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preparatory:AB 148408

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-06-04

Wortprotokoll

Bei Buchstabe b werden, wie gesagt wurde, zwei Ziele verfolgt. Es geht erstens darum, dass Unternehmen, die Bussen nicht bezahlen, sanktioniert werden können, und zwar Entsendebetriebe aus dem Ausland mit einer Dienstleistungssperre. Dies ist in der bundesrätlichen Version vorgesehen. Für Schweizer Arbeitgeber ist das allerdings nicht vorgesehen. Schweizer Arbeitgeber könnten ihrerseits gegen die Bestimmung der Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen. Würde man ihnen eine Dienstleistungssperre auferlegen, käme dies einem Berufsverbot gleich. Die Kantone haben, auch das wurde bereits gesagt, andere Möglichkeiten, die Bussen einzutreiben. Es handelt sich ja um Schweizer Firmen und um Schweizer Gerichtsstände, die darüber urteilen würden.

Das zweite Ziel bei Buchstabe b der ständerätlichen Version besteht darin, dass der Begriff "Verwaltungsbusse" oder "Verwaltungssanktion" geklärt wird. Für uns ist dies das Gleiche, es ist das Gleiche gemeint; wir machen Ihnen beliebt, dass die Redaktionskommission die Anpassung vornimmt. Ich lade Sie also ein, mit der Mehrheit Ihrer Kommission zu stimmen und damit die bundesrätliche Version zu akzeptieren.

Zu Buchstabe c: Frau Nationalrätin Fässler, die Maximalgrenze wird nicht verändert, sie ist im Gesetz bei 5000 Schweizerfranken festgelegt. Der Ständerat will mit seinem Beschluss die Busse unterhalb der Maximalgrenze ans Auftragsvolumen ankoppeln. Damit entzieht man den Kantonen die Möglichkeit, die Bussenbemessung verhältnismässig vorzunehmen. Die Bussen bleiben so oder so relativ bescheiden. Ich bitte Sie also auch hier, mit der Mehrheit Ihrer Kommission zu stimmen und damit die bundesrätliche Vorlage zu unterstützen.