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AB 144793

Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-03-19

Wortprotokoll

Am 14. Oktober 2012 haben die Stimmberechtigten des Kantons Genf mit 40 849 Ja- zu 34 690 Neinstimmen ihre neue Kantonsverfassung angenommen. Diese braucht nun noch die eidgenössische Gewährleistung; um diese ersucht die Staatskanzlei des Kantons Genf mit Schreiben vom 5. Dezember 2012. Diese Gewährleistung ist von uns zu erteilen, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht.

Lassen Sie mich kurz auf die wichtigsten neuen Inhalte der Genfer Kantonsverfassung eingehen. Ich werde meine Aufzählung auf die zentralen und wichtigsten Punkte reduzieren und lasse mich allenfalls von der Vertreterin und dem Vertreter des Kantons Genf ergänzen.

Ich möchte zuerst einen Blick auf die "Grundrechte" werfen. Dieser Titel enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog, der in verschiedenen Punkten weiter geht als jener der Bundesverfassung. Die Verfassung des Kantons Genf garantiert beispielsweise behinderten Personen Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen sowie zu öffentlichen Dienstleistungen, führt ein Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt ein und schützt im Rahmen der Meinungsfreiheit explizit auch Personen, die Missstände aufzeigen und sie bekanntmachen, also die sogenannten Whistleblower.

Zum Titel "Politische Rechte" gilt es Folgendes zu erwähnen: Für kantonale und kommunale Majorzwahlen ist im ersten Wahlgang nicht mehr das relative, sondern das absolute Mehr erforderlich. Die notwendige Zahl der Unterschriften für kantonale und kommunale Initiativen und Referenden wird neu in Prozenten der Anzahl Stimmberechtigten festgelegt. Bei den kantonalen Referenden sind drei Neuerungen eingeführt worden: Das obligatorische Referendum in Steuer- und Wohnungsangelegenheiten ist durch ein fakultatives Referendum ersetzt worden. Bei Massnahmen zur Sanierung des Finanzhaushaltes ist kein obligatorisches Referendum mehr möglich; vielmehr kann das Gesetz vorsehen, dass Massnahmen, die eine Gesetzesrevision erfordern, dem Stimmvolk vorzulegen sind. Schliesslich wird ein ausserordentliches Referendum eingeführt, das von zwei Dritteln der Mitglieder des Grossen Rates beschlossen werden kann.

Auch unter dem Titel "Behörden" hat es in dieser kantonalen Verfassung einige interessante Änderungen gegeben. Die Legislaturperiode für den Grossen Rat, den Staatsrat und die Gemeindebehörden wird von vier auf fünf Jahre verlängert. Neu wird die Stellvertretung der Mitglieder des Grossen Rates geregelt. Der Präsident oder die Präsidentin des Staatsrates wird nicht mehr nur für ein Jahr, sondern für die ganze Legislaturperiode gewählt. Er oder sie steht dem Präsidialdepartement vor, das insbesondere mit den auswärtigen Beziehungen und mit den Beziehungen zur "Genève internationale" betraut ist und für die Kohärenz aller Regierungstätigkeiten zu sorgen hat. Im Übrigen wird neu auch eine Ombudsstelle für Konflikte zwischen der Verwaltung und den Einwohnerinnen und Einwohnern geschaffen. Im Bereich der territorialen Organisation und der auswärtigen Beziehungen wird festgehalten, dass Gemeindefusionen unter anderem mit finanziellen Anreizen gefördert werden. Die auswärtigen Beziehungen sollen von Offenheit gegenüber Europa und der Welt geprägt sein; wahrscheinlich war das die Basis für das Abstimmungsresultat im Februar!

Dem Kapitel "Öffentliche Aufgaben und Finanzen" wird eine grosse Bedeutung zugemessen, unter anderem im Bereich des Umweltschutzes - die Reduktion der Treibhausgase wird explizit festgehalten -, der Gesundheit, des Wohnungswesens und der Mobilität. Die Bildung wird bis mindestens zur Volljährigkeit als obligatorisch erklärt.

Bezüglich der Verfassungsmässigkeit hatte die Kommission keinen vertieften Diskussionsbedarf. Ich erlaube mir trotzdem noch einen kurzen Hinweis auf Artikel 66 der Genfer Kantonsverfassung, dies aus dem Grund, weil hier in der SPK-NR ein Antrag auf Nichtgewährleistung eingereicht wurde.

Worum geht es bei diesem Artikel 66? Artikel 66 übernimmt aus der bisherigen Verfassung von 1847 das Verbot des doppelten Nein respektive des doppelten Ja bei bestimmten Abstimmungen, die Sanierungsmassnahmen im Finanzhaushalt zum Gegenstand haben. Konkret muss das Stimmvolk bei den betreffenden Abstimmungen zwischen zwei vorgeschlagenen neuen Lösungen eine Wahl treffen, und es wird von vornherein auf ein doppeltes Ja oder ein doppeltes Nein verzichtet. Diese Fragestellung ist in unserem Rat nicht neu. Die Bundesversammlung hat bereits im Jahr 2003 im Rahmen der totalrevidierten Verfassung des Kantons Waadt diese Fragen diskutiert und entschieden. Auch das Bundesgericht hat sich 2004 zur Vereinbarkeit dieser kantonalen Verfassungsbestimmung mit bestehendem Bundesrecht geäussert. Es bestätigte die Vereinbarkeit und die Garantie der politischen Rechte nach Artikel 34 der Bundesverfassung.

Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich Sie im Namen der einstimmigen Kommission um die Gewährleistung der Genfer Kantonsverfassung.