AB 139718
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-15
Wortprotokoll
Der Nationalrat möchte bei Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a anders als der Bundesrat und auch der Ständerat die Fruchtfolgeflächen noch besonders hervorheben. Wir sprechen bei diesem Gesetzesartikel von Planungsgrundsätzen. In diesem Zusammenhang erachtet es Ihre Kommission als nicht opportun, den Begriff der Fruchtfolgeflächen ausdrücklich zu erwähnen, zumal dieser im Gesetz nirgends näher umschrieben ist. Nach Auffassung Ihrer Kommission genügt es, die planenden Behörden dazu anzuhalten, genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu erhalten. Die Fruchtfolgeflächen sind in diesem Begriff ohnehin enthalten. In der Revisionsvorlage wird die Erhaltung der Fruchtfolgeflächen zudem im Zusammenhang mit der Dimensionierung der Bauzonen in Artikel 15 Absatz 2 angesprochen. Dort ist nach Auffassung Ihrer Kommission der richtige Ort dafür.
Ihre Kommission beantragt Ihnen daher, auf die vom Nationalrat vorgenommene Ergänzung zu verzichten, sich dem Bundesrat anzuschliessen und am Beschluss des Ständerates festzuhalten.
Zu Artikel 3 Absatz 3 Einleitung: Ob im Einleitungssatz von Absatz 3 "sollen" oder "müssen" verwendet werden soll, hängt letztendlich von dem ab, was in den einzelnen Buchstaben dieses Absatzes geregelt wird. Unser Rat hat sich seinerzeit für das Hilfsverb "müssen" entschieden, weil er die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, insbesondere die Kantone, verbindlich dazu anhalten wollte, für eine angemessene Erschliessung der Wohn- und Arbeitsgebiete [PAGE 1175] durch den öffentlichen Verkehr zu sorgen. Der damalige Beschluss unseres Rates hängt damit sehr stark mit dem Inhalt von Buchstabe a zusammen.
Es ist nun aber so, dass sämtliche Absätze von Artikel 3, der die Planungsgrundsätze enthält, mit dem Hilfsverb "sollen" eingeleitet werden. Dies mag dem Wesen der Planungsgrundsätze als Handlungsanleitung an die planenden Behörden in der Tat besser gerecht werden als das verbindlicher klingende "müssen". Es macht auch Sinn, den Kantonen bei der Umsetzung der Planungsgrundsätze mit Blick auf die spezifischen Gegebenheiten einen gewissen Spielraum zu belassen. Dies ist letztlich auch Ausdruck dessen, dass die Raumplanung gemäss Verfassung in erster Linie den Kantonen obliegt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen daher, sich hier ebenfalls dem Nationalrat anzuschliessen.
Zu Absatz 3 Buchstabe a: Der Ständerat wollte, wie übrigens auch der Bundesrat, bei der Erschliessung der Wohn- und Arbeitsgebiete den Akzent verstärkt auf den öffentlichen Verkehr legen. Wohn- und Arbeitsgebiete sollen durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sein, sowohl durch die Schiene als auch durch die Strasse, beides wird mit eingeschlossen, daher heisst es nicht mehr bloss "hinreichend erschlossen", sondern "angemessen erschlossen". Diesbezüglich besteht zwischen National- und Ständerat Einigkeit. Ihre Kommission erachtet den Beschluss des Nationalrates, wonach die Wohn- und Arbeitsgebiete "durch das öffentliche Verkehrs- oder Strassennetz" - das ist eine rein alternative Regelung - "angemessen erschlossen" sein sollen, aber als sehr problematisch. Wenn Sie sich dem nationalrätlichen Beschluss anschliessen würden, wäre diesem Planungsgrundsatz nämlich bereits Genüge getan, wenn die fraglichen Gebiete ausschliesslich mit dem öffentlichen Strassennetz erschlossen wären. Damit könnte jeglicher Anreiz wegfallen, diese Gebiete auch mit dem öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
Dies erachtet Ihre Kommission nicht als sachgerecht. Sie hat jedoch nicht einfach am Beschluss unseres Rates festgehalten, sondern beantragt Ihnen einen Kompromiss. Wenn neue Bauzonen ausgeschieden werden, soll dies in erster Linie dort geschehen, wo bereits eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr besteht oder eine solche geplant ist. Mit anderen Worten: Die bedeutendsten Siedlungsentwicklungen sollen in den am besten erschlossenen Gebieten stattfinden.
Unbestritten ist, dass auch eine Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr vorhanden sein muss. Mit der neuen Formulierung soll jedoch nicht verlangt werden, dass überall dort, wo bereits heute Bauzonen bestehen, zwingend auch ein Angebot des öffentlichen Verkehrs geschaffen wird. Es wird immer auch Bauzonen an Orten geben, die durch den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossen sind. Dieser Realität hat sich Ihre Kommission nicht verschlossen. Gleichwohl sollte mit dem Wortlaut der Bestimmung deutlich gemacht werden, dass dem öffentlichen Verkehr bei der Siedlungsplanung künftig die nötige Bedeutung beizumessen ist. Die Ihnen beantragte Bestimmung bringt dies nach Auffassung Ihrer Kommission sehr gut zum Ausdruck.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesem Kompromissantrag zuzustimmen.