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preparatory:AB 148826

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-12-05

Wortprotokoll

In der Herbstsession hat der Ständerat die Vorlage einstimmig gutgeheissen. Sie beraten sie also als Zweitrat. Die Notifikation des Abschlusses unseres internen Verfahrens muss bis zum September 2013 erfolgen, sonst wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom September 2011 hinfällig. Würde dies geschehen, wäre die EU-Richtlinie 2005/36/EG für die Schweiz nicht anwendbar. Es würden weiter die alten Richtlinien gelten, die aber in der EU seit 2007 aufgehoben sind.

Die Vorlage bringt vor allem Vorteile für die Schweizer Unternehmen, die in der EU und der Efta Dienstleistungen erbringen wollen. Ein gutfunktionierender Export dank einem möglichst freien Zugang zu diesen Märkten ist für sie und damit für unser Land ein entscheidender Erfolgsfaktor. Dies ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir sie heute erleben, ganz besonders wichtig. Vergessen wir nicht, dass wir jeden dritten Franken unserer Volkswirtschaft im europäischen Umfeld verdienen.

Wirtschaft und Politik fordern den Bundesrat immer wieder auf, sich dafür einzusetzen, dass Schweizer Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger ihre Dienstleistungen möglichst frei in unseren Nachbarländern anbieten und verkaufen können. Ich erwähne insbesondere die Motion der WAK-SR 05.3473, "Erleichterung des Marktzuganges für Schweizer KMU in der Europäischen Union", aus dem Jahre 2005, die dieses Thema aufgegriffen hat. Ich denke aber auch an die Motion der FDP-Liberalen Fraktion 10.3279, "Gegen Diskriminierung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens", aus dem Jahre 2010. Der Bundesrat wurde mit dieser Motion beauftragt, seine Bemühungen für den Abbau bestehender Diskriminierungen beim Zugang von Schweizer Dienstleistungserbringern zu den europäischen Märkten zu verstärken.

Die Vorlage nimmt dieses Anliegen auf, und sie erfüllt einen doppelten Zweck:

Erstens wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen in den Anhang III des Freizügigkeitsabkommens aufgenommen. Damit wird der Zugang für Schweizer Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in die EU-/Efta-Märkte erleichtert. Sie profitieren vor allem von der erweiterten Dienstleistungsfreiheit.

Zweitens schlägt Ihnen der Bundesrat mit dieser Vorlage den Erlass eines Bundesgesetzes vor. Dieses Gesetz schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Meldepflicht von Dienstleistungserbringern, die aus der EU kommen und die während maximal 90 Tagen einen in der Schweiz reglementierten Beruf ausüben möchten.

Im Vergleich zu den EU-Staaten ist die Schweiz ein Land, in dem die Ausübung nur weniger Berufe reglementiert ist. Bei uns gilt die Wirtschaftsfreiheit, und dazu gehört auch der freie Zugang zum Beruf. Umso wichtiger ist es, dass die Schweiz für diese wenigen reglementierten Berufe die Möglichkeit nutzt, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen [PAGE 2038] zu sichern. Sie tut dies in sensiblen Bereichen, namentlich in den Bereichen der Gesundheit und der Sicherheit, mit der Einführung der Meldepflicht und des Nachprüfverfahrens.

Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet, dass die Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Sicherheit nachgeprüft werden, wie es bis anhin der Fall war. Im Unterschied zu heute sind die Fristen für diese Nachprüfung künftig jedoch deutlich weniger lang. Diese Verkürzung des Verfahrens führt dazu, dass die Dienstleistungserbringer ihre Tätigkeit in unserem Land schneller aufnehmen können.

Ich bitte Sie also, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.