preparatory:AB 146574
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-09-19
Wortprotokoll
Es geht in diesem Block insgesamt um eine wichtige Weichenstellung. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dem Grundsatz treu zu bleiben: Auch die landwirtschaftliche Produktion muss sich mehrheitlich auf Signale des Marktes ausrichten. Das ist nichts anderes, als was die Bundesverfassung sagt. Der Bundesrat hat konkrete Massnahmen vorgeschlagen, um die Qualitätsstrategie voranzutreiben. Diese sind im Grossen und Ganzen ja auch unbestritten.
Die verschiedenen Minderheitsanträge zielen alle in die gleiche Richtung, nämlich weniger Markt, mehr Intervention, sei es vom Staat, sei es von einer Organisation oder aber auch vom Staat unterstützt. Die automatische Allgemeinverbindlichkeit, vom Staat verordnete Lieferverträge, mehr Stützung bei Marktschwankungen, das ist die bisherige Politik, und die hat ihre Ziele verfehlt. Aus einer Hand gesteuert, führt sie jedes Jahr zu höheren Kosten für die Steuerzahler, aber auch für die Betroffenen.
Lassen wir also die Verantwortung und die Chancen einzelner Segmente, die Initiativen ergreifen und sich dem Markt stellen. Ohne die Freiheit, die mit der Agrarreform gekommen ist, hätten wir heute kein Bio, keine Tierwohl-Labels, keine Erfolge mit AOC-Käse und neuen Käsesorten. In diesem Sinne appelliere ich an Sie: Bleiben Sie der Linie Ihrer Kommission treu, und treten Sie nicht auf die Minderheitsanträge ein.
Zu Artikel 8 Absatz 1bis: Die vorgeschlagene Bestimmung ist im Grundsatz nicht notwendig. Die Standardverträge sind gemäss dem geltenden Artikel 8 Absatz 1 eine mögliche Branchenmassnahme, und wie sie zu definieren sind, ist zudem explizit in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen verankert. Ich opponiere dem Wunsch der Kommission nicht, aber es ist grundsätzlich nicht nötig, Verordnungstatbestände ins Gesetz aufzunehmen.
Zu Artikel 9: Der Antrag der Mehrheit will das Kriterium der potenziellen Gefährdung von Selbsthilfemassnahmen durch Unternehmen, die sich nicht daran beteiligen, streichen. Dieses Kriterium ist ohnehin schwierig zu prüfen. Deshalb ist eine Einschränkung des Handlungsspielraumes angemessen.
Die Minderheit I geht mit der Streichung der Kann-Formulierung genau in die entgegengesetzte Richtung. Der Bundesrat müsste die Nichtmitglieder ohne Prüfung zur Einhaltung einer Massnahme verpflichten. Die Auswirkungen auf die Konsumenten, auf die Produzenten, auf die Steuerzahler könnten nicht mehr geprüft werden. Die Einhaltung von Schweizer Recht und völkerrechtlichen Verpflichtungen könnte ebenfalls nicht mehr gewährleistet werden. Wenn jede Selbsthilfemassnahme allgemeinverbindlich erklärt wird, ist es keine Selbsthilfe mehr, sondern staatliche Intervention. Wir brauchen eine Interessenabwägung. Für Selbsthilfemassnahmen und Solidarität in der Landwirtschaft braucht es keine neuen Zwangsmassnahmen. Die Verpflichtung der Nichtmitglieder per Bundesratserlass soll die Ausnahme bleiben.
Die heutige Regelung von Artikel 9 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes schafft rechtliche Sicherheit. Permanente Marktinterventionen vonseiten des Staates oder von den Produzenten sollen verhindert werden. Strukturelle Probleme müssen in der Branche gelöst werden. Ich will also keinen Automatismus. Es muss möglich sein, Gesuche zu stellen, diese Gesuche zu veröffentlichen, mit den Stellungnahmen Massnahmen zu prüfen und eine Abwägung vorzunehmen, und dann entscheidet der Bundesrat - bitte keine Automatismen.
