AB 1411
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-21
Wortprotokoll
Die Parlamentarische Initiative Carobbio von 1993 hat einen relativ weit zurückliegenden, historischen Hintergrund. Aufgrund eines Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 können nämlich Bestechungsgelder dann als geschäftsmässig begründete Unkosten steuerlich abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden können und wenn, bei schweizerischen Empfängern, deren Namen genannt wird. Bei einem ausländischen Empfänger solcher Leistungen muss nicht einmal der Name genannt werden.
Diese Regelung aus der Nachkriegszeit basiert auf einem Urteil des Bundesgerichtes vom Oktober 1946, kann aber heute kaum mehr in dieser Weise aufrechterhalten werden. Der Nationalrat beschloss deshalb im März 1995, der Parlamentarischen Initiative Carobbio Folge zu geben, und ging daran, eine gesetzliche Regelung für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch für das Steuerharmonisierungsgesetz auszuarbeiten, welche die steuerliche Nichtanerkennung von Bestechungsgeldern vorsieht. Unsere Kommission hat in der Folge die Einsetzung einer Expertenkommission durch das Finanzdepartement beantragt.
Gestützt auf den Bericht dieser Expertenkommission hat die WAK des Nationalrates ein eigenes Projekt für die Änderung des DBG und des StHG ausgearbeitet, welches vom Nationalrat am 7. Oktober 1999 verabschiedet worden ist. Der vom Nationalrat verabschiedete Gesetzentwurf basiert auf der Kernaussage, dass Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein sollen. Und zwar soll die Verweigerung des Abzuges durch den Steuerbeamten autonom erfolgen, sobald er eine solche Bestechung feststellt - und nicht erst dann, wenn ein rechtskräftiges Urteil des Strafrichters über diese Bestechung vorliegt.
Der Begriff der Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechtes umfasst Zahlungen oder Leistungen an einen Amtsträger mit dem Zweck, dass dieser seine [PAGE 1179] Amtspflicht verletze. Es geht also um die Bestechung im Sinne von Artikel 288 StGB und die neuen Regeln des Korruptionsstrafrechtes. Macht jemand geltend, er wolle eine Zahlung oder andere Leistungen als geschäftsmässig begründeten Aufwand steuerlich abziehen, muss er neu neben dem Betrag und dem Empfänger auch die Umstände der Zahlung darstellen. Er hat also dem Steuerbeamten, wenn dieser es verlangt, Erklärungen über die Umstände und den Zweck der Zahlung abzugeben und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Kommt der Steuerbeamte aufgrund der Erklärungen zum Schluss, diese Gelder hätten dazu gedient, einen Amtsträger zu einer Verletzung seiner Amtspflicht zu veranlassen, muss er die Abzugsfähigkeit verneinen, d. h., diese Leistung darf steuerrechtlich nicht als Aufwand anerkannt werden.
Lassen Sie mich noch kurz etwas zum Begriff des Amtsträgers sagen: Der vom Nationalrat verabschiedete Entwurf spricht von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger.
Es wird also nicht nur die Bestechung nach dem geltenden Artikel 288 StGB angesprochen, sondern auch diejenige nach dem neuen Artikel 322septies StGB, der die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe stellt.
Der Nationalrat ist hier der Kommissionsmehrheit gefolgt und hat damit sichergestellt, dass die Begriffe des Amtsträgers im Steuerrecht und im Korruptionsstrafrecht übereinstimmen. Dabei wird auf die Begriffsumschreibung gemäss OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr abgestellt. Ein fremder Amtsträger ist nach Artikel 1 Ziffer 4 Buchstabe a dieses OECD-Übereinkommens eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereiche der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat, einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens, öffentliche Aufgaben wahrnimmt sowie ein Amtsträger oder ein Bevollmächtigter einer internationalen Organisation.
Ein letzter Punkt, der durch Minderheitsanträge im Nationalrat eingebracht wurde, betrifft die so genannte Meldepflicht für Steuerbeamte an die Strafverfolgungsbehörden, wenn sie von einer solchen Amtspflichtverletzung erfahren. Der Nationalrat ist auch in diesem Bereich der Kommissionsmehrheit gefolgt und hat von der Einführung einer solchen Meldepflicht abgesehen. Der Umstand, dass in Bestechungsfällen die Verweigerung des Steuerabzuges nicht von einem Strafurteil abhängig sein soll, sondern autonom durch die Steuerbehörden verfügt wird, bewog die Mehrheit der WAK-NR und des Nationalrates dazu, auf eine Meldepflicht zu verzichten.
Begründet wurde dieser Verzicht zudem damit, dass das geltende schweizerische Steuerrecht keine solche Meldepflicht kenne und dass eine solche gegebenenfalls generell für alle schweren Straftatbestände eingeführt werden müsste. Die Kommission des Nationalrates vertrat die Auffassung, dass die Frage der Meldepflicht zu gegebener Zeit umfassend zu prüfen ist und Gegenstand der neuen Strafprozessordnung bilden muss.
Die WAK unseres Rates hat von den Entscheiden des Nationalrates Kenntnis genommen und dessen Beschlüsse zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden diskussionslos und einstimmig gutgeheissen.
Ich stelle Ihnen deshalb im Namen der Kommission den Antrag, auf die Vorlage einzutreten und sich dem Beschluss des Nationalrates in dieser Sache anzuschliessen.