preparatory:AB 144549
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-12-10
Wortprotokoll
Ich versuche, Sie wieder auf den Pfad der Tugend zu führen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 5 sämtliche neun Minderheitsanträge abzulehnen. Artikel 5 ist ein Konzept; er enthält eine Kaskade der Subsidiarität. Der Artikel muss als ganzer gelesen werden. Er regelt als Grundsatz die Verantwortung des Einzelnen in Absatz 1, dann die Verantwortung des Arbeitgebers in Absatz 2 und die Verantwortung der öffentlichen Hand in den Absätzen 3 und 4. In dieser Kaskade steht das Individuum an erster Stelle. Es wurde richtigerweise gesagt, dass Absatz 1 von Artikel 5 wohl ein Kernabsatz des Gesetzes ist. Das Individuum steht an erster Stelle, vor den Arbeitgebern und vor dem Staat, die ebenfalls einen Teil der Verantwortung für die Weiterbildung tragen sollen.
Zu Artikel 5 Absatz 2: Mit den Minderheitsanträgen I bis IV wird das Ziel verfolgt, vom Arbeitgeber ganz konkrete Massnahmen zu verlangen. Die Arbeitgeber sollen die berufliche Standortbestimmung oder den Erwerb von "Grundkenntnissen" unterstützen. Hier wäre zu fragen, ob es nicht "Grundkompetenzen" heissen sollte. Es ist nämlich nicht klar, was denn "Grundkenntnisse" sein sollen. Weiter soll die Unterstützung unabhängig vom Beschäftigungsgrad erfolgen, und die Arbeitgeber sollen dafür sorgen, dass die Mitarbeiter Arbeit und Bildung vereinen können. Ich war lange genug Arbeitgeber; ich habe in meiner Firma lange genug die Weiterbildung unterstützt - selbstverständlich mit der Zielsetzung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Tätigkeit, die sie im Unternehmen wahrnehmen, besser zu befähigen. Das passiert, aber ich hätte das wohl eher widerwillig, wenn überhaupt, gemacht, hätte man mir vorgeschrieben, welche Massnahmen zu treffen sind.
Die neuesten Zahlen des Bundesamtes für Statistik sind auch ein eindrücklicher Beleg. 93 Prozent der Berufstätigen zwischen 25 und 64 Jahren, die an einer Weiterbildung teilnehmen, werden nämlich vom Arbeitgeber finanziell und/oder zeitlich unterstützt. Mit anderen Worten: Die Arbeitgeber engagieren sich sehr stark, ganz zu schweigen davon, dass das Erfolgsmodell der beruflichen Grundbildung letztlich ein hohes Engagement der Unternehmen voraussetzt. Ich sage das immer wieder, ich betone es und sage es auch mit grossen Stolz: Die Unternehmen sind in Freiwilligkeit in diesem System engagiert. Das macht den Unterschied zur Internationalität aus. Deshalb geht es uns besser, und deshalb sind wir besser beschäftigt als alle rund um uns herum.
Der Bundesrat beantragt Ihnen also bei Artikel 5 Absatz 2 die Ablehnung der Anträge der Minderheit I (Jositsch), der Minderheit II (Jositsch), der Minderheit III (Maire Jacques-André) und der Minderheit IV (Trede). Er beantragt Ihnen gleichzeitig auch die Ablehnung des Streichungsantrages der Minderheit V (Schilliger).
Zu Artikel 5 Absatz 4: Die Minderheit I (Herzog) möchte die Subsidiarität der staatlichen Regelungen noch mehr betonen. Wie schon erläutert, bildet Artikel 5 als Ganzes eine Kaskade der Subsidiarität. Eine weitere Betonung ist deshalb nicht nötig.
Zum Anliegen der Minderheit II (Trede): Es geht um die Förderung von staatlichen Angeboten zum Wiedereinstieg. Ein solches staatliches Angebot zum Wiedereinstieg gehört nicht auf diese Ebene. Es bestehen heute entsprechende Möglichkeiten im Arbeitslosenversicherungsgesetz, im Ausländergesetz, im Berufsbildungsgesetz und auch im Invalidenversicherungsgesetz.
Zu Artikel 5 Absatz 5: Das, was die Minderheit Quadranti fordert, ist Realität. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist gemäss Artikel 51 des Berufsbildungsgesetzes eine Aufgabe der Kantone. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Kantone diese Aufgabe nicht zufriedenstellend erfüllen würden. Die Zielsetzung einer kostenlosen Beratung stellt einen unnötigen Eingriff in die Zuständigkeit der Kantone dar. Es wird gefordert, dass die Kantone ohne eine entsprechende Entschädigung des Bundes eine kostenlose Beratung, Information und Orientierung anbieten. Das ist eine heikle Angelegenheit in einem Staatsgebilde, bei dem die Akzeptanz vonseiten der Kantone wesentlich davon abhängt, dass der Bund nicht dirigistisch agiert, sondern den Kantonen im Vollzug den nötigen Spielraum belässt.
Damit fasse ich Artikel 5 zusammen: Ich beantrage Ihnen, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.
Zu Artikel 6: Die Position des Bundesrates zu den Anträgen ist klar: Unterstützen Sie die Minderheit Schilliger, und kommen Sie zurück zum Entwurf des Bundesrates! Ich habe Ihnen die Gründe dafür in der Diskussion zu Block 1 erläutert. Was ist mit "Transparenz und Vergleichbarkeit" bei den "Bildungsgängen und Abschlüssen in der Weiterbildung" wirklich gemeint? Ich erinnere daran: Hier geht es nicht etwa um die höhere Berufsbildung, sondern es geht um Sprachkurse, um Computerkurse, um Persönlichkeitsbildungskurse, um Kommunikationskurse. Soll der Staat in diesem Bereich Vorgaben machen, wie die Abschlüsse auszusehen haben? Aus der Sicht des Bundesrates würde damit die Gefahr einer Überregulierung bestehen, die, ich habe es im Eintretensvotum gesagt, die Dynamik und die Vielfalt unseres Weiterbildungsangebotes gefährden könnte.
Zu Artikel 7: Der Einbezug der ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt ist mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung da sichergestellt, wo es diese Organisationen der Arbeitswelt gibt, nämlich in der Berufsbildung. Mit Artikel 7 ist aber nicht nur die Berufsbildung angesprochen, sondern es geht auch um die Hochschulen, die Gymnasien, die Volksschulen, und da gelten andere Zuständigkeiten und gesetzliche Grundlagen. Die von der Kommission beantragte Regelung bringt grössere rechtliche Probleme für die Umsetzung. Lehnen Sie also die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 7 ab!
Auch zu Artikel 8 liegen Anträge der Kommission vor. Ich mache es auch hier kurz: Überladen Sie die Vorlage nicht ohne Not, und kehren Sie zum Entwurf des Bundesrates zurück! Zum Antrag der Mehrheit auf einen neuen Buchstaben a0: Dieses Anliegen ist schon in Artikel 30 des [PAGE 2107] Berufsbildungsgesetzes aufgenommen worden. Dort heisst es nämlich: "Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben; b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen."
Zum Antrag der Mehrheit für einen neuen Buchstaben e und für eine Erweiterung der Überschrift des Artikels: Mit Verlaub, wir produzieren hier einen weissen Schimmel! Nachhaltige Entwicklung ist Grundlage für die Chancengleichheit. Gleichstellung und Integration sind letztlich nichts anderes als eine Konkretisierung der sozialen Nachhaltigkeit mit dem Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Das Ziel muss es also sein, den Artikel auf konkrete und wesentliche Punkte mit einem direkten Bezug zur Weiterbildung zu fokussieren.
Zu den Minderheitsanträgen für die neuen Buchstaben f und g: Noch einmal, Familienpolitik ist nicht Sache des Bundes, Familienpolitik ist Sache der Kantone. Das Projekt eines Familienartikels ist, wie wir heute schon mehrfach gehört haben, am 3. März 2013, als es um die Aufnahme eines solchen Artikels in die Bundesverfassung ging, an der Urne gescheitert. Ich wiederhole mich: Der Wiedereinstieg ins Berufsleben gehört nicht ins Grundsatzgesetz. Dieses Anliegen ist in den einschlägigen Spezialgesetzen, z. B. im Arbeitslosenversicherungsgesetz und im Berufsbildungsgesetz, geregelt. Kommen Sie also zurück zum Entwurf des Bundesrates, und unterstützen Sie die Minderheit, die den Entwurf des Bundesrates unterstützt! Einzig die Streichung von Artikel 8 Buchstabe d drängt sich auf, denn diese Norm ist neu als Buchstabe f in Artikel 4 aufgenommen worden.
Damit komme ich noch zum Einzelantrag Quadranti: Die Forderung von Artikel 8 Buchstabe d ist jetzt in Artikel 4 als Buchstabe f aufgenommen worden und deshalb in Artikel 8 nicht mehr relevant.
Zu Artikel 9: Damit Sie nicht den Eindruck haben, der Bundesrat sei gegen jegliche Änderung, können Sie dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 9 zustimmen. Er trägt, wie die Diskussion gezeigt hat, zur Klärung bei.
Ich fasse zusammen: Bleiben Sie bei den Artikeln 5 bis 8 beim Entwurf des Bundesrates. Unterstützen Sie bei Artikel 8 Buchstabe d den Streichungsantrag der Kommission - das Anliegen ist in Artikel 4 aufgenommen worden -, und unterstützen Sie bei Artikel 9 den Antrag der Mehrheit der Kommission.