Der Antrag der Minderheit II will die Direktvermarktung in die Pflicht nehmen. Sie soll Beiträge leisten müssen, wenn sie von Absatzförderungsmassnahmen profitiert. Der Bundesrat müsste bei jedem Ausdehnungsentscheid im Voraus untersuchen, ob die mit den erhobenen Beiträgen realisierten Absatzförderungsmassnahmen auch einen Nutzen in der Direktvermarktung haben. Der einzelne Direktvermarkter hat die Möglichkeit, seine allfällige Beitragspflicht rechtlich anzufechten. Aus dem Antrag der Minderheit II resultiert letztlich eine Prüfung der Beitragspflicht im Einzelfall.
Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 9 der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheiten I (Rösti) und II (Germanier) abzulehnen.
Mit Artikel 11 sind wir bei der Qualitätssicherung; der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, gemeinschaftliche Massnahmen zu unterstützen. Ihre Kommission macht dies dem Bundesrat zur Pflicht. Die Massnahmen nach Artikel 11 sind für die Unterstützung der Qualitätsstrategie der Land- und Ernährungswirtschaft von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat bekennt sich zu dieser Strategie und unterstützt die Anstrengungen der Branche voll und ganz. Er hat im Finanzrahmen vorgeschlagen, für Massnahmen zur Verbesserung und Sicherung von Qualität und Nachhaltigkeit jährlich bis im Jahr 2017 auf 10 Millionen Franken steigende Beiträge bereitzustellen. Die Kommission beantragt Ihnen hier eine Muss-Formulierung. Das macht meines Erachtens keinen Sinn. Erstens ist eine Prüfung und Bewilligung der einzelnen Projekte nötig, und wenn beispielsweise die Branche die notwendigen Eigenmittel nicht aufbringt, kann ein Projekt nicht bewilligt werden. Zweitens wäre die Kohärenz zu allen anderen Finanzhilfen im Bereich Produktion und Absatz nicht mehr gewährleistet. Für diese gilt nämlich generell eine Kann-Formulierung.
Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und den Antrag Ihrer Kommission abzulehnen.
Zu Artikel 13 Absatz 3 und dem Antrag der Minderheit Hausammann: Der Minderheitsantrag steht im Zusammenhang mit der Streichung von Artikel 55 und bezweckt, Artikel 55 Absatz 2 in den bisherigen Artikel 13 zu integrieren. Artikel 55 Absatz 2 ist seit seiner Inkraftsetzung im Jahre 1999 nie zur Anwendung gekommen, die Getreidebranche hat die nötigen Massnahmen auf privatrechtlicher Basis durchgesetzt, ohne dass der Bundesrat eingreifen musste. Der Zusatz unter Absatz 3 von Artikel 13 ist nicht nötig. Im Falle von Ehec z. B. hat der Bund auf der bestehenden rechtlichen Basis mit dem Verband Schweizer Gemüseproduzenten zusammengearbeitet, um den Ertragsausfall abzuschätzen. Auf Basis von Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes kann [PAGE 1529] der Bundesrat bereits heute Vorschriften erlassen, um Selbsthilfemassnahmen von Branchenorganisationen, wie sie in Artikel 8 vorgesehen sind, zu unterstützen.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Bei Artikel 14 Absatz 4 geht es um die obligatorischen Zeichen. Nach bestehendem Recht kann der Bundesrat bereits offizielle Zeichen für bestimmte Kennzeichnungen festlegen, allerdings haben diese nur freiwilligen Charakter. Die interessierten Kreise und das Bundesamt für Landwirtschaft sind derzeit an der Erarbeitung eines offiziellen freiwilligen Zeichens für Berg- und Alpprodukte. Dies entspricht der Forderung aus dem Berggebiet, des Schweizerischen Bauernverbandes und von Konsumentenvertretern. Es soll weiterhin die Regel sein, dass die Anwendung dieser Zeichen freiwillig ist. Der Bundesrat soll jedoch die Möglichkeit erhalten, offizielle Zeichen in gewissen Fällen für obligatorisch zu erklären. Die Voraussetzung dazu wäre, dass entweder die Marktakteure nicht in der Lage sind, die Informationsbedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen mittels einer einheitlichen Kennzeichnung zu befriedigen, oder dass ein Wettbewerb zwischen Vertretern derselben Wertschöpfungskette zur Vernichtung von Mehrwert führt. Offizielle Zeichen dienen der Wiedererkennbarkeit und stärken die Positionierung von Schweizer Qualitätsprodukten. Mit der Möglichkeit, sie für obligatorisch zu erklären, werden die Glaubwürdigkeit und die Transparenz der Kennzeichnung gefördert.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, nötigenfalls obligatorische Zeichen zu definieren.
