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AB 149828

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-04

Wortprotokoll

Zu diesem Absatz haben wir vor der Beratung viele Zuschriften von besorgten Jägern erhalten. Da wurde vor allem die Besorgnis geäussert, dass dies - wie jetzt Herr Engler gesagt hat - ein folgenschwerer Eingriff in ihre Tätigkeit sein könnte. Herr Engler hat das jetzt ja ganz farbig geschildert. Er hat aber immer wieder sinngemäss gesagt: "Schon heute gilt ..." Eben, lieber Kollege Engler: Das ist nichts Neues, das gilt schon heute; es wurde einfach übernommen.

Wir haben aber auch andere Zuschriften erhalten, und zwar von kantonalen Behörden, die uns auf Folgendes aufmerksam gemacht haben: Wenn ein fachkundiger Jäger eine Veränderung an Tieren feststellt, die eine Inspektion nötig macht, muss diese aufgrund einer Bestimmung gemacht werden können. Wer soll das denn machen, wenn wir dazu nicht irgendeine Basis legen? Wenn der Jäger und Leute aus seinem persönlichen Umfeld das Tier verzehren, dann gibt es keine Untersuchung. Wenn er es aber an andere Konsumenten verkauft, muss es bei Verdacht überprüft werden können. Es handelt sich hier um eine risikobasierte Untersuchung und nicht um eine Untersuchung in jedem Fall. Das ist eben heute schon im Gesetz verankert.

Nochmals: Eine Fleischuntersuchung zu ermöglichen, wenn ein Jäger auffällige Veränderungen feststellt, ist doch im Sinne eines verantwortungsbewussten Jägers! Es ist auch so, lieber Kollege Engler, dass, wer gesundheitsgefährdende oder schädigende Lebensmittel abgibt, über die Strafbestimmung des Lebensmittelgesetzes bestraft wird. Deshalb muss eine solche Inspektion bei Verdacht gemacht werden können.

Deshalb bitte ich Sie im Namen der einstimmigen SGK, an diesem Absatz festzuhalten.