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preparatory:AB 144892

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-10

Wortprotokoll

Die Beurteilung von volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen obliegt den Wettbewerbsbehörden. Die Wettbewerbskommission als ausserparlamentarische Kommission ist dabei unabhängig von den Verwaltungsbehörden. Bestehen Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, so eröffnet das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Daneben hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Kartellgesetzes ein Initiativrecht, von welchem bis heute noch nie Gebrauch gemacht werden musste.

Die Wettbewerbsbehörden haben den erwähnten Fall seit Längerem beobachtet und die Eröffnung eines Verfahrens erwogen, sind indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem negativen Entscheid gelangt. Der Bundesrat hat Vertrauen darin, dass die Wettbewerbsbehörden auch in diesem Fall die Weichen richtig stellen. Ein Auftrag des Departementes steht insofern nicht an.