Zu Artikel 15 Absatz 1: Der Antrag der Minderheit ist eine sinnvolle Ergänzung, damit bei Kennzeichnungsbestimmungen nach Artikel 15 auch die soziale Dimension der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden kann. Eine Zusatzbemerkung sei aber erlaubt: Die sozialen Anforderungen an Produkte und Herstellungsverfahren sollen nicht in jedem Fall festgelegt werden müssen, denn das würde beispielsweise die Erzeugung von Poulets aus Freilandhaltung oder von Alpkäse unnötig erschweren.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, den Antrag der Minderheit anzunehmen.
Zu Artikel 17, den Einfuhrzöllen für die Sicherstellung der grösstmöglichen Selbstversorgung: In Artikel 1, dem Zweckartikel, ist in Übereinstimmung mit Artikel 104 der Bundesverfassung festgelegt, dass der Bund unter anderem dafür sorgt, "dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung". Weil bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, ist die Hochhaltung des Selbstversorgungsgrades in der aktuellen Formulierung bereits enthalten. Eine Erhöhung des Selbstversorgungsgrades durch unverhältnismässige Grenzabgaben gefährdet eine wettbewerbsorientierte Entwicklung unserer Land- und Ernährungswirtschaft. Das Erreichen eines höchstmöglichen Selbstversorgungsgrades kann nur durch unverhältnismässige Zollerhöhungen erreicht werden, was wiederum zu kaum tragbaren volkswirtschaftlichen Kosten führt und mit unseren staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist.
Deshalb bitte ich Sie dringend, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Damit bin ich bei den Artikeln 36b, 37 und 43 Absatz 3, bei der allenfalls staatlich verordneten Vertragspflicht für den Milchkauf. In Artikel 37 schlägt der Bundesrat eine flexible und zukunftsgerichtete Branchenlösung vor. Die Minderheit, wir haben es heute Morgen von Herrn Nationalrat Rösti gehört, will eine staatlich verordnete Vertragspflicht mit minimalen Anforderungen an die Verträge und an die Vertragsinhalte. Die Milchbranche könnte ihre Bedürfnisse in diesem Konzept - um nicht zu sagen: in diesem Korsett - weniger gut erbringen. Der Staat wiederum wäre für die konkreten Bestimmungen alleine verantwortlich. Die Milchbranche vergäbe damit eine Chance, die Zukunft selber zu gestalten. Der Regulierungsstab mit Kontrollen und Administration zur Vertragskontrolle würde ausgebaut. Das kann nicht im Interesse der Milchproduzenten sein, welche fortwährend für einen Kontroll- und Bürokratieabbau kämpfen.
Ich will diese Staatsintervention nicht. Die individuellen Bestimmungen der Verträge bleiben ja ohnehin in jedem Fall privatrechtlich, und die Ausarbeitung von vertraglichen Regelungen funktioniert bei anderen Produkten wie beim Geflügel, bei den Eiern, bei Zuckerrüben ebenfalls ohne staatlich verordnete Pflichten. Ohne die Allgemeinverbindlichkeit gemäss Artikel 37 Absatz 3 besteht für eine Branchenorganisation im Milchsektor ein geringer Anreiz, einen Standardvertrag für den Kauf und Verkauf von Rohmilch auszuarbeiten. Die Umsetzung wäre also nicht flächendeckend gesichert.
Milchkaufverträge unterstehen den Artikeln 184ff. des Obligationenrechtes; sie stellen demnach, wie bereits erwähnt, privatrechtliche Verträge dar. Deren Ausgestaltung bleibt grundsätzlich Sache der privaten Akteure; sie können deshalb nicht mittels Beschwerde beim Bund angefochten werden.
