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preparatory:AB 140408

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-12

Wortprotokoll

Herr Kollege Schlüer, ich bedaure, dass Sie nicht zugehört haben. Ich habe gesagt: Verschoben wird die Zusatzfinanzierung aus konjunkturellen Gründen, das habe ich begründet, und ich habe mir dann die Frage gestellt: Ist die Unterschreitung der Frist von vier Monaten im Lichte des Anspruchs auf unverfälschte Willenskundgabe noch zulässig? Das eine Jahr hat also mit den vier Monaten nichts zu tun, das sind zwei verschiedene Gesetzesartikel. Die Unterschreitung der Viermonatsfrist ist unter dem Blickwinkel der unverfälschten Willenskundgabe eben zulässig, weil sie mässig ist und innerhalb der Limiten, welche die Staatsrechtler uns genannt haben.