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preparatory:AB 148202

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-04-14

Wortprotokoll

Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben von Montag bis Samstag zwischen 06.00 und 23.00 Uhr nach ihren regionalen Bedürfnissen festzulegen. Damit gewährt das Arbeitsgesetz den Kantonen bereits heute einen grossen Freiraum bei der Festlegung von Öffnungszeiten, der jedoch nur in wenigen Kantonen voll ausgeschöpft wird.

Die heutigen diesbezüglichen Grenzen auf nationaler Ebene sind im Arbeitsgesetz begründet, das den Gesundheitsschutz aller Arbeitnehmenden zum Ziel hat. Das Gesetz sieht zu diesem Zweck Höchstarbeitszeiten vor und statuiert das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot als wichtigen Pfeiler. Ausnahmen dazu sieht das Gesetz nur vor, wenn diese unentbehrlich sind.

Es ist wichtig, einen minimalen Grundanspruch an Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmenden der verschiedenen Branchen in der Schweiz zu gewährleisten. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, die Beschäftigung von Personal nur noch von den kantonalen Ladenöffnungszeiten abhängig zu machen. Dies würde erstens zu einer grossen Disparität zwischen den Kantonen führen. Zweitens würde dadurch einer grossen Gruppe von Arbeitnehmenden der durch das Arbeitsgesetz garantierte Schutz ihrer Gesundheit und ihres sozialen Lebens verwehrt. Der Kerngehalt des Arbeitsgesetzes soll nicht angetastet werden - daran hält der Bundesrat nach wie vor fest.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen die Ablehnung der Motion.