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AB 147215

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-05

Wortprotokoll

Herr Rechsteiner sagt das richtig: Es geht um die Kompatibilität mit der vertraglich vereinbarten Personenfreizügigkeit.

Ich versuche Ihnen darzulegen, weshalb Sie den Antrag der Minderheit Rechsteiner ablehnen sollten. Die Kommission hat zu dieser Frage zwei Völkerrechtler, Frau Professor Astrid Epiney und Herrn Professor Thomas Cottier, angehört, die allerdings nicht zu den genau gleichen Schlüssen gekommen sind. Professor Epiney ist überzeugt, dass beide Massnahmen, also die Auflage einer Mindestanzahl Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte und die Auflage des Besitzes eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, klar diskriminierend sind. Professor Cottier fand eine Beschränkung auf fünf Jahre "eher nicht diskriminierend"; das waren seine Worte. Er zog Parallelen zu den Regelungen für die Anwälte, die Kollege Rechsteiner vorhin auch erwähnt hat. Die Anwälte haben für die Berufszulassung eine Dreijahresfrist. Es hat sich aber klar gezeigt, dass das nicht vergleichbar ist. Die drei Jahre für die Anwälte werden für die eigentliche Berufszulassung verlangt, während wir für die Ärzte eine automatische Anerkennung haben. Sobald jemand einen europäischen Facharzttitel hat, ist er in der Schweiz automatisch zugelassen. Während man die Rechtssituation in einem Land zuerst kennenlernen muss, ist eine Blinddarmentzündung in jedem Staat halt ganz einfach dasselbe.

Die Diskussion in der SGK hat auch gezeigt, dass eine Bedarfsregelung respektive ein Bedürfnisnachweis an sich aber keine Verletzung der Personenfreizügigkeit darstellt. Dies belegt auch ein verwaltungsinternes Gutachten von Bundesamt für Justiz, Bundesamt für Gesundheit und EDA.

Wir haben bei der Beratung aber auch gesehen, dass eine automatische Anerkennung eigentlich nicht heissen muss, dass man automatisch für die obligatorische Kasse abrechnen kann. Hier gäbe es für eine definitive Lösung durchaus Handlungsmöglichkeiten für den Bundesrat. Heute kann eine Zahlstellennummer praktisch per Internet verlangt werden. So haben sich gemäss Regierungsrat Unger innert weniger Monate siebzig Psychiater in Genf installiert. Diese wohnen in Frankreich, mieten in Genf eine Wohnung, haben eine Zahlstellennummer erhalten und rechnen hier ab. Sie kommen am Morgen und gehen am Abend wieder zurück in ihr Heimatland. Das kann doch nicht in unserem Sinn sein!

Die Minderheit Rechsteiner Paul findet es weniger diskriminierend mit drei Jahren als mit fünf Jahren, aber es bleibt eine Diskriminierung, egal, ob man von drei oder von fünf Jahren spricht. Und diese Abmilderung auf drei Jahre ist ja auch ein Zugeständnis an die Problematik.

Die Kommission bittet Sie mit 7 zu 6 Stimmen, auf diesen Zusatz des Nationalrates zu verzichten. Mit dieser Abstimmung wird dann auch über Buchstabe b entschieden, da dies ein Konzept ist. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.