AB 148515
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-05-30
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession beschlossen, in Artikel 5 Absatz 1bis ausdrücklich klarzustellen, dass die Mehrwerte nur dann ausgeglichen werden müssen, wenn Böden dauerhaft einer Bauzone zugewiesen werden. Auf diese Weise will der Nationalrat unmissverständlich deutlich machen, dass z. B. die Ausscheidung von Kiesabbaugebieten, die ja zu gegebener Zeit wieder renaturiert werden müssen, die Abschöpfung der Planungsmehrwerte nicht auslöst. Mit dieser Ergänzung will der Nationalrat Rechtssicherheit schaffen. Aus rechtlicher Sicht wäre auch diese Ergänzung nicht unbedingt nötig. Wenn in Artikel 5 von Bauzonen gesprochen wird, sind damit nur solche im Sinne von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes und nicht auch solche gemäss Artikel 18 gemeint. Mit der hier zur Diskussion stehenden Ergänzung kann jedoch Rechtssicherheit geschaffen werden.
Um allfällige Missverständnisse in der künftigen Anwendung des neuen Rechts auszuschliessen, beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich in diesem Punkt dem Nationalrat anzuschliessen.
Zu Absatz 1ter: Aus raumplanerischer Sicht macht es durchaus Sinn, eine zweckgebundene Verwendung der durch den Ausgleich der Planungsvorteile generierten Erträge vorzusehen. Im Vordergrund steht die Verwendung der Erträge zur Mitfinanzierung allfälliger Entschädigungen für Auszonungen. Ausser für die Mitfinanzierung von Auszonungen können die aus der Mehrwertabgabe generierten Erträge - subsidiär sozusagen - auch für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes verwendet werden. Der Nationalrat möchte mit der von ihm beschlossenen Ergänzung noch einen besonderen Fokus auf zwei Bereiche von raumplanerischen Massnahmen legen: zum einen auf Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlands zu erhalten, zum andern auf Massnahmen zur [PAGE 305] besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen sowie auf Massnahmen zur Verdichtung der Siedlungsflächen. Damit wird explizit auf zwei zentrale Anliegen verwiesen, die auch im Brennpunkt der Landschafts-Initiative liegen.
Ihre Kommission kann sich mit der vom Nationalrat vorgenommenen Ergänzung einverstanden erklären und beantragt Ihnen, die Differenz im Sinne des Nationalrates zu bereinigen.