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preparatory:AB 139731

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-15

Wortprotokoll

Zu Absatz 1bis: Der Ständerat wollte im Herbst des vergangenen Jahres Absatz 1 positiv formulieren. Statt der bundesrätlichen Formulierung, wonach die Bauzonen den voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre nicht überschreiten dürfen, haben Sie sich für die Formulierung entschieden, dass die Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre entsprechen müssen.

Nun ist es aber so, dass natürlich auch eine auf den Bedarf von beispielsweise zwanzig oder dreissig Jahren ausgelegte Bauzone dem Bedarf von fünfzehn Jahren entspricht. Der Ständerat wollte jedoch inhaltlich nichts anderes als der Bundesrat: Nicht bedarfsgerecht ausgeschiedene Bauzonen sollen zu gegebener Zeit auf das vom Gesetz geforderte Mass zurückgenommen werden. Aus diesem Grund hat der Ständerat Absatz 1bis eingefügt, wonach überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, an diesem Konzept festzuhalten und die vom Nationalrat beschlossene Streichung von Absatz 1bis abzulehnen.

Zu Absatz 3 Buchstabe b: Ihre Kommission kann nachvollziehen, dass der Begriff der konsequenten Mobilisierung allenfalls missverstanden werden kann. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft jedoch klar ausgeführt, wie dieser Begriff zu verstehen ist. Insbesondere ist damit keine vollumfängliche Mobilisierung sämtlicher Nutzungsreserven gemeint. Nutzungsreserven sollen jedoch so weit mobilisiert werden, als dies realistischerweise möglich ist. Zudem soll Gewerbe- und Industriebetrieben die Möglichkeit erhalten bleiben, Baulandreserven für spätere Betriebserweiterungen zu halten. Gerade auch um den Baulandhortungen entgegenzuwirken, erachtet es Ihre Kommission aber als wichtig, dass Land nur dann eingezont werden darf, wenn es innerhalb von fünfzehn Jahren voraussichtlich auch überbaut wird. Ihre Kommission ist nach wie vor - und zwar mit deutlicher Mehrheit, mit 9 zu 2 Stimmen - der Auffassung, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung die richtigen Akzente setzt.

Die Kommission beantragt Ihnen, den Beschluss des Nationalrates abzulehnen und bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben, der Sie im Herbst des vergangenen Jahres bereits zugestimmt haben.

Zu Absatz 3 Buchstabe bbis: Ihre Kommission ist der Auffassung, dass die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung nicht nötig ist. Aus den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung ergibt sich, dass zusammenhängende Flächen einzuzonen sind. Schon aus diesem Prinzip folgt, dass das Kulturland durch die Einzonung nicht zerstückelt werden darf.

Ihre Kommission ist der Auffassung, dass das Gesetz nicht mit Selbstverständlichkeiten aufgebläht werden sollte, und beantragt Ihnen, die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung abzulehnen.