Zur Aufhebung von Absatz 4 von Artikel 43 betreffend die Meldepflicht: Die heute in Artikel 36 vorgeschriebene Vertragspflicht soll durch Artikel 37 abgelöst werden. Mit der neuen Regelung macht es keinen Sinn mehr, wenn weiterhin zwingend im Gesetz vorgeschrieben wird, dass die Milchkaufvertragsdaten einer vom Bund bezeichneten Stelle gemeldet werden müssen. Meldepflichten für Vertragsdaten könnten Teil der Allgemeinverbindlichkeit nach Artikel 37 sein. In diesem Fall müsste die Branchenorganisation des Milchsektors dies im Zusammenhang mit einem Standardvertrag beschliessen.
Ich lade Sie eindringlich ein, diesen Marktschritt bei der Milch wie vom Bundesrat vorgezeichnet zu machen. Es muss eine Branchenlösung sein, alles andere scheint mir unvernünftig. Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Bei den Artikeln 38 und 39 bitte ich Sie, der Minderheit Bertschy zu folgen. Im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz hat der Bundesrat für die Jahre 2014 bis 2017 im Bereich der Milchwirtschaft 296 Millionen Franken eingestellt. Bei der prognostizierten Entwicklung der Milchmenge kann damit eine Zulage für verkäste Milch von 15 Rappen pro Kilogramm und eine Zulage für Fütterung ohne Silage von 3 Rappen pro Kilogramm bezahlt werden. Konkrete Ansätze im Gesetz können jedoch falsche Hoffnungen wecken. Die Ansätze variieren in Abhängigkeit von den bewilligten Krediten, von der Mengenentwicklung und von den Ausführungsbestimmungen. Im Rahmen der Budgetierung legt das Parlament die verfügbaren Mittel fest, der Bundesrat kann die Beitragshöhe dann in Kenntnis der kurzfristigen Marktsituation definitiv festlegen. Diese Aufgabenteilung hat sich bei den Finanzhilfen für die Landwirtschaft bewährt. Die Höhe der Zulagen im Gesetz festzuschreiben ist deshalb systemfremd.
Ich bitte Sie, unbedingt der Minderheit Bertschy zu folgen.
Dann noch zu den beiden Einzelanträgen. Zum Antrag Pezzatti: Im Bereich der Preisvolatilität gilt es festzuhalten, dass die Schweiz im internationalen Vergleich eine sehr hohe Agrarstützung kennt, ich habe das heute Morgen schon einmal gesagt. Dadurch wirken sich Preisausschläge weniger stark auf die Schweizer Produzenten aus als zum Beispiel auf europäische oder amerikanische Produzenten. Insbesondere bei Getreide und Zucker wird ein System mit variablen Zöllen angewendet, das die Volatilität auf dem Schweizer Markt stark reduziert. Das Risikomanagement liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Betriebsleiter, der Betriebsführer, der Staat kann aber subsidiäre Hilfe leisten. Es gibt nach unserer Einschätzung keinen Bedarf für neue Instrumente. Insbesondere der hohe Beitrag aus den Direktzahlungen hilft, allfällige Einkommensschwankungen abzufedern. Solange die Schweiz die Agrarstützung, insbesondere den Grenzschutz, nicht wesentlich reduziert, erachtet der Bundesrat die heutigen Möglichkeiten zur Absicherung von Risiken als genügend. [PAGE 1530]
Zum Einzelantrag Steiert: Die beantragte Erhöhung der Zulage würde etwa 35 Millionen Franken kosten. Diese Mittel müssten in anderen Bereichen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz kompensiert werden. Entsprechend würde der Einzelantrag Steiert entweder eine Reduktion der Verkäsungszulage bedingen und wäre so praktisch ein Nullsummenspiel für den Milchbauern mit silofreier Fütterung, oder er hätte zur Folge, dass die Ausgaben in den Bereichen Pflanzenbau oder Absatzförderung massiv gekürzt werden müssten.
Ich bitte Sie, diesen Einzelantrag ebenfalls abzulehnen.