprachen wurden den Parteien nun zur Stellungnahme zugestellt. Der Bundesrat hat sich mit dem GAV Gastro noch nicht beschäftigt. Das Seco ist im Moment am Analysieren und wird zu gegebener Zeit mir und damit dem Bundesrat einen Vorschlag unterbreiten.

Wieder mit der Industrie gesprochen: Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass eine Kantine in einem Metallbaubetrieb, wie es angesprochen wurde, dann auch dem GAV Gastro unterstellt werden soll. Umgekehrt habe ich Verständnis, dass die Gastrobranche das Anliegen hat, dass eine Restaurationskette, die von einem grossen Detailhändler betrieben wird, vergleichbare Arbeitsbedingungen einhalten muss wie das einzelne Restaurant. Aber dann ist es noch immer nicht gesagt, dass die Lösung ausschliesslich über den GAV und dessen Allgemeinverbindlicherklärung gefunden werden kann. Ich will mich hier und heute noch nicht verpflichten.

Ich will jetzt das Resultat der juristischen Analysen abwarten. Sie können sicher sein, die Anforderungen des Gesetzes an die Allgemeinverbindlicherklärung sind nicht nur streng, sondern sie werden auch sehr sorgfältig eingehalten. Wie gesagt, es gibt keine neue Praxis. Neu ist aber, dass die Sozialpartner sich in den verschiedenen Branchen bei Abgrenzungsfragen häufiger nicht mehr einigen können und damit der Bund als Schiedsrichter angesprochen wird. Mir würde natürlich der Weg, bei dem die Branchenverbände sich zusammenraufen und eine Lösung vorschlagen, sodass ein behördlicher Schiedsgerichtsspruch nicht mehr nötig wäre, sehr viel besser gefallen.

Fazit: Die GAV-basierte Sozialpartnerschaft ist für mich nach wie vor das Rezept. Die Arbeitsmarktgesetzgebung muss auf diesem Wege so offen wie möglich gehalten werden können. Bei der Praxis der Allgemeinverbindlicherklärung gibt es keine Änderung. Beim Personalverleih in der IT-Branche braucht es eine Nachbesserung, da sind wir an der Arbeit. Die Entwicklung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gastro ist in Prüfung.

Nehmen Sie nichts vorweg. Es ist jetzt eine ganze Anzahl von Behauptungen aufgestellt worden; ich gehe nicht auf jede einzelne ein, das ginge viel zu weit, aber die Allgemeinverbindlicherklärung ist in Prüfung, und die Prüfung wird sorgfältig vorgenommen. Die bundesrätliche Politik ist keine andere; es gilt der Grundsatz, dass es um Branchenlösungen geht, um nicht mehr und nicht weniger.

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