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Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-11

Wortprotokoll

Im Jahr 2006 haben die eidgenössischen Räte eine freisinnige Motion, die Motion Schiesser 06.3445, grossmehrheitlich gutgeheissen, welche verlangte, dass die Integration als gesellschaftliche und staatliche Kernaufgabe bezeichnet werde und man also die Aufgabe der Integration als Kerngeschäft unserer täglichen Politik betrachten solle. Diese Auffassung wurde im Jahr 2008 durch eine Motion der SP-Fraktion ergänzt, mit welcher ein "Aktionsplan Integration" verlangt wurde. Ein paar Jahre später wurde eine Motion der SPK-NR angenommen, welche ein Integrationsrahmengesetz verlangte. Dementsprechend, Herr Föhn, ist die gesetzliche bzw. die politische Grundlage gegeben, und wir müssen ein Gesetz erarbeiten.

Nun stellt sich die Frage, ob ein eigenständiges, sämtliche die Ausländer betreffenden Bereiche umfassendes Gesetz geschaffen werden soll. Ich habe hier die heutige Gesetzessammlung über die Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz. Wenn nun aus all diesen Texten ein Gesetz gemacht werden soll, das zusätzlich auch die Bereiche Migration und Integration enthält, weiss ich nicht, ob man dem Anspruch der Übersichtlichkeit dann noch gerecht würde - zumal im Rahmen der Vernehmlassung moniert wurde, schon die Aufnahme der Integration ins Gesetz würde das Ganze etwas gar strapazieren und an die Grenzen rühren.

Sie haben die Frage nach der Verfassungsmässigkeit gestellt. Es trifft zu, dass das Volk den direkten Gegenentwurf abgelehnt hat. Aber die heutige Bundesverfassung enthält in Artikel 121, der damals ja auch revidiert wurde, die entsprechende Grundlage. Dort sind im Bereich der sozialen Integration von Ausländerinnen und Ausländern auch in der neuen Formulierung weitreichende Kompetenzen gegeben.

Die Tatsache, dass eine Formulierung, die eigentlich auf Gesetzesstufe gehört hätte, damals beim direkten Gegenvorschlag abgelehnt worden ist, wird diese Kompetenz nicht beschneiden. Ein Gutachten hat dies entsprechend bestätigt. Zudem ist es so, dass in vielen Spezialgesetzen - Berufsbildungsgesetz, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherungsgesetz - die verfassungsmässigen Grundlagen vorhanden sind, um entsprechend zu legiferieren. Dementsprechend kann man nicht sagen, dass die heutige Gesetzesvorlage keine verfassungsmässige Grundlage habe.

Sie sprechen die Verstaatlichung der Integration an, Herr Föhn. Wie ich soeben erwähnt habe, hat die Mehrheit des Parlamentes beschlossen, die gesellschaftliche und staatliche Kernaufgabe der Integration an die Hand zu nehmen. Dementsprechend ist es sicher richtig, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen festlegt, gemäss welchen eben eine solche Integration stattzufinden hat, umso mehr als eben alle Ebenen - nicht nur die Bundesebene, sondern auch die kantonale und kommunale Ebene - und auch weitere Kreise in das Thema einbezogen werden müssen.

Es wurde schon mehrmals erwähnt, dass dieses Gesetz einen Mehrwert bringt, weil es zum ersten Mal die Integration definiert. In den Artikeln 58a und 58b wird für die gesamte Schweiz ein einheitlicher Integrationsbegriff geschaffen und die Integrationsvereinbarung definiert. Man sagt, wie und unter welchen Voraussetzungen solche Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden sollten und könnten.

Ein Beitrag der Arbeitgeber zur Integration - das wurde auch mehrmals erwähnt - ist nötig, weil heute die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer durch die Arbeitswelt bestimmt ist. Dementsprechend ist es richtig und logisch, dass auch diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer in unserem Land tragen, Beiträge leisten. Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat dann im Rahmen einer Verordnung die Pflichten und die Rechte der Arbeitgeber im Bereiche der Integration [PAGE 1126] definieren wird, sodass diese Bestimmung im jetzigen Gesetzentwurf nicht toter Buchstabe bleiben sollte.

Von Beginn weg war die Integration Kernthema der Zusammenarbeit zwischen Städten, Gemeinden, Kantonen und Bund. Dementsprechend ist es dringend nötig, und das ist ein weiterer Mehrwert dieses Gesetzes, dass die Kompetenzen in diesen Bereichen klar abgesteckt werden und dass diese Verbundaufgabe, Integration ist eine klassische Verbundaufgabe, richtig angepackt wird und ihre gesetzliche Grundlage erhält.

Und schliesslich: Dieses Gesetz schafft auch die Grundlagen, die nötig sind, damit der Bund seinen Beitrag an die Integration leisten und auch entsprechend erhöhen kann. Er liegt heute bei 16 Millionen; wenn das Gesetz angenommen wird, wird alleine der Anteil des Bundes auf 36 Millionen angehoben, und das nebst den übrigen bereits heute an die Integration geleisteten Beiträgen. Wenn man die Beiträge der Kantone dazuzählt, kommt eine doch wichtige Summe dazu, welche es ermöglichen sollte, die nötige und wichtige Integration nach dem System von "Fördern und Fordern" vorzunehmen.

Die Kantone und die Gemeinden stehen unisono hinter dieser Vorlage. Sie warten darauf, dass sie ihre Programme, die bereits angemeldet und vorbereitet sind, auch durchführen können. Es ist aber kein Kanton verpflichtet, im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Programme durchzuführen. Die Kantone können das tun, sie müssen aber nicht. Wir haben das Prinzip des Föderalismus auch hier eingehalten.

Dementsprechend bin ich überzeugt, dass die Argumente für ein Nichteintreten keine Unterstützung verdienen.

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