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preparatory:AB 144768

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-03-19

Wortprotokoll

Zu Artikel 92: Ich möchte nur eine kurze Hintergrundinformation geben. In Ihrer Staatspolitischen Kommission wurde die Frage aufgeworfen, warum gemäss Entwurf des Bundesrates nur die Fluggesellschaften und nicht auch die Transporteure, also Car-, Bahn- oder Schifffahrtsunternehmen, erfasst werden. Die Erklärung der Verwaltung war dann sehr einleuchtend: Sie erklärte uns, dass ein Überschreiten der Schengen-Aussengrenze mit gleichzeitiger Einreise in die Schweiz eigentlich nur noch an unseren Flughäfen möglich ist. Nur dort gelten die erwähnten Sorgfaltspflichten. Da das Überschreiten von Binnengrenzen grundsätzlich überall ohne Personenkontrolle möglich ist, könne diese Regel nicht auf Verkehrsträger an der Binnengrenze ausgeweitet werden. Ich sage das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins, falls dies noch jemand anderen interessiert.

Zu Artikel 95: Diese Bestimmung stellt sicher, dass der Bundesrat bei die Schweiz betreffenden Änderungen des Schengen-Raumes - also beispielsweise beim Austritt eines Nachbarstaates aus dem Schengen-Verbund - die nötigen Anpassungen vornehmen und dann die Car-, Bahn- oder Schifffahrtsunternehmen, die neu eine Aussengrenze überqueren müssten, denselben Pflichten unterstellen kann.

Zu den Artikeln 122a und 122b: Nur hier hat Ihre Kommission eine Änderung vorgenommen, weshalb ich hierzu zwei, drei Erläuterungen machen möchte. In der Kommission führte vor allem die Neuordnung der Beweisregelung zu Fragen. Die Verwaltung führte dazu aus, dass die vorgesehene Beweislastverschiebung erforderlich sei, damit die Norm überhaupt je angewendet werden könne und so auch die gewünschte präventive Wirkung entfalten könne. Die vorgeschlagene Lösung würde zudem den Sanktionssystemen anderer europäischer Länder entsprechen. Ohne diese Anpassung müssten jeder Sanktion komplizierte Ermittlungen in dem Staat vorangehen, in dem die Reisedokumente hätten überprüft werden sollen. Solche Ermittlungen seien, wo nicht schon rechtlich ausgeschlossen, zumindest faktisch derart aufwendig, dass sie kaum je zu Resultaten führen dürften.

Ihre Kommission diskutierte die Höhe der Sanktion bzw. den Umstand, dass diese nur pauschalisiert werde. Die Verwaltung führte dazu aus, dass ohne Pauschalisierung die Höhe der Belastung in jedem Einzelfall gemäss dem individuellen Verschulden bestimmt werden müsste. Auch dieses individuelle Verschulden liesse sich jedoch nur im Ausland erheben, wo ein Passagier seine Reise in die Schweiz angetreten hat und nicht ausreichend kontrolliert worden ist. Dieses im Gesetz festgeschriebene Opportunitätsprinzip gab ebenfalls zur Diskussion Anlass. Die Verwaltung legte dar, dass eine Sanktionsverpflichtung nicht geeignet wäre, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Fluggesellschaften besser zu gewährleisten. Die Sanktion solle eigentlich primär eine präventive Wirkung entfalten und nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen.

Ihre Kommission war dann allerdings der Ansicht, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung von Artikel 122a und Artikel 122b einer gewissen Präzisierung bedarf. Die vom Bundesrat in beiden Bestimmungen vorgeschlagene Formulierung "Luftverkehrsunternehmen können bei Verstössen mit 4000 Franken belastet werden" suggeriert nämlich, dass von einer Belastung selbst in schweren Fällen abgesehen werden kann, oder umgekehrt, dass in besonders leichten Fällen ebenfalls eine Belastung ausgesprochen werden könnte. Diese Leseart entspricht nicht der Intention des Entwurfes und auch nicht der Meinung Ihrer Kommission.

Darum hat Ihre Kommission einstimmig eine Änderung gutgeheissen. Diese sieht vor, dass Verletzungen der Sorgfaltspflicht grundsätzlich eine Belastung zur Folge haben, wobei aber in leichteren Fällen von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden kann.