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preparatory:AB 144519

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-12-10

Wortprotokoll

Lassen Sie mich einen berühmten Leitsatz zitieren. Dieser lautet: Weniger wäre mehr. Der Weiterbildungsmarkt funktioniert zum grössten Teil privatwirtschaftlich und auch sehr gut. Es geht mit dem Grundsatzgesetz nur darum, einige wenige und nötige Grundsätze festzulegen. In den Fachgesetzen ist dann vieles bereits aufgenommen. Also bitte nur so viel wie nötig und nicht so viel wie möglich, denn damit drohte ein grundsätzlich funktionierender Markt unter der Last der zusätzlichen Aufgaben zusammenzubrechen. Das will niemand.

Ich bin überzeugt, dass der Bundesrat dem Parlament eine ausgewogene und entwicklungsoffene, gleichzeitig aber auch eine wohltuend schlanke Vorlage unterbreitet. Das Weiterbildungsgesetz ist, wie in der Verfassung vorgesehen, als Grundsatzgesetz konzipiert. Es macht keine Vorschriften zu Weiterbildungsinhalten, es enthält keine Aussagen dazu, welche Weiterbildung vom Bund geregelt oder gefördert werden könnte. Es führt, abgesehen von den Grundkompetenzen Erwachsener, auch keine neuen Fördertatbestände ein. Das Gesetz bildet einen Gesamtrahmen und eine Orientierungshilfe für eine kohärente Weiterbildungspolitik von Bund und Kantonen.

Das Weiterbildungsgesetz bringt eine klare Definition und Abgrenzung des gesamten Weiterbildungsbereichs. Die Weiterbildung erhält damit in der Schweiz erstmals auch ein Gesicht. Die Grundsätze zur Verantwortung, zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, zur Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung und zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie ein Bekenntnis zum Wettbewerb geben die Richtung vor, in die sich die Weiterbildung entwickeln soll.

Ein Ziel des Weiterbildungsgesetzes ist auch die Transparenz. Diese wird mit der Einordnung der Weiterbildung in den Bildungsraum gefördert. Das Weiterbildungsgesetz hat ausserdem zum Ziel, dass die Bildungsanbieter die Instrumente der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung konsequent und stufengerecht einsetzen. Die Weiterbildungsabschlüsse müssen für die Konsumenten lesbar sein, und die Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung muss erleichtert werden. Schliesslich unterstützt das Gesetz mit klaren Vorgaben zur staatlichen Förderung von Weiterbildung in den Spezialgesetzen auch den Wettbewerb.

Alle weiteren Regelungen gehören auf die Ebene der Spezialgesetze; 80 davon gibt es allein auf Bundesebene. Der Wille, die Spezialgesetze nicht zu konkurrenzieren, erfasst auch das Konzept Langzeiturlaub für Weiterbildung über einen Vorbezug der AHV. Verschonen wir im Rahmen der Erarbeitung des Weiterbildungsgesetzes die schon heute hochkomplexe AHV-Gesetzgebung mit Regelungen, deren Risiken nicht absehbar und vor allem auch nicht quantifizierbar sind! Dagegen liegt ein wichtiger Akzent des [PAGE 2094] Gesetzentwurfes bei der Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener. Es handelt sich dabei um ein bildungsmässiges "must", ohne das Erwachsenen beispielsweise das Nachholen eines Berufsabschlusses oder auch die Teilnahme an Weiterbildungen verwehrt bliebe.

Wiederum gehören die Grundkompetenzen von Eltern nicht in den Grundkompetenzenkatalog, auch wenn ein vielfältiges Angebot in der Elternbildung durchaus zu begrüssen ist. Die Elternbildung gehört in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das Weiterbildungsgesetz schafft jedoch eine neue Möglichkeit für die Information und die Koordination. Dabei muss es bleiben. Die Hauptverantwortung für die Vermittlung der Grundkompetenzen kommt im Übrigen weiterhin der Volksschule zu. Der Bund will mit seiner Offensive die Kantone in ihren Bestrebungen nicht ablösen, sondern unterstützen. Er will mithelfen, die Grundkompetenzen Erwachsener zu verbessern, um möglichst allen Erwachsenen die Teilnahme am lebenslangen Lernen zu ermöglichen.

Erlauben Sie mir noch einen Gedanken zur Bedeutung der Subsidiarität, die dem Staat und ganz besonders dem Bund im 5,3-Milliarden-Weiterbildungsmarkt zukommt. Stärken wir den privaten Weiterbildungsmarkt, halten wir an der Eigenverantwortung des Einzelnen fest, respektieren wir die heutigen Zuständigkeiten der Kantone und der Bildungsanbieter in der Ausgestaltung der Beratung und der Anrechnung von Bildungsleistungen! Unsere Aufgabe ist es, mit dem Weiterbildungsgesetz für einen kohärenten und für einen für Entwicklungen offenen Rahmen zu sorgen. Das Weiterbildungsgesetz soll ein schlankes Grundsatzgesetz bleiben.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und auf die Vorlage einzutreten. Für die Detailberatung empfehle ich Ihnen, auf dem Pfad der Tugend zu bleiben und durchwegs dